Normen
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Spruch:
I. Die Beschwerde zu B2258/07 wird zurückgewiesen.
II. Die Behandlung der Beschwerde zu B2257/07 wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung
I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft der zu B2258/07 protokollierten Beschwerde ist Zulassungsbesitzerin mehrerer Kraftfahrzeuge. Der Beschwerdeführer der zu B2257/07 protokollierten Beschwerde ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach außen vertretungsbefugtes Organ der beschwerdeführenden Gesellschaft.
2.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer zu B2257/07 zur Last gelegt, er habe am 17. November 2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (im Folgenden: KFG 1967) entspreche. Das in Rede stehende Fahrzeug habe die Summe des Gesamtgewichtes und die Summe der Achslast gemäß §4 Abs7a KFG 1967 für Kraftfahrwagen mit Anhänger von 40 t um
1.650 kg überschritten. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von € 250,- verhängt.
2.2. Weiters wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. Juni 2007 über den Beschwerdeführer zu B2257/07 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.120,-
verhängt, weil er am 28. Februar 2007 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG 1967 entspreche. Das Fahrzeug habe die Summe des Gesamtgewichtes und die Summe der Achslast gemäß §4 Abs7a KFG 1967 für Kraftwagen mit Anhänger von 40 t um 1.550 kg überschritten.
3. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. September 2007 hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. März 2007 insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf € 120,- herabgesetzt wurde. Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. Juni 2007 wurde keine Folge gegeben.
4. Gegen diesen Bescheid richten sich die zu B2257/07 und die zu B2258/07 protokollierten Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet wird.
II. Die zu B2258/07 protokollierte Beschwerde ist unzulässig:
1. Legitimiert, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art144 B-VG Beschwerde zu führen, ist nur, wer durch den Bescheid in irgendeinem subjektivem Recht verletzt worden sein kann (VfSlg. 9002/1980, 14.954/1997, 16.935/2003). Der angefochtene Bescheid richtet sich gegen den Beschwerdeführer in dem zu B2257/07 protokollierten Verfahren. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist daher nicht Adressatin des bekämpften Bescheides, weshalb sie der Bescheid in keinem subjektiven Recht verletzen kann.
Die Beschwerde zu B2258/07 war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
III. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die zu B2257/07 protokollierte Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
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