ZPO §63 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1
Spruch:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Mai 2006, Zlen. UVS-02/13/8282/2005/30 und UVS-02/13/8295/2005.
Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gab der für den Einschreiter gerichtlich bestellte Sachwalter (Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 17. März 2006, Zl. 019 P 342/01 p-322) bekannt, dass er die vom Einschreiter gesetzten Prozesshandlungen nicht genehmige.
Der Antrag des Einschreiters war daher mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. VfGH 30. November 1993, B1191/93; 14. Oktober 1998, B518/98 ua.).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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