VfGH B1405/10

VfGHB1405/1022.9.2011

Keine Diskriminierung heterosexueller Paare durch die gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehaltene eingetragene Partnerschaft

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art2
EMRK Art8
EMRK Art12
EMRK Art14
ABGB §44
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz §1, §2, §5
EU-Grundrechte-Charta Art21
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art2
EMRK Art8
EMRK Art12
EMRK Art14
ABGB §44
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz §1, §2, §5
EU-Grundrechte-Charta Art21

 

Spruch:

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer leben seit Jahren in Lebensgemeinschaft und haben eine - mittlerweile erwachsene - gemeinsame Tochter. Sie beantragten am 21. Februar 2010 das Verfahren zur Ermittlung der Partnerschaftsfähigkeit einzuleiten, die Antragsteller zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zuzulassen, diese Partnerschaft im Partnerschaftsbuch zu beurkunden und den Antragstellern je eine Partnerschaftsurkunde auszustellen.

2. Diese Anträge wurden mit dem in mittelbarer Bundesverwaltung ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. März 2010 gem. §§1, 2 und 5 Abs1 Z1 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (im Folgenden: EPG) mit der Begründung abgewiesen, dass nur Personen gleichen Geschlechts eine Partnerschaft begründen könnten und die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partnerschaftswerber ein ausdrückliches Begründungshindernis sei.

3. In der dagegen erhobenen Berufung führten die Partnerschaftswerber aus, dass die erstinstanzliche Behörde die Abweisung nicht auf die Verschiedengeschlechtlichkeit der Antragsteller stützen hätte dürfen, sondern dass sie die angewendeten Rechtsgrundlagen verfassungskonform interpretieren hätte müssen.

4. Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies die Berufung mit Bescheid vom 18. August 2010 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das EPG vom Gesetzgeber ausdrücklich als rechtlicher Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare geschaffen worden sei, während verschiedengeschlechtlichen Paaren das Rechtsinstitut der Ehe offenstehe. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde auf das Urteil des EGMR 24.6.2010, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04, EuGRZ 2010, 445, wonach die Mitgliedstaaten verschiedene Rechtsinstitute für das Zusammenleben verschiedengeschlechtlicher Paare und gleichgeschlechtlicher Paare schaffen könnten. Auch wenn das Urteil des EGMR die Problematik aus der Sicht eines gleichgeschlechtlichen Paares behandle, sei ihm zu entnehmen, dass der EGMR keine Konventionswidrigkeit im Bestehen zweier verschiedener Rechtsinstitute auf diesem Gebiet erblicke, wobei es den Mitgliedstaaten sowohl gemäß Art12 als auch gemäß Art8 iVm 14 EMRK freistehe, den Zugang zur Eheschließung nur verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten. Daher müsse es umgekehrt den Staaten auch zustehen, den Zugang zu einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorzubehalten.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die

vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung (Art2 StGG, Art7 B-VG, Art8, 14 EMRK) sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes rügen: Die Beschränkung der eingetragenen Partnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare verstoße auch gegen Art21 GRC.

5.1. Den Beschwerdeführern stehe zwar die Ehe offen, diese sei aber kein Ersatz für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, weil diese beiden Institute nicht inhaltlich identisch seien. Die eingetragene Partnerschaft sei in mehrfacher Hinsicht moderner und lockerer als die Ehe. Die Beschränkung der eingetragenen Partnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare führe zur Ungleichbehandlung der (verschiedengeschlechtlichen) Beschwerdeführer auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Dies sei aber nur zulässig, wenn die Differenzierung zur Erfüllung eines legitimen Ziels notwendig sei. Die belangte Behörde habe weder die Notwendigkeit dargetan, noch ein legitimes Ziel behauptet.

5.2. Weder der EGMR noch der Verfassungsgerichtshof hätten sich bisher mit dem Ausschluss verschiedengeschlechtlicher Paare von der eingetragenen Partnerschaft befasst. Aus der Feststellung im Urteil EGMR, Fall Schalk und Kopf, dass gleichgeschlechtlichen Paaren (noch) die Eheschließung verweigert werden dürfe, folge mitnichten, dass umgekehrt auch verschiedengeschlechtlichen Paaren die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft verwehrt werden dürfe. Sämtliche für den Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der traditionellen Ehe vorgebrachten Argumente taugten nichts für den Ausschluss verschiedengeschlechtlicher Paare von der eingetragenen Partnerschaft, die ein völlig neues Produkt des Gesetzgebers des 21. Jahrhunderts sei.

6. In der Gegenschrift weist die belangte Behörde

darauf hin, dass der EGMR in seinem Urteil, Fall Schalk und Kopf, das Recht der Staaten, verschiedene Rechtsinstitute für das Zusammenleben verschiedengeschlechtlicher Paare (Ehe) einerseits, und gleichgeschlechtlicher Paare (eingetragene Partnerschaft) andererseits, zu schaffen, bejaht habe. Wenn es aber legitim sei, den Zugang zur Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten, müsse es genauso legitim sein, die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorzubehalten, um nicht eine wesentlich qualifiziertere Ungleichbehandlung zu schaffen: Es sei nicht nachvollziehbar, warum verschiedengeschlechtlichen Paaren der Zugang zu beiden Rechtsinstituten offenstehen solle, während gleichgeschlechtlichen Paaren nur die eingetragene Partnerschaft zur Verfügung stehe.

7. In der Replik bekräftigen die Beschwerdeführer, dass das Urteil des EGMR, Fall Schalk und Kopf, nicht zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Beschwerdeführer von der eingetragenen Partnerschaft herangezogen werden könne, und ergänzen, dass der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofes ein wesentlich strengerer zu sein habe als der des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der für alle 47 Mitgliedstaaten des Europarates zuständig sei und daher die gesellschaftlichen Anschauungen in allen diesen Staaten zu berücksichtigen habe. Der Verfassungsgerichtshof habe hingegen nur die gesellschaftlichen Anschauungen in Österreich zu berücksichtigen. Die österreichische Bevölkerung stehe auch der Eheschließung (und nicht bloß der eingetragenen Partnerschaft) gleichgeschlechtlicher Paare aufgeschlossen gegenüber, weshalb eine strengere Prüfung vorzunehmen sei als im gesamteuropäischen Kontext durch den EGMR.

II. Rechtslage

1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811 idF BGBl. I 58/2010:

"Begriff der Ehe

§44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten."

2. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I 135/2009:

"Geltungsbereich

§1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden 'eingetragene Partnerschaft').

Wesen der eingetragenen Partnerschaft

§2. Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

[...]

Begründungshindernisse

§5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

1. zwischen Personen verschiedenen Geschlechts;

2.-3. [...]

(2) [...]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst die Verletzung von Art14 EMRK.

1.1. Das Diskriminierungsverbot des Art14 EMRK hat keine eigenständige Bedeutung, weil es Wirkung nur in Bezug auf den "Genuss der Rechte und Freiheiten" hat, die in der EMRK gewährleistet sind. Auch wenn die Anwendung des Art14 EMRK nicht die Verletzung einer dieser Vorschriften voraussetzt, kann sie doch nur dann angewendet werden, wenn der betreffende Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer dieser Vorschriften fällt (EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z89; EGMR 24.7.2003, Fall Karner, Appl. 40.016/98, ÖJZ 2004, 36 [Z32]; EGMR 22.1.2008, Fall E.B., Appl. 43.546/02, ÖJZ 2008, 499 [Z47]).

1.2. Als solche Vorschrift kommt Art8 EMRK in Betracht: Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VfSlg. 16.928/2003 mwN; VfGH 22.6.2009, U1031/09). Auf Grund des geschilderten Sachverhalts (Punkt I.1.) fällt die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer in den Schutzbereich des Familienlebens gemäß Art8 EMRK. Folglich ist Art14 iVm Art8 EMRK anwendbar.

1.3. Art14 iVm Art8 EMRK muss jedoch in Einklang mit den übrigen Bestimmungen der EMRK gelesen werden und gewährt den Beschwerdeführern kein Recht auf die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft:

1.3.1. Art12 EMRK bezieht sich nur auf die staatliche Zivilehe (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, §22 Rz 59), die "tief verwurzelte soziale und kulturelle Konnotationen hat" und im historischen Zusammenhang eindeutig "in ihrem traditionellen Sinn" verstanden wurde (EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z55, 62). Wenn der EGMR in seiner Entscheidung im Fall Schalk und Kopf darauf abstellt, dass die nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten des Europarates vielfältig sind und von der Zulässigkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe bis zu deren ausdrücklichem Verbot reichen, und daraus schließt, dass nach der Lage der Dinge die Frage, ob eine gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt werde oder nicht, der Regelung durch innerstaatliches Recht überlassen bleibe (EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z60 f.), muss dies angesichts der geringen Anzahl an Staaten, die neben der Ehe auch eine registrierte Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche Paare vorsehen, umso mehr für diese Frage gelten.

1.3.2. Da die EMRK als Ganzes gelesen werden muss und ihre Artikel daher im Einklang zueinander ausgelegt werden müssen und weil Art12 EMRK verschiedengeschlechtlichen Paaren neben dem Recht auf Eheschließung kein Recht auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einräumt, kann das Diskriminierungsverbot des Art14 iVm Art8 EMRK als eine Vorschrift allgemeineren Zweckes und Anwendungsbereiches nicht so ausgelegt werden, dass es über Art12 EMRK hinaus eine solche Verpflichtung aufstellen würde (vgl. zur korrelierenden Frage des aus Art14 iVm Art8 EMRK ebenso wenig ableitbaren Anspruches auf Verehelichung gleichgeschlechtlicher Paare EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z101).

1.3.3. In seiner Entscheidung Schalk und Kopf äußert sich der EGMR nicht ausdrücklich dazu, ob das Fehlen jeglicher Möglichkeit einer rechtlichen Anerkennung für gleichgeschlechtliche Paare eine Verletzung von Art14 iVm Art8 EMRK darstellen würde (EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z103), stellt aber klar, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Schaffung der eingetragenen Partnerschaft Teil des im Entstehen begriffenen europäischen Konsenses ist und es nicht vorwerfbar ist, dass er nicht bereits früher eine alternative Möglichkeit einer rechtlichen Anerkennung der Partnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare zur Verfügung gestellt hat (EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z106).

1.4. Da der österreichische Gesetzgeber mit der eingetragenen Partnerschaft jedoch innerstaatlich die Möglichkeit einer rechtlichen Anerkennung für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen hat, können sich Rechtsunterworfene auf das in Art14 EMRK verbürgte Diskriminierungsverbot stützen, weil es auch auf die zusätzlichen Rechte anzuwenden ist, die der jeweilige Mitgliedstaat freiwillig einräumt und die in den Schutzbereich eines der Artikel - wie hier Art8 - der Konvention fallen (EGMR, Fall E.B., Z48; EGMR 22.7.2010, Fall P.B. und J.S., Appl. 18.984/02, newsletter 2010, 240 [Z32]; EGMR 28.9.2010, Fall J.M., Appl. 37.060/06, newsletter 2010, 300 [Z45]).

1.5. Nach der Rechtsprechung des EGMR, der der Verfassungsgerichtshof gefolgt ist (VfSlg. 17.659/2005), müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine am Geschlecht oder an der sexuellen Orientierung anknüpfende Differenzierung nicht als Diskriminierung und damit Verletzung des Art14 EMRK iVm einem einschlägigen Konventionsrecht zu erweisen (EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z97; EGMR, Fall Karner, Z37; EGMR, Fall P.B. und J.S., Z38).

Der EGMR hat im Fall Schalk und Kopf aber auch ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Zugang zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare beschränken dürfe, weil ihm ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich des genauen Status, der durch alternative Anerkennungsmaßnahmen gewährt wird, zustehe. Darüber hinaus geht der EGMR davon aus, dass das EPG Paaren die Möglichkeit gibt, in vielerlei Hinsicht eine Rechtsstellung zu erreichen, die mit derjenigen der Ehe gleich oder vergleichbar ist, es gebe - abgesehen von Elternrechten - nur geringe Unterschiede (siehe EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z108 f.).

1.6. Weil Personen verschiedenen Geschlechts die Ehe offensteht (vgl. die Erläut. zur RV zum EPG, 485 BlgNR 24. GP, 8), die eingetragene Partnerschaft nur geschaffen wurde, um der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare entgegenzuwirken, diese im Wesentlichen die gleichen Wirkungen entfalten soll wie die Ehe, es sich bei verschiedengeschlechtlichen Paaren um keine (historisch) diskriminierte Gruppe handelt und es keinen europäischen Konsens auf diesem Gebiet gibt, liegt keine Verletzung von Art14 iVm Art8 EMRK vor, wenn der österreichische Gesetzgeber verschiedengeschlechtlichen Paaren keinen Zugang zur eingetragenen Partnerschaft eröffnet.

2. Die Beschwerdeführer erachten sich weiters in

ihrem durch Art2 StGG, Art7 B-VG gewährleisteten Recht verletzt:

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

2.2. Weil Vollzugsfehler weder behauptet wurden, noch hervorgekommen sind, könnte der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer nur dann in ihren Rechten verletzen, wenn er auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht.

2.3. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 11.774/1988, 16.374/2001).

2.4. Der Gesetzgeber hält in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum EPG (485 BlgNR, 24. GP, 4) fest:

"Die Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft sollen im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen entsprechen."

Angesichts dessen liegt es jedenfalls innerhalb des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, wenn er die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehält und verschiedengeschlechtliche Paare auf die Ehe verweist (vgl. Segalla, Das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz aus verfassungsrechtlicher Perspektive, in:

Lienbacher/Wielinger [Hrsg.], Öffentliches Recht - Jahrbuch 2010, 2010, 199 [205 ff.]).

Eine Prämisse, wonach verschiedengeschlechtliche

Paare gleichgeschlechtlichen Paaren - wie vom Beschwerdeführer letztlich angenommen - in jeder Hinsicht vergleichbar sind und dementsprechend rechtlich in jeder Weise gleich zu behandeln wären, kann dem geltenden Verfassungsrecht nicht unterstellt werden. Es liegt daher auch keine Diskriminierung verschiedengeschlechtlicher Paare vor, wenn der Gesetzgeber verschiedene institutionelle Rahmen für die Verehelichung verschiedengeschlechtlicher Personen einerseits und das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare andererseits vorsieht.

3. Ob die einzelnen Unterschiede zwischen diesen Rechtsinstituten etwa im Hinblick auf Rechtswirkungen oder Auflösungsmöglichkeiten allerdings dem Gleichheitssatz bzw. dem Diskriminierungsverbot gemäß Art14 iVm Art8 EMRK entsprechen, hat der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, weil ausschließlich die Frage eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Zugang verschiedengeschlechtlicher Paare zur eingetragenen Partnerschaft zu prüfen ist.

4. Die Beschwerdeführer rügen auch eine Verletzung von Art21 Abs1 GRC.

Art 21 GRC verbietet Diskriminierungen "insbesondere wegen des Geschlechts, [...] oder der sexuellen Ausrichtung". Die EU-Grundrechte-Charta gilt gemäß ihrem Art51 Abs1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung - dh. im Anwendungsbereich (2. Absatz der Erläuterungen zu Art51 GRC, ABl. 2007 C 303, S 17 [S 32], unter Hinweis auf EuGH 13.4.2000, Rs. C-292/97 , Kjell Karlsson ua., Slg. 2000, I-2737 [Rz 37 f.]) - des Unionsrechts. Dem folgt auch die neuere Judikatur des EuGH, wonach dieses Verbot der Diskriminierung nur dann gilt, wenn der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (EuGH 10.12.2009, Rs. C-323/08 , Ovidio Rodríguez Mayor ua., Rz 58 f.; EuGH 19.1.2010, Rs. C-555/07 , Seda Kücükdeveci, Rz 22 ff.), zB dadurch, dass er vom Anwendungsbereich einer Richtlinie umfasst wird (EuGH, Seda Kücükdeveci, Rz 25; vgl. auch EuGH 1.4.2008, Rs. C-267/06 , Tadao Maruko, Rz 34 ff.; EuGH 10.5.2011, Rs. C-147/08 , Jürgen Römer, Rz 29 ff.; ferner VfGH 28.6.2011, B254/11).

Einen Bezug ihrer Rechtssache zum Unionsrecht haben die Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist er dem von den Beschwerdeführern geschilderten Sachverhalt zu entnehmen, wonach diese österreichische Staatsbürger sind und in Österreich eine eingetragene Partnerschaft zu begründen beabsichtigen, zumal das Unionsrecht die Kompetenz der Mitgliedstaaten auf dem Bereich des Familienstandes unberührt lässt (EuGH, Tadao Maruko, Rz 59; EuGH, Jürgen Römer, Rz 38) und die EU-Grundrechte-Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt (Art51 Abs2 GRC).

Der Gerichtshof hat folglich auch keinen Anlass und Grund, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob Regelungen, die verschiedengeschlechtliche Paare von der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ausschließen, Art21 GRC widersprechen (vgl. VfSlg. 14.886/1997).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wären; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Beschwerdeführer wurden mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte