VfGH B1449/08 ua

VfGHB1449/08 ua25.6.2009

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
VfGG §88
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
VfGG §88

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.840,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer betreibt nach eigenen Angaben sowohl das Taxi- als auch das Mietwagengewerbe in der Stadt Salzburg.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg (im Folgenden: UVS Salzburg) vom 29. Mai 2008 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- verhängt, weil er gegen §15 Abs1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. 112/1996 idF BGBl. I 153/2006, in Verbindung mit §21 Abs3 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 56/1994 idF LGBl. 99/2006, verstoßen habe. Begründend wird ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer als Taxiunternehmer unterlassen habe, ein Taxifahrzeug am Heck durch einen gelb-schwarzen Aufkleber mit der ausschließlichen Aufschrift "TAXI" dauerhaft zu kennzeichnen. Im Einzelnen wird ihm vorgeworfen, dass der Taxiaufkleber zuerst auf eine auf jeder Seite ca. 1 cm über den eigentlichen Aufkleber ragende zusätzliche Klebefolie angebracht worden sei. Die Anbringung am Heck des Taxifahrzeuges sei über diese zusätzliche Klebefolie erfolgt, welche mit dem überragenden Klebeteil an der Innenseite der Heckscheibe aufgeklebt worden sei, was ein relativ leichtes Wiederentfernen des Taxiaufklebers ermöglicht habe.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des UVS Salzburg vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer auf Grund desselben Vorwurfes in Bezug auf ein anderes seiner Taxifahrzeuge eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- verhängt. Im Einzelnen wird ihm vorgeworfen, er habe den Taxiaufkleber auf einer zusätzlichen, etwas größeren Plexiglasscheibe angebracht, welche ca. 4 bis 5 cm unter den Dachhimmel bei der Heckscheibe des Fahrzeuges geschoben und dort eingezwängt worden sei.

2. Gegen diese beiden Bescheide richten sich die beim Verfassungsgerichtshof zu B1449/08 und B1450/08 protokollierten, auf Art144 B-VG gestützten (im Wesentlichen gleichlautenden) Beschwerden, in denen Verstöße gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen, nämlich des §21 Abs3 und 4 und des §43 Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, behauptet werden und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.

3. Die belangte Behörde hat in beiden Verfahren die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch jeweils abgesehen.

II. Aus Anlass dieser - unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §21 Abs3 und der Wortfolge "und 3" in §21 Abs4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. April 1994 über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. 56/1994 in der Fassung der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26. September 2006, mit der die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird, LGBl. 99/2006, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2009, V23,24/09, hob er die genannten Verordnungsstellen als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnungsregelung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der Pauschalsatz war nur einmal zuzusprechen, weil es dem Beschwerdeführer sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, gegen die - vom Sachverhalt und von der rechtlichen Beurteilung her - im Wesentlichen gleich gelagerten Bescheide eine gemeinsame Beschwerde einzubringen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 200,-- sowie die entrichteten Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von zweimal € 220,-- enthalten.

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