Spruch:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vom 2. Mai 2006, die am 4. Mai 2006 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag auf Asylgewährung abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§7 und 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen wurde.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2006 zugestellt.
Der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus, dass die Bestellung zum Verfahrenshelfer und der angefochtene Bescheid "dem Beschwerdeführervertreter am 22.03.2006 zugestellt [wurden], die vorliegende, am 02.05.2006 zur Post gegebene Beschwerde ... daher rechtzeitig sei."
Über Aufforderung gab der Beschwerdeführer das oben erwähnte Zustelldatum bekannt und legte den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2006, VH 2006/20/0032 vor, mit dem ihm die Verfahrenshilfe gegen oben genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates bewilligt und die Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt wurde.
2. Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist verfehlt: Der einschreitende Rechtsanwalt wurde vom Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien zur Verfahrenshilfe für das (wohl denselben Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betreffende) Verfahren vor sem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insb. nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995;
14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01;
24.11.2003, B1472/03).
3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 2. Mai 2006 erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer (16. Februar 2006) zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG jedenfalls als verspätet und ist somit zurückzuweisen.
4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.
5. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
II. Mit dem nach Aufforderung ergangenen Schriftsatz vom 10. Mai 2006, in dem der Beschwerdeführer das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides bekannt gab, stellte er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil eine verspätete Einbringung "jedenfalls auf einen äußerst minderen Verschuldensgrad zurückzuführen [sei], dies insbesondere da im Bestellungsdekret bzw. im zugrunde liegenden Beschluss die Beigebung eines Rechtsanwalt nicht auf die Erhebung einer VwGH-Beschwerde beschränkt war, sodass eben aus Vorsichtsgründen eine umfassende Beschwerde erhoben wurde".
Der Verfassungsgerichtshof deutet diese Ausführungen zugunsten des Einschreiters als einen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist.
Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 und §148 Abs2 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. zB. VfSlg. 9817/1983, 11.706/1988, 11.157/1995; VfGH 4.3.2005, B731/04).
2. Im vorliegenden Fall kann von einem minderen Grad des Versehens jedoch nicht gesprochen werden: Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt sowie der Einrichtung einer möglichst effizienten Organisation, die geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern (vgl. zB. VfSlg. 14.929/1997).
Soweit der Einschreiter vorbringt, dass weder dem Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, mit dem der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer im vorliegenden Fall bestellt wurde, noch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Einschränkung auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entnehmen sei, ist der Einschreiter auf die oben unter Punkt I. ausführlich dargelegte und seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (siehe die obigen Judikaturzitate, ferner Arnold, AnwBl 1995/6071 [Glosse zu VwGH 2.3.1995, 94/19/1409] sowie die Mitteilung im AnwBl 2003, 642, in der darauf aufmerksam gemacht wird, dass der Fristenlauf für die Beschwerdeerhebung im verfassungsgerichtlichen Verfahren durch einen beim VwGH gestellten Verfahrenshilfeantrag unberührt bleibt).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
III. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 litb und §33 zweiter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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