VfGH B1191/93

VfGHB1191/9330.11.1993

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags

Normen

ZPO §63 Abs1
ZPO §63 Abs1

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juni 1993, Z316.286/1-III/4/93.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 13. September 1993, Z12 SW 78/93-7, wurde der Wirkungskreis des für den Antragsteller bestellten einstweiligen Sachwalters für dringende Angelegenheiten (§238 Abs2 AußStG) auf den gesamten Verkehr des Antragstellers mit öffentlichen Stellen erweitert.

Nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof hat der gerichtlich bestellte Sachwalter bekanntgegeben, die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Einschreiters nicht zu genehmigen. Damit fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation.

Der Antrag des Einschreiters ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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