VfGH B468/09 ua

VfGHB468/09 ua29.4.2009

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

 

Spruch:

Den in den Beschwerdesachen 1. der N B, ..., 2. der G B,

ebendort und 3. des R B, ..., alle vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. W S, ..., gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates,

Außenstelle Wien, jeweils vom 2. März 2008, 1. ..., 2. ... und

3. ..., gestellten Anträgen, den Beschwerden die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e

gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit dem zu B475/09 angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. März 2009, wurde die Berufung der Antragstellerin zu B475/08 gegen die Vorschreibung von Erbschaftssteuer in der Höhe von € 234.740,09 als unbegründet abgewiesen. In den zu B468/09 und B478/09 protokollierten Fällen setzte die belangte Behörde die Erbschaftssteuer unter teilweise Abänderung des Bescheides der Behörde erster Instanz mit je € 45.707,43 fest.

2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemäß Art144 B-VG Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. In den Beschwerden wird u.a. jeweils der Antrag gestellt, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Für die Beschwerdeführer wäre hingegen mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Dieser unverhältnismäßige Nachteil wird im Antrag der Antragstellerin zu B475/09 lediglich mit dem Hinweis auf die "außergewöhnliche Höhe der Abgabe von € 234.194,32" begründet, wobei nicht näher ausgeführt wird, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin konkret darstellen.

In den zu B468/09 und zu B478/09 protokollierten Anträgen wird der den Antragstellern entstehende Nachteil damit begründet, dass der verbleibende Erbschaftsteuerbetrag "nach der bloß teilweisen Stattgabe der Berufung durch die belangte Behörde € 29.156,92 [betrage]". Die Antragesteller seien nicht imstande, diesen Betrag aus ihrem laufenden Einkommen zu bezahlen. Sie verfügten jedoch über ein Wertpapierdepot, das sie im Fall der sofortigen Bezahlung der Abgabenschuld veräußern müssten, wobei sie jedoch "auf Grund der Finanzkrise Kursverluste realisieren müssten", so dass sich für sie ein unwiederbringlicher Nachteil durch einen endgültigen Vermögensverlust ergäbe.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Angesichts ihres Anspruchs auf Rückerstattung des strittigen Betrages im Fall des Obsiegens hätten die Beschwerdeführer aber darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Dies wäre umso eher erforderlich, als es sich um eine Abgabenvorschreibung handelt, die an einen todeswegigen Vermögenszuwachs anknüpft und - in der hier anwendbaren Steuerklasse I - lediglich einen Bruchteil dieses Vermögenszuwachses erfasst. Die Ausführungen des zu B475/09 protokollierten Antrags enthalten keine Darlegungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin, so dass dem Verfassungsgerichtshof eine Beurteilung, inwiefern der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil herbeiführt, schon deswegen nicht möglich ist. Auch die zu B468/09 und zu B478/09 protokollierten Anträge legen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller nicht hinreichend konkret dar, um dem Verfassungsgerichtshof eine Beurteilung zu ermöglichen. Das Vorbringen, dass bei der Realisierung eines Wertpapierdepots ein unwiederbringlicher Vermögensnachteil durch Kursverluste entstünde, ändert nichts an dieser Beurteilung, zumal es die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach der BAO in Anspruch zu nehmen bzw. einen Kredit aufzunehmen, außer Betracht lässt. Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

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