VfGH V39/07

VfGHV39/079.10.2007

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Rektorats einer Medizinischen Universität betreffend das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Medizinstudium wegen Widerspruchs zum Universitätsgesetz 2002 hinsichtlich der Möglichkeit von Zugangsbeschränkungen für die vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Normen

B-VG Art18 Abs2
UniversitätsG 2002 §124b Abs1 idF BGBl I 77/2005
Verordnung des Rektorats (der Medizinischen Universität Innsbruck) - Verfahren der Zulassung zum Studium, kundgemacht am 07.07.05, idF der Änderung, kundgemacht am 22.08.05
Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht am 10.08.05
B-VG Art18 Abs2
UniversitätsG 2002 §124b Abs1 idF BGBl I 77/2005
Verordnung des Rektorats (der Medizinischen Universität Innsbruck) - Verfahren der Zulassung zum Studium, kundgemacht am 07.07.05, idF der Änderung, kundgemacht am 22.08.05
Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht am 10.08.05

 

Spruch:

1. Die Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.meduniwien.ac.at/files/6/3/28_mb_30_06.pdf ), Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 10. August 2005, 31. Stück, Nr. 41, war gesetzwidrig.

2. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1088/06 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Wien anhängig, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin verweigert wurde.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde entstand beim Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die im Spruch genannte Verordnung gesetzwidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 6. März 2007 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung ein.

3. Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien legte die Akten, die auf die in Prüfung gezogene Verordnung Bezug haben, vor und erstattete eine Äußerung, in der beantragt wird, auszusprechen, dass die in Prüfung gezogene Verordnung nicht gesetzwidrig war.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erging in der Folge eine ergänzende Äußerung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgebliche Rechtslage:

1.1. Die (Erst-)Zulassung von Studierenden zu einem ordentlichen Studium an einer Universität ist im Wesentlichen in den §§60 bis 66 Universitätsgesetz 2002 geregelt. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"Verfahren der Zulassung zum Studium

§60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.

(2) ...

(3) ...

(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ... Studierende oder ... Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.

(5) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der noch an keiner Universität zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu treffen.

(6) ...

Zulassungsfristen

§61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.

(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.

(3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:

1. österreichische Staatsangehörige;

2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993;

3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich Doppeldiplom-Programme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang anstreben;

4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt;

5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten gemäß §6 Z16 bis 21.

(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.

(5) Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich Doppeldiplom-Programme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§62. ...

Zulassung zu ordentlichen Studien

§63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt

voraus:

  1. 1. die allgemeine Universitätsreife;
  2. 2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;
  3. 3. die Kenntnis der deutschen Sprache;
  4. 4. ...
  5. 5. ...

(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.

(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:

1. österreichische Staatsangehörige;

2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs4) bestehen;

4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.

(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs3 Z3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.

(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs4 befristet zuzulassen:

1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich Doppeldiplom-Programmen, teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;

2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;

3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs3 Z3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.

Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.

(6) Die befristete Zulassung gemäß Abs5 Z1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.

(7) ...

(8) ...

(9) ...

(10) ...

(11) ...

Allgemeine Universitätsreife

§64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;

2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;

3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;

6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.

(4) ...

(5) ...

Besondere Universitätsreife

§65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern.

(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der UBVO 1998 vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist.

(3) Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.

(5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde ist das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf das gewählte Studium zu prüfen.

Studieneingangsphase

§66. (1) In den Diplom- und Bakkalaureatsstudien ist im Curriculum eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind.

(2) Zur studienvorbereitenden Beratung ist für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.

(3) Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bakkalaureatsstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.

(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten."

Mit Z2 des Bundesgesetzes BGBl. I 77/2005 wurden dem Universitätsgesetz 2002 die folgenden Bestimmungen eingefügt:

"Anwendung der UBVO 1998

§124a. Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden.

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen

Numerus Clausus betroffenen Studien

§124b. (1) Im Zeitraum Wintersemester 2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 kann das Rektorat in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(2) Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.

(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. §54 Abs8 ist nicht anzuwenden.

(4) §124b gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von §124b unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des §124b in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2007 über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht vorzulegen. Die Auswirkungen des §124b im Falle der Aufnahmeverfahren vor der Zulassung sind überdies gesondert zu dokumentieren."

Mit Z3 des Bundesgesetzes BGBl. I 77/2005 wurde dem §143 Universitätsgesetz 2002 folgender Absangefügt:

"(11) §124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft."

Das Bundesgesetz BGBl. I 77/2005 trat gemäß Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG mit Ablauf des 28. Juli 2005 in Kraft.

(Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I 74/2006 bewirkten Änderungen des §124b Universitätsgesetz 2002 sind im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung.)

Die Begründung des Abänderungsantrages (StProtNR 117. Sitzung 22. GP 78 ff.), der den soeben wiedergegebenen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I 77/2005 zu Grunde liegt, lautet auszugsweise wie folgt:

"Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Juli 2005, wonach die österreichische Bestimmung der so genannten 'besonderen Universitätsreife' (§36 Abs1 UniStG - gleich lautend: §65 Abs1 Universitätsgesetz 2002) dem EU-Recht widerspricht, entsteht für die österreichischen Universitäten eine schwierige Situation. So warten in den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien viele Personen auf einen Studienplatz in Deutschland. Österreich erachtet den offenen Hochschulzugang für eine wichtige Grundlage des österreichischen Bildungssystems. Daher soll der offene Hochschulzugang erhalten bleiben. Allerdings ist es in den betreffenden Studien notwendig, kurzfristig eine Regelung zu treffen, damit nicht durch eine große Zahl zusätzlicher Studierender unvertretbare Studienbedingungen entstehen.

Zu §124a:

Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998 sieht für bestimmte Studien die Ablegung von Zusatzprüfungen zur österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung vor oder während des Studiums vor. Bisher konnte auf den Nachweis dieser Prüfungen beim Vorliegen ausländischer Reifezeugnisse verzichtet werden, da in diesem Fall ohnehin der Nachweis des unmittelbaren Zugangs zum Studium im Herkunftsland der Reifeprüfung gefordert war. Da dieser Nachweis nunmehr von EU-Angehörigen nicht mehr zu erbringen ist, wird mit der sinngemäßen Anwendung der UBVO 1998 für alle ausländischen Reifezeugnisse, mit denen die Zulassung zum Studium erwirkt werden soll, sichergestellt, dass auch beim Vorliegen ausländischer Reifezeugnisse jenes Bildungsniveau vorhanden ist, das bei einem österreichischen Reifezeugnis für die Zulassung zum Studium oder dessen Fortsetzung vorausgesetzt wird.

Diese Bestimmung soll unbefristet in Kraft gesetzt werden.

Zu §124b:

Um unvertretbare Studienbedingungen zu vermeiden, soll gemäß Abs1 den Universitäten in den österreichischen Studien, die im Fachbereich der deutschen bundesweiten NC-Studien liegen, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Zahl von Studierenden festzulegen. In Deutschland sind dies derzeit Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin. Zusätzlich soll auch das Studium Betriebswirtschaft berücksichtigt werden, für das ab dem Studienjahr 2005/06 zwar kein bundesweiter deutscher NC mehr gilt, bei dem aber noch eine beträchtliche Anzahl von Interessentinnen und Interessenten existiert, die in Deutschland keinen Studienplatz erhalten haben. Überdies mussten die deutschen Studien Publizistik und Kommunikationswissenschaften berücksichtigt werden, da in diesen Studien in Deutschland zwar kein bundesweiter NC besteht, diese aber in allen Bundesländern von Zugangsbeschränkungen erfasst sind. Dies gilt auch für die betreffenden Doktoratsstudien.

Die Rektorate entscheiden, ob ein Auswahlverfahren vor der Zulassung zum Studium oder eine Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung erfolgt. Festzulegen sind dabei nicht nur die betroffenen inländischen Studien und die Zahl der Studierenden, sondern auch die Kriterien und das Auswahlverfahren. Dabei soll nicht ausschließlich auf die Noten im Reifezeugnis abgestellt werden und sollen die Noten nicht als alleiniges Beurteilungskriterium herangezogen werden.

Vor der Entscheidung über die Anwendung dieser Bestimmungen auf ein Studium hat der Senat ein Anhörungsrecht, das auf Grund der Dringlichkeit der Maßnahmen in kurzer Frist ausgeübt werden muss. Weil es sich um eine auch wirtschaftlich wichtige Entscheidung des Rektorats handelt, soll auch der Universitätsrat als Aufsichtsorgan - wie bei den anderen zentralen strategischen Entscheidungen des Rektorats - eingebunden sein. Wegen der Zeitknappheit wird wiederum eine kurze Entscheidungsfrist vorgeschlagen. Verweigert der Universitätsrat seine Zustimmung, muss das Rektorat einen neuerlichen Vorschlag erarbeiten. Lässt der Universitätsrat die Frist verstreichen, gilt die Festlegung des Rektorats als genehmigt und kann in Kraft treten.

Gemäß Abs2 ist die Zahl so festzulegen, dass die Zahl der Studierenden, die bisher studierten, nicht unterschritten wird. Bei einem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung wird dies die Zahl der bisherigen Studienanfängerinnen und Studienanfänger sein, die die Untergrenze bildet. Bei einer Auswahl der Studierenden nach der Zulassung wird dies die Zahl von Studierenden sein, die bisher in die Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgenommen wurden.

...

Abs4 gibt den Studierenden Rechtssicherheit, die vor dem 7. Juli 2005, dem Tag der Verkündung des Urteils des EuGH, zum Studium zugelassen wurden. Bei den Studien, für die ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt wird, ist es nicht zumutbar, sich nach bereits erfolgter Zulassung einem Aufnahmeverfahren mit ungewissem Ausgang zu unterziehen. Anders verhält es sich bei den Studien, in denen ein Auswahlverfahren nach der Zulassung erfolgt. In diesem zweiten Fall werden alle Studierenden, also auch die vor dem 7. Juli 2005 zugelassenen, in das Auswahlverfahren einzubeziehen sein. Diese unterschiedliche Regelung ist gerechtfertigt, da ja im zweiten Fall die Auswahl erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.

..."

Weiters ist auf die folgenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 hinzuweisen:

§25 Abs1 Z10 leg.cit. zu Folge hat der Senat ua. die Aufgabe, "Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§56 und 57)" zu erlassen.

§54 Abs8 Universitätsgesetz 2002 bestimmt:

"(8) Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten."

1.2. Die Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien (dieses gemäß §20 Abs6 Universitätsgesetz 2002 öffentlich zugänglich gemacht im Internet:

http://www.meduniwien.ac.at/files/6/3/28_mb_30_06.pdf ), Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 10. August 2005, 31. Stück, Nr. 41, lautet wie folgt:

"41. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203)

Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien hat gemäß §124b in Verbindung mit §63 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2005, nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203) erlassen, die am 09.08.2005 vom Universitätsrat genehmigt worden ist:

Präambel

Der Europäische Gerichtshof hat am 7.7.2005 entschieden, dass die bisherige Regelung über den Zugang zu den österreichischen Universitäten EU-rechtswidrig ist, da sie eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Aufgrund dieses Urteils hat der Nationalrat am 8.7.2005 eine Novelle des UG 2002 beschlossen, mit der es u.a. für die Studien Humanmedizin und Zahnmedizin dem Rektorat ermöglicht wird, den Zugang durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung zu beschränken.

In Ansehung des EuGH-Urteils hat der Senat der MUW am 10.06.2005 durch eine Novelle des Curriculums die Platzzahl für jede Lehrveranstaltung des ersten Studienabschnitts in Form des Kleingruppenunterrichts (Praktika, Seminare, Lines) mit 1.560 festgelegt. Da das neue Curriculum (MCW) eine hohe Praxisorientierung von Beginn des Studiums an aufweist und der betreuungsintensive und patientennahe Unterricht in sehr hohem Maße räumliche, personelle, medizinische und finanzielle Ressourcen und die Infrastruktur des Klinischen Bereichs bindet, sind die Kapazitäten der Medizinischen Universität Wien limitiert. Es war daher schon bisher notwendig, die Platzzahlen in Lehrveranstaltungen mit Kleingruppenunterricht zu beschränken. Aus diesem Grund ist ab dem 2. Studienabschnitt die Platzzahl bei Lehrveranstaltungen mit Kleingruppenunterricht mit 600 (davon 520 Humanmedizin, 80 Zahnmedizin) beschränkt.

Diese Kapazitätsbeschränkungen sind auch bei der nunmehrigen Regelung über Zugangsbeschränkungen zum Studium der Humanmedizin und Zahnmedizin auf Basis des §124b UG 2002 zu berücksichtigen.

Gemäß §124b Abs4 UG 2002 gilt die Regelung über Zugangsbeschränkungen nicht für jene Studierenden, die vor dem 7.7.2005 zum Studium zugelassen worden sind, wenn ein Aufnahmeverfahren vor Beginn des Studiums vorgesehen ist.

Dies impliziert, dass in diesem Fall mit der Kundmachung der UG 2002-Novelle im Bundesgesetzblatt rückwirkend alle zwischen 7.7.2005 und dem Tag der Kundmachung neu zugelassenen Studierenden der Regelung über Zugangsbeschränkungen unterliegen.

Die gegenständliche Regelung bezüglich Zugangsbeschränkungen für die Studien Humanmedizin und Zahnmedizin bezieht sich daher auf alle ab dem 7.7.2005 um Zulassung zum Studium der Human- oder Zahnmedizin ansuchenden StudienwerberInnen. Im Sinne der Mobilität der Studierenden, die den Studienort wechseln möchten, soll es dabei ab dem 3. oder einem höheren Semester ermöglicht werden, nach Maßgabe der ab dem 2. Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Plätze (600) ihr medizinisches Studium an der Medizinischen Universität Wien fortzusetzen.

Die Regelung gilt in der vorgesehenen Form (Reihungsprinzip) nur für das Studienjahr 2005/2006. Ab dem Studienjahr 2006/2007 ist beabsichtigt, ein qualitätsorientiertes Zulassungsverfahren einzurichten.

Regelungsinhalt

§1. Diese Verordnung regelt die Beschränkung des Zugangs für die in §2 genannten Studien aufgrund eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung zum Studium.

Geltungsbereich

§2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für:

1. das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) und

2. das Diplomstudium Zahnmedizin (N 203).

§3. (1) Die Regelung gilt für alle ZulassungswerberInnen, die ab dem 7.7.2005 um Zulassung zu einem der in §2 genannten Studien angesucht haben oder ansuchen.

(2) Studierende, die vor dem 7.7.2005 zu einem der in §2 genannten Studien zugelassen worden sind, bleiben von den folgenden Regelungen unberührt.

Zahl der Studienplätze

§4. Die Zahl der verfügbaren Studienplätze wird aus Kapazitätsgründen mit 861 festgelegt.

Aufnahmeverfahren

§5. (1) Das Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2005/2006 findet vor Beginn des Wintersemesters 2005/2006 statt. Die Aufnahme von ZulassungswerberInnen gemäß §3 Abs1 für eines der in §2 genannten Studien richtet sich nach der Reihenfolge der Zulassung gemäß §63 UG 2002.

(2) Eine Zulassung von Studierenden über die in §4 genannte Zahl hinaus ist unzulässig.

(3) Studierende, die wegen Überschreitens der Zahl gemäß §4 nicht zugelassen werden, und alle für die Zulassung erforderlichen Unterlagen beibringen, kommen nach der Reihenfolge des Ansuchens auf eine Warteliste. Bis zum Ende der Zulassungsfrist durch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt eines/einer zum Studium bereits zugelassenen Studierenden frei werdende Studienplätze werden nach der Reihenfolge auf der Warteliste an die StudienwerberInnen vergeben.

(4) Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens ist das Rektorat der Medizinischen Universität Wien.

(5) Jenen StudienwerberInnen, die nach dem Aufnahmeverfahren gemäß Abs1 und 2 nicht zum Studium zugelassen werden, werden bereits entrichtete Studienbeiträge auf Antrag (§92 UG 2002) rückerstattet, sofern sie nicht an einer anderen österreichischen Universität zu einem Studium angemeldet oder zugelassen sind.

(6) StudienwerberInnen, die im Studienjahr 2005/2006 nicht zum Studium zugelassen werden, können sich an Zulassungsverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Sie werden gleich behandelt wie StudienwerberInnen, die sich erstmals am Zulassungsverfahren beteiligen.

(7) StudienwerberInnen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, sind unbeschadet der Abs1 bis 6 auf Antrag zum Studium zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.

Inkrafttreten

§6. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 7.7.2005 in Kraft und gilt für das Studienjahr 2005/2006."

Pkt. 3.4 der Verordnung des Senats der Medizinischen Universität Wien Änderung des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 30. Juni 2005, 28. Stück, Nr. 38, hat folgenden Wortlaut:

"3.4 Vergabemodus für Plätze

In jeder Lehrveranstaltung des ersten Studienabschnitts mit Kleingruppenunterricht (Seminare, Praktika, Line) stehen 1.560 Plätze zur Verfügung. Die Vergabe der Plätze erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldung zum Kleingruppenunterricht."

2.1. Zu den formellen Voraussetzungen des Verordnungsprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss Folgendes aus:

"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist.

Weiters dürfte der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde jedenfalls die §§3, 4 und 5 der in Prüfung gezogenen Verordnung anzuwenden haben, auf die sich der bekämpfte Bescheid ausdrücklich und auch der Sache nach stützt. Diese Bestimmungen dürften ihrerseits mit den übrigen Vorschriften dieser Verordnung in einem derart untrennbaren Zusammenhang stehen, dass für den Fall der Aufhebung bloß der erstgenannten Regelungen der Verordnung ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl. etwa VfSlg. 16.900/2003). Im Hinblick darauf wurde die Verordnung in ihrer Gesamtheit in Prüfung gezogen."

2.2. Dem ist das Rektorat der Medizinischen Universität Wien in seiner im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung nicht entgegengetreten. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens spräche. Das Verfahren ist daher zulässig.

3.1. Was §5 Abs1 zweiter Satz der in Prüfung gezogenen Verordnung anlangt, so äußerte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss die folgenden Bedenken:

"Gemäß §124b Abs1 Universitätsgesetz 2002 kann das Rektorat den Zugang zu den dort genannten Studien entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Wie sich aus den ... Gesetzesmaterialien ergibt, sind dabei

'auch die Kriterien und das Auswahlverfahren [festzulegen]. Dabei soll nicht ausschließlich auf die Noten im Reifezeugnis abgestellt werden und sollen die Noten nicht als alleiniges Beurteilungskriterium herangezogen werden.'

§5 Abs1 zweiter Satz der in Prüfung gezogenen Verordnung sieht in diesem Zusammenhang die folgende Regelung vor:

'Die Aufnahme von ZulassungswerberInnen gemäß §3 Abs1 für eines der in §2 genannten Studien richtet sich nach der Reihenfolge der Zulassung gemäß §63 UG 2002.'

... §63 Universitätsgesetz 2002 enthält indes keinerlei Regelungen, aus denen sich eine 'Reihenfolge der Zulassung' der einzelnen Studienwerber ergäbe. Insoferne scheint aber die genannte Verordnungsbestimmung dem aus §124b Abs1 Universitätsgesetz 2002 abzuleitenden Gebot, in der Verordnung 'die Kriterien und das Auswahlverfahren' zu regeln, nicht zu entsprechen.

... Für den Fall jedoch, dass sich dieses zuletzt formulierte Bedenken deshalb als nicht zutreffend herausstellen sollte, weil der genannten Verordnungsbestimmung - so wie die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid offenbar meint - ungeachtet des Wortlauts dieser Vorschrift die Bedeutung beizumessen ist, dass sie die Zulassung nach dem Zuvorkommen bei der Bewerbung vorsieht, besteht das folgende Bedenken:

Wie bereits ausgeführt, geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die in der in Prüfung gezogenen Verordnung getroffene Regelung ein 'Aufnahmeverfahren vor der Zulassung' iSd §124b Abs1 erster Satz Universitätsgesetz 2002 darstellt.

Allerdings dürfte bei Zutreffen der hier eingangs getroffenen Annahme das hiefür vorgesehene Verfahren, das für die Zulassung zum Studium allein auf das Zuvorkommen bei der Bewerbung abzustellen scheint und andere Beurteilungskriterien, wie etwa die in den Gesetzesmaterialien angesprochenen 'Noten im Reifezeugnis', völlig außer Acht lässt, dem §124b Universitätsgesetz 2002 nicht entsprechen. Diesfalls erschiene die in Rede stehende Verordnungsbestimmung somit im Hinblick darauf als gesetzwidrig."

3.2. Dazu bringt das Rektorat der Medizinischen Universität Wien in seiner Äußerung Folgendes vor:

"Wenn der Verfassungsgerichtshof ... meint, dass §63 UG 2002

keinerlei Regelungen enthalte, aus denen sich eine Reihenfolge der

Zulassung der einzelnen Studienwerber ergäbe, führt dies nicht dazu,

dass §5 Abs1 der ... in Prüfung gezogenen Verordnung gesetzwidrig

wäre. Die [W]endung 'gemäß §63 UG 2002' bezieht sich ausschließlich auf das Wort Zulassung, nicht aber auf das Wort Reihenfolge (oder Reihenfolge der Zulassung). Die Aufnahme der ZulassungswerberInnen soll sich also nach der Reihenfolge der Zulassung und damit nach dem jeweiligen Abschluss des Zulassungsverfahrens richten. Der Verweis auf §63 UG 2002 bedeutet nur den Hinweis auf die wesentliche gesetzliche Grundlage für die Zulassung zum Studium, nämlich §63 UG 2002.

Nach Ansicht des Rektorats der Medizinischen Universität Wien entspricht §5 Abs1... zweiter Satz der ... in Prüfung gezogenen Verordnung der gesetzlichen Verordnungsgrundlage. Wenn aus §124b Abs1 UG 2002 folgt, dass die Kriterien für das Auswahlverfahren festzulegen sind, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Reihenfolge der Zulassung kein geeignetes Kriterium wäre. Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung verbietet die Festlegung der Reihenfolge der Zulassung als Auswahlkriterium nicht. Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien erachtet daher das vom Verfassungsgerichtshof ... formulierte Bedenken als nicht gegeben.

... Aber auch die [weiteren] vom Verfassungsgerichtshof [hinsichtlich des §5 Abs1 zweiter Satz der in Prüfung gezogenen Verordnung] geäußerten Bedenken sind nach Ansicht des Rektorats der Medizinischen Universität nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §124b UG 2002 bestand für das Rektorat der Medizinischen Universität Wien aus Zeitgründen und im Hinblick auf die hohe Zahl an zu erwartenden Studienwerbern keine Möglichkeit mehr, ein Auswahlverfahren zu entwickeln, das nicht ausschließlich auf die Reihenfolge der Zulassung Bezug nimmt. Da aufgrund des zu erwartenden großen Interesses von Studienwerbern aus anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere aus der Bundesrepublik Deutschland, nach dem Urteil des EuGH vom 7.7.2005 in der Rechtssache C-147/03 zu befürchten war, dass wesentlich mehr Interessenten an einem Studienplatz die Zulassung zum Studium an der Medizinischen Universität Wien anstreben würden, als Studienplätze vorhanden waren, musste die Medizinische Universität Wien ein einfach zu implementierendes und zu administrierendes[,] aber dennoch transparentes und nachvollziehbares Kriterium zur Auswahl der zum Studium zugelassenen Studienwerber ... finden.

Zu berücksichtigen war auch, dass das neue Studienjahr 2005/2006 bereits mit 1.10.2005 beginnen würde und somit keine ausreichende Zeit für die Implementierung eines Auswahlverfahrens, das umfangreiche Kriterien vorsieht, bestand.

Da jedoch in §124b UG 2002 keine bestimmten Auswahlkriterien für die Zulassung als Inhalt einer Verordnung des Rektorats gefordert sind und darüber hinaus auch die Gesetzesmaterialien die Heranziehung der Reihenfolge der Zulassung als Aufnahmekriterium nicht ausschließen, erachtet das Rektorat der Medizinischen Universität Wien ... die vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung des §5 Abs1 zweiter Satz der Verordnung nicht als gesetzwidrig."

3.3. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die oben, unter Pkt. 3.1. wiedergegebenen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen. Vielmehr räumt die verordnungserlassende Behörde damit geradezu ein, dass das in der in Prüfung gezogenen Verordnung vorgesehene Verfahren für die Zulassung zum Studium allein auf das Zuvorkommen bei der Bewerbung abstellt und andere Beurteilungskriterien, wie etwa die in den Gesetzesmaterialien angesprochenen "Noten im Reifezeugnis", völlig außer Acht lässt. Wenn die verordnungserlassende Behörde meint, dass

"auch die Gesetzesmaterialien die Heranziehung der Reihenfolge der Zulassung als Aufnahmekriterium nicht ausschließen,"

so übersieht sie, dass es darauf für die hier zu beurteilende Frage nicht ankommt. Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes geht nämlich dahin, dass - gerade im Lichte der Gesetzesmaterialien, die die Noten im Reifezeugnis als eines der in Betracht kommenden Beurteilungskriterien nennen, wenn auch nicht als das alleinige - die Heranziehung des Zuvorkommens als alleiniges Beurteilungskriterium eindeutig nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dass für die verordnungserlassende Behörde

"aus Zeitgründen und im Hinblick auf die hohe Zahl an zu erwartenden Studienwerbern keine Möglichkeit mehr [bestand], ein Auswahlverfahren zu entwickeln, das nicht ausschließlich auf die Reihenfolge der Zulassung Bezug nimmt",

ändert an der Gesetzwidrigkeit der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung nichts. Die Erlassung einer derartigen Regelung ist - ungeachtet der Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 (arg.: "im Rahmen der Gesetze") - nämlich auch dem universitären Verordnungsgeber verwehrt.

Damit erweist sich das Bedenken, dass §5 Abs1 zweiter Satz der in Prüfung gezogenen Verordnung gesetzwidrig ist, als zutreffend.

Im Hinblick darauf, dass - wie schon oben erwähnt - diese Bestimmung mit den übrigen Vorschriften dieser Verordnung in einem derart untrennbaren Zusammenhang steht, dass selbst für den Fall bloß der Aufhebung dieser Regelung ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben wäre, lässt sich die Aufhebung der gesamten Verordnung schon auf die vorstehenden Erwägungen stützen, ohne dass geprüft werden müsste, ob auch das weitere im Prüfungsbeschluss geäußerte Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung zutrifft.

Gemäß §19 der Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2006/2007, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2005/2006, ausgegeben am 20. Jänner 2006, 6. Stück, Nr. 8, trat die im Spruch genannte Verordnung mit dem Inkrafttreten der erstgenannten Verordnung (welches gemäß deren §18 "am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt", somit am 20. Jänner 2006, erfolgte) außer Kraft. Es war daher auszusprechen, dass die im Spruch genannte Verordnung gesetzwidrig war.

4. Die Verpflichtung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §60 Abs2 (iVm §61) VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

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