VfGH G289/09

VfGHG289/0921.2.2011

Einstellung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens infolge Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens im Anlassfall wegen Zurückziehung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
KAKuG §3 Abs2 lita
Nö KAG 1974
VfGG §19 Abs3 Z3
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
KAKuG §3 Abs2 lita
Nö KAG 1974
VfGG §19 Abs3 Z3

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

Mit Schriftsatz vom 14. September 2010 zog der Verwaltungsgerichtshof seinen zu G289/09 protokollierten Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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