VfGH V35/04

VfGHV35/0414.12.2004

Abweisung des Antrags der Burgenländischen Landesregierung auf Aufhebung der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003; Zulässigkeit der Wahl der Rechtsform der Verordnung; keine Verletzung des Eigentumsrechtes und der Erwerbsausübungsfreiheit; kein Verstoß der Regelungen betreffend Berücksichtigung der angemessenen Kosten bei Festsetzung des Netzzutrittsentgelts, der allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung und der Finanzierungskosten, der Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen, der Kriterien für die Tarifbestimmungen sowie der Bestimmungen über Modalitäten der Zählerablesung im Zusammenhang mit dem Entgelt für Messleistungen gegen das ElWOG

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ElWOG §25
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003)
VfGG §57 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ElWOG §25
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003)
VfGG §57 Abs1

 

Spruch:

Der Hauptantrag auf Aufhebung der SNT-VO 2003 zur Gänze sowie die Eventualanträge 104, 166, 180, 202, 291 und 297 werden abgewiesen.

Die übrigen Eventualanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit einem auf Art139 Abs1 zweiter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die Burgenländische Landesregierung die Aufhebung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, GZ K SNT 100/03 (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003.

Es wurden weiters 299 Eventualanträge gestellt, die in verschiedensten Kombinationen die Aufhebung (von Teilen) der §§2-7, 9-20 und 22 der SNT-VO 2003 begehren.

2. Die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.1. Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 149/2002:

2.1.1. §25 ElWOG lautet:

"Bestimmung der Systemnutzungstarife

§25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem

  1. 1. Netznutzungsentgelt;
  2. 2. Netzbereitstellungsentgelt;
  3. 3. Netzverlustentgelt;
  4. 4. Systemdienstleistungsentgelt;
  5. 5. Entgelt für Messleistungen;
  6. 6. Netzzutrittsentgelt sowie
  7. 7. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.

Die in Z1 bis 4 sowie Z7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs5 Z6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können.

(2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer.

(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

  1. 1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

  1. 3. Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 110 kV);

4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;

  1. 5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);

6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;

7. Niederspannung (1 kV und darunter).

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIEN-STROM GmbH;

b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß §70 Abs2 basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs5 Z1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs5 Z3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs5 Z4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs5 Z6 und 7 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.

(10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen. Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.

(11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.

(12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweise nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes vorzugehen ist.

(13) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Elektrizitäts-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen.

(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§22 Abs2 Z1) steht dem Regelzonenführer gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu."

2.1.2. §66a Abs6 ElWOG lautet:

"(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control Kommission, als Bundesgesetz in Geltung."

2.2. §3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (E-RBG), Artikel 8 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 148/2002 lautet:

"Zuständigkeit

§3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für

1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;

  1. 2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;

  1. 3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);

  1. 4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;

  1. 5. die Entscheidung in Angelegenheiten des Art12 Abs3 B-VG sowie

  1. 6. die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt

1. Verordnungen

  1. a) über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§6);

b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§22);

  1. c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind, zu erlassen.

2. Grundsätze

  1. a) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;

b) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien auszuarbeiten;

  1. 3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§26) oder den Erdgasbeirat (§26a) zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören."

2.3. Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, GZ K SNT 100/03 (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003, lautet:

"Auf Grund §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl I Nr 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§1. Diese Verordnung bestimmt die Grundsätze für die Ermittlung und die Zuordnung der Kosten, die Kriterien für die Tarifbestimmung sowie die Tarife für die folgenden, für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelte:

  1. 1. Netzzutrittsentgelt;
  2. 2. Netzbereitstellungsentgelt;
  3. 3. Netznutzungsentgelt;
  4. 4. Netzverlustentgelt;
  5. 5. Systemdienstleistungsentgelt;
  6. 6. Entgelt für Messleistungen.

Netzzutrittsentgelt

§2. Durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Die für die Erstellung eines Netzanschlusses gemäß §7 Z25 ElWOG notwendigen Aufwendungen, um die physische Verbindung der Anlage des Netzbenutzers mit dem Netzsystem zu erstellen bzw. abzuändern, sind vom Netzbetreiber auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.

Netzbereitstellungsentgelt

§3. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der in §25 Abs5 Z3 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2) Die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat verursachungsgerecht und leicht administrierbar zu erfolgen. Die vertragliche Vereinbarung einer Mindestleistung ist zulässig.

(3) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgelts erfolgt auf Basis der durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilernetzen. Die aus der Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts vereinnahmten Erlöse dürfen einen Anteil von 30 v.H. der jährlich erforderlichen Netzinvestitionen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Bezugsgröße für die Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts ist das vereinbarte bzw. tatsächlich in Anspruch genommene Ausmaß der Netznutzung in kW.

(5) Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Die Übertragung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich.

(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen, aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.

(7) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung oder drei Jahre nach Stillegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe des gemäß Abs3 festgesetzten Pauschalbetrages zurückzuerstatten. Die Rückerstattung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich.

Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse

§4. (1) Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:

  1. 1. Temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;

  1. 2. Temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.

Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechung des Netzzutrittsbzw des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Für temporäre Anschlüsse gemäß Abs1 kann für deren Bestandsdauer dem Entnehmer ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil (kWh) des Netznutzungstarifes verrechnet werden. Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich der Entnehmer nicht dazu entschließt, das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung im Sinne von §3 zu entrichten. Die Regelung in §5 Abs3 bleibt unberührt.

(3) Hat sich der Entnehmer dazu entschlossen, das Netzbereitstellungsentgelt im Sinne von §3 zu entrichten, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs1 Z1 auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.

(4) Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs1 Z2, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.

Netznutzungsentgelt

§5. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Der Betrieb des Netzes umfasst insbesondere nachstehende Leistungen:

  1. 1. Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung;
  2. 2. Betriebsführung;
  3. 3. Versorgungswiederaufbau;
  4. 4. Verhinderung und Beseitigung von Netzengpässen sowie
  5. 5. Datenübertragung, -speicherung und -auswertung.

Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs2, unzulässig.

(2) Nicht im Netznutzungsentgelt berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und innerhalb eines definierten Zeitraums mit einem Leistungsfaktor, dessen Absolutbetrag kleiner als 0,9 ist, erfolgt. Die Aufwendungen dafür sind den Netzbenutzern gesondert zu verrechnen.

(3) Die leistungsbezogenen Netznutzungstarife sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme des Netzsystems als ein Jahr dürfen höhere Tarife verrechnet werden, jedoch dürfen für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) höchstens ein Zwölftel des Jahrespreises, für jenen von vier Wochen (28 Tage) höchstens zwei Zwölftel des Jahrespreises verrechnet werden. Für die Ermittlung der Tarife für Zeiträume zwischen einer Woche und vier Wochen sowie zwischen vier Wochen und einem Jahr ist linear zu interpolieren.

Netzverlustentgelt

§6. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig zu bestimmen. Zur vereinfachten Verrechnung der Inanspruchnahme des Netzes ist es möglich, das Netzverlustentgelt in den arbeitsbezogenen Teil des Netznutzungsentgelts einzubeziehen und lediglich auf Verlangen getrennt auszuweisen.

(2) Die Zuordnung der gemäß Abs1 abzugeltenden Kosten zu den einzelnen Netzebenen hat auf Basis der Ergebnisse von Messungen (Messdaten) zu erfolgen. Liegen keine verlässlichen Messdaten vor oder sind die Messdaten unzureichend, hat die Zuordnung auf Basis eines nachvollziehbaren empirischen Aufteilungsschlüssels zu erfolgen.

Gemeinsame Vorgaben für Netznutzungs- und Netzverlustentgelt

§7. Für die tarifliche Festsetzung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

1. Die Tarife sind in Cent angegeben;

2. die Abkürzung LP wird für Leistungspreis verwendet, wobei die Preisansätze auf die Leistungseinheit 'ein kW' bezogen sind. Der Leistungspreis ist auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogen. Die Verrechnungsleistung ist als das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung zu berechnen. Die in dieser Verordnung angegebenen Tarife für den Leistungspreis sind, sofern nicht besonders bestimmt, auf einen Abrechnungszeitraum von einem Jahr bezogen. Für Netzbenutzer in den Ebenen 6 oder 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen oder kein Pauschalpreis verrechnet wird, ist ein mit einem geeigneten statistischen Verfahren ermittelter Durchschnittswert der Leistung des Netzbenutzerkollektivs zu verwenden, dem der jeweilige Netzbenutzer angehört;

3. die Abkürzung SHT wird für Sommer Hochtarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 00.00 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

4. die Abkürzung SNT wird für Sommer Niedertarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 00.00 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

5. die Abkürzung WHT wird für Winter Hochtarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 00.00 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

6. die Abkürzung WNT wird für Winter Niedertarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 00.00 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

7. unterbrechbar wird für den Umstand verwendet, dass der Netzbetreiber berechtigt ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;

8. die Angabe '> (<) ..kW' bedeutet, dass die Tarife für Netzbenutzer gelten, deren vertragliche Leistung für die Nutzung des Netzes größer (kleiner) als ..kW ist;

9. die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung als additiver Zuschlag enthalten; die für die Netzebene 1 tarifierte Bruttokomponente ist von den Betreibern der jeweiligen, der Netzebene 1 unterlagerten Netze, den Betreibern der Netze, die jeweils unmittelbar an deren Netzen angeschlossen sind, sowie von diesen wiederum an weitere Betreiber unmittelbar oder mittelbar angeschlossener unterlagerter Netze vollständig in Rechnung zu stellen. Die für die Rechnungslegung erforderlichen Daten sind von den Netzbetreibern den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern zu übermitteln;

10. die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß §15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;

11. die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß §15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;

12. das Netzverlustentgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

13. sofern die Übergabestelle in einer anderen Netzebene liegt als die Messstelle, ist das Netzverlustentgelt jener Netzebene maßgeblich, in der die Messstelle liegt.

Systemdienstleistungsentgelt

§8. (1) Durch das vom Erzeuger im Sinne von Abs2 zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch Sekundärregelung auszugleichen. Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist ein arbeitsbezogener Systemdienstleistungspreis tarifmäßig zu bestimmen.

(2) Die Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, dass die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpassleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.

(3) Bemessungsgrundlage für die Umlegung ist die Bruttoerzeugung (an den Generatorklemmen) der jeweiligen Anlage bzw. des Kraftwerksparks. Sofern die Verbindungsleitung(en) der Anlage zum öffentlichen Netz eine geringere Kapazität aufweist (aufweisen) als die Nennleistung der Erzeugungsanlagen, so ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der Betriebsstunden der Anlage multipliziert mit der Nennleistung (Absicherung der Zuleitung) der Verbindungsleitung zum öffentlichen Netz.

(4) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten von Erzeugungsanlagen, dies sind Art der Anlage, Nennleistung, Engpassleistung und Jahreserzeugung, sind von allen Erzeugern, auch Eigenerzeugern, mit einer Nennleistung von mehr als einem MW dem jeweiligen Regelzonenführer jährlich bekannt zu geben, der die Systemdienstleistungen erbringt. Bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) ist die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich. Die Daten sind vertraulich zu behandeln.

Entgelt für Messleistungen

§9. (1) Durch das vom Netzbenutzer zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Die festgesetzten Tarife für das Entgelt für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung gemäß §10. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

(2) Die Zählerablesung hat - mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abgelesen werden - nachweislich jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet.

Arten der Messung

§10. Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für Messungen von erzeugten oder verbrauchten Mengen elektrischer Energie folgende Definitionen:

1. 'Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5.

2. 'Niederspannungswandler - Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.

3. 'Niederspannungswandler - Viertelstundenmaximumzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 und 7 unter Einsatz von Wandlern.

4. 'Direkt Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen.

5. 'Viertelstundenmaximumzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats.

6. '2 Tarif - Zählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten mit mindestens 2 Tarifzeiten inklusive des erforderlichen Tarifschaltgerätes.

7. '1 Tarif - Drehstromzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.

8. '1 Tarif - Wechselstromzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 2-Leiter System.

9. 'Blindstromzählung' ist die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer 1, 2 und 4 nicht zulässig.

Verrechnung der Entgelte

§11. (1) Das Netzzutrittsentgelt ist den Netzbenutzern entsprechend den Vorgaben von §2 zu verrechnen.

(2) Das Netzbereitstellungsentgelt ist Entnehmern entsprechend den Vorgaben von §3 im Ausmaß der vereinbarten bzw der tatsächlichen Inanspruchnahme des Netzes zu verrechnen.

(3) Das Netznutzungsentgelt und das Netzverlustentgelt sind Entnehmern, mit Ausnahme von Pumpstromlieferungen für Pumpspeicherkraftwerke und Lieferungen für den Eigenbedarf des Netzes, regelmäßig in Rechnung zu stellen.

(4) Das Systemdienstleistungsentgelt ist den in §8 Abs2 genannten Erzeugern vom Regelzonenführer regelmäßig in Rechnung zu stellen.

(5) Das Entgelt für Messleistungen ist den Netzbenutzern regelmäßig in Rechnung zu stellen.

Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung

§12. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten, unter Einbeziehung von Finanzierungskosten zu errechnen. Bei der Ermittlung der Kosten sind nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind.

(2) Für die Ermittlung der Kosten eines Tarifierungszeitraumes ist die im Jahresabschluss enthaltene Bilanz und Ergebnisrechnung im Sinne von §8 ElWOG für die Übertragungstätigkeit und Verteilungstätigkeit maßgebend.

(3) Die im Jahresabschluss enthaltenen Aufwendungen und Erträge des Tarifierungszeitraumes sind auf ihre Nachhaltigkeit zu prüfen und in begründeten Ausnahmefällen zu normalisieren. Durch die Normalisierung wird sichergestellt, dass einmalige Aufwendungen und Erträge durch Werte, die einem langfristigen Durchschnitt entsprechen, ersetzt werden.

Finanzierungskosten

§13. (1) Finanzierungskosten im Sinne dieser Verordnung umfassen die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind.

(2) Die Finanzierungskosten werden durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungszinssatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis ermittelt.

(3) Der Finanzierungszinssatz wird aus einem gewichteten Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Finanzierungsstruktur sowie einer zu erwartenden Ertragsteuerbelastung bestimmt.

(4) Die verzinsliche Kapitalbasis wird durch die zum jeweiligen Stichtag vorliegende Bilanz im Sinne des §8 ElWOG für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit bestimmt. Sie ergibt sich aus den für den Netzbetrieb nötigen Vermögensgegenständen abzüglich passivierter Einnahmen aus Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt (Baukostenzuschüsse) sowie abzüglich des Finanzvermögens.

Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen

§14. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.

Kostenwälzung

§15. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs5 Z1 ElWOG) ist gemäß dem im Abs3 beschriebenen Verfahren auf die unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 v.H. der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils nach der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 v.H. der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß §8 Abs2 vorzunehmen, so dass ein Anteil von insgesamt 40 v.H. nach einem sogenannten 'Brutto-Wälzverfahren' zugeordnet wird. Diese Kosten sind den Endverbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.

(2) Für den Anteil von 60 v.H. der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs5 Z1 ElWOG) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz, auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit einem Anteil von 24,5 v.H. der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen (kW) gemäß Abs5, mit einem Anteil von 24,5 v.H. der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs5, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 v.H. der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 v.H. der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs5 vorzunehmen. Das Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.

(3) Die Zurechnung von 23,5 v.H. der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die Zurechnung von 16,5 v.H. der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß §25 Abs6 ElWOG, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß §8 Abs2 zu erfolgen.

(4) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch §25 Abs5 Z2 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in Abs2 festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Abs5 festgelegten elektrischen Leistung (kW) und der gemäß Abs5 festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.

(5) Die für die Kostenwälzung gemäß Abs2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren, 3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung gemäß Abs2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.

(6) Pumpstromlieferungen an Kraftwerke und der Eigenbedarf des Netzes sind von der Umverteilung der Kosten auszunehmen.

(7) Die Aufteilungsschlüssel für eine Neufestsetzung sind gemäß den Daten zu bestimmen, die sich aus dem Mittel der zwei Jahre ergeben, die der Neubestimmung vorangegangen sind.

Kriterien für die Tarifbestimmung

§16. (1) Die Tarife werden im Sinne der Vorgaben von §25 Abs2 ElWOG kostenorientiert bestimmt. Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe des folgenden Absatzes auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen.

(2) Bei der Feststellung der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung sind insbesondere der technologische und organisatorische Fortschritt sowie mengenabhängige Änderungen der kostenverursachenden Faktoren zu beachten. Die Kostenveränderung wird durch einen Netzbetreiberpreisindex bestimmt, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden.

Netzbereiche

§17. Netzbereiche im Sinne des §25 Abs6 ElWOG sind:

1. Für die Netzebene 1:

  1. a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, davon ausgenommen sind das Höchstspannungsnetz der Tiroler Regelzone AG, die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG, das Höchstspannungsnetz der WIENSTROM GmbH sowie das Höchstspannungsnetz der EVN AG;

  1. b) Tiroler Bereich: die von der Tiroler Regelzone AG betriebenen Höchstspannungsnetze;

  1. c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der VERBUND - Austrian Power Grid AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß §70 Abs2 ElWOG basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die Netzebenen 2 und 3:

  1. a) Bereich Burgenland:

    Das vom Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet;

  1. b) Bereich Kärnten:

    Das vom Netz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

  1. c) Bereich Niederösterreich:

    Das vom Netz der EVN AG abgedeckte Gebiet einschließlich des Höchstspannungsnetzes der EVN AG, jedoch ausgenommen der vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckten Gebiete;

  1. d) Bereich Oberösterreich:

    Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linz Strom GmbH sowie das vom Netz der Wels Strom GmbH abgedeckte Gebiet;

  1. e) Bereich Salzburg:

    Das vom Netz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;

  1. f) Bereich Steiermark:

    Das vom Netz der Steweag-Steg GmbH und das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;

  1. g) Bereich Tirol:

    Das von der Tiroler Regelzone AG betriebene Netz sowie das von den Netzen der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und des Elektrizitätswerks Reutte GmbH abgedeckte Gebiet;

  1. h) Bereich Vorarlberg:

    Das vom Netz der Vorarlberger Kraftwerke AG sowie das vom Netz der Vorarlberger Illwerke AG abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen des von der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckten Gebietes;

  1. i) Bereich Wien:

    Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet einschließlich des Höchstspannungsnetzes der WIENSTROM GmbH;

Die im Eigentum der VERBUND - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind.

3. Für die Netzebenen 4, 5, 6 und 7

  1. a) Bereich Burgenland:

    Das vom Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen der im Burgenland tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet;

  1. b) Bereich Kärnten:

    Das vom Netz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen der in Kärnten tätigen Verteilernetzbetreiber Gebietes, davon ausgenommen ist das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

  1. c) Bereich Klagenfurt:

    Das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

  1. d) Bereich Niederösterreich:

    Das vom Netz der EVN AG einschließlich des von den Netzen der in Niederösterreich tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen der vom Netz der WIENSTROM GmbH und der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;

  1. e) Bereich Oberösterreich:

    Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckte Gebiet einschließlich des von den Netzen der in Oberösterreich tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, davon ausgenommen sind das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet (Bereich Linz);

  1. f) Bereich Linz:

    Das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

  1. g) Bereich Salzburg:

    Das vom Netz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation einschließlich der Netze der in Salzburg tätigen Verteilernetzbetreiber, jedoch ausgenommen das vom Netz der Energie AG Oberösterreich und der in deren Netz gelegenen Netze von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

  1. h) Bereich Steiermark:

    Das vom Netz der Steweag-Steg GmbH abgedeckte Gebiet einschließlich des von Netzen von in der Steiermark tätigen Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG (Bereich Graz), der Energie AG Oberösterreich, der EVN AG, der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft und das von in deren Netzen gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

  1. i) Bereich Graz:

    Das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG sowie das von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

  1. j) Bereich Tirol:

    Das vom Netz der TIWAG - Tiroler Wasserkraft AG abgedeckte Gebiet einschließlich des von den Netzen der in Tirol tätigen Verteilernetzbetreiber mit Ausnahme des vom Netz der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG abgedeckten Gebietes (Bereich Innsbruck);

  1. k) Bereich Innsbruck:

    Das vom Netz der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG einschließlich des von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes;

  1. l) Bereich Vorarlberg:

    Das vom Netz der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen von in Vorarlberg tätigen Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das von der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckte Gebiet;

  1. m) Bereich Wien:

    Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet;

  1. n) Bereich Kleinwalsertal:

    Das vom Netz der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckte Gebiet,

Die im Eigentum der VERBUND - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind.

Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt

§18. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Euro (€) pro Kilowatt angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Netzbereich NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

1. Burgenland: 12,00 44,00 107,00 152,00 238,00

2. Kärnten: 13,98 67,75 76,12 152,24 239,15

3. Klagenfurt: - 49,49 61,16 208,48 265,33

4. Nieder-

österreich: 22,40 44,09 101,48 132,27 210,65

5. Oberösterreich: 11,80 45,67 67,25 136,17 208,00

6. Linz: - 49,45 113,32 171,01 226,63

7. Salzburg: 21,68 78,55 136,86 152,69 293,63

8. Steiermark: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

9. Graz: - 0,00 0,00 0,00 0,00

10. Tirol:

1. Bei Anschluss-

wert =180 kW 20,00 67,95 67,95 192,64 192,64

2. Bei Anschluss

wert > 180 kW 20,00 67,95 - 192,64 192,64

- für die ersten

180 kW insgesamt - - 12.231,00 - -

- Für jedes

weitere kW - - 133,94 - -

11. Innsbruck: - 67,95 105,87 141,10 176,42

12. Vorarlberg: 28,69 47,62 79,18 106,83 166,74

13. Wien: 10,29 52,76 90,26 113,81 235,47

14. Kleinwalsertal: - - 79,18 106,83 166,74

(2) Entnehmern, die unmittelbar an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossen sind, darf ein Netzbereitstellungsentgelt nicht verrechnet werden.

Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt

§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw Cent/kWh angegeben:

1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 1:

a) Österreichischer

Bereich: Bruttokomponente: Cent 0,1200/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2347/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 845,93/kW

b) Bereich

Tirol: Bruttokomponente: Cent 0,1466/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2512/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 710,00/kW

c) Bereich

Vorarlberg: Bruttokomponente: Cent 0,1031/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2295/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 946,00/kW

Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß §15 Abs5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.

2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Österreichischer Bereich: sind in den Tarifen der Ebene 3

enthalten

b) Bereich Tirol: 850 0,3978 0,3978 0,3978 0,3978

  1. c) Bereich Vorarlberg: sind in den Tarifen der Ebene 3 enthalten

3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 2.376 0,5400 0,5400 0,6700 0,6700

b) Bereich

Kärnten: 2.749 0,4560 0,4560 0,4560 0,4560

c) Bereich

Niederöster-

reich: 1.750 0,3621 0,2204 0,5056 0,3414

d) Bereich

Oberöster-

reich: 1.644 0,4450 0,4250 0,6870 0,6290

e) Bereich

Salzburg: 2.160 0,3800 0,3800 0,4700 0,4700

f) Bereich

Steiermark: 2.244 0,4400 0,4400 0,4400 0,4400

g) Bereich

Tirol: 2.119 0,4528 0,3466 0,5237 0,4173

h) Bereich

Vorarlberg: 864 0,4800 0,3700 0,7600 0,5900

i) Bereich

Wien: 2.327 0,3879 0,3879 0,3879 0,3879

4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 3.048 0,7700 0,7700 0,9700 0,9700

b) Bereich

Kärnten: 3.461 0,5139 0,5139 0,5139 0,5139

c) Bereich

Klagenfurt: 3.467 0,9654 0,9654 0,9654 0,9654

d) Bereich

Niederöster-

reich: 2.727 0,5694 0,3386 0,7832 0,5506

e) Bereich

Oberöster-

reich: 2.172 0,5420 0,4840 0,8430 0,7160

f) Bereich

Linz: 2.338 0,5413 0,4812 0,8342 0,6994

g) Bereich

Salzburg: 2.800 0,7900 0,7900 0,9200 0,9200

h) Bereich

Steiermark: 3.252 1,0900 1,0900 1,0900 1,0900

i) Bereich

Tirol: 2.730 0,6574 0,5050 0,7516 0,6019

j) Bereich

Innsbruck: 2.206 0,9353 0,7107 1,1682 0,8969

k) Bereich

Vorarlberg: 1.752 0,8000 0,7200 0,8900 0,8000

l) Bereich

Wien: 2.849 0,4825 0,4825 0,6244 0,6244

5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 4.068 1,5200 1,5200 1,9000 1,9000

2. unterbrechbar 1,9000 1,3300 1,9000 1,3300

b) Bereich

Kärnten: 3.635 0,7455 0,7455 1,2956 1,2956

c) Bereich

Klagenfurt: 3.634 0,7359 0,7359 1,2018 1,2018

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 3.872 1,0168 0,6200 1,4680 0,9464

2. unterbrechbar 0,9643 0,7260 0,9643 0,7260

e) Bereich

Oberösterreich: 3.696 0,8400 0,6900 1,2620 1,0450

f) Bereich Linz: 3.019 1,3588 1,1601 2,0004 1,6789

g) Bereich

Salzburg: 3.300 1,0600 1,0600 1,2300 1,2300

h) Bereich

Steiermark: 4.704 1,5200 1,5200 1,8600 1,8600

i) Bereich Graz: 3.275 0,9360 0,9360 1,0300 1,0300

j) Bereich

Tirol: 3.289 1,2811 0,9868 1,4764 1,1827

k) Bereich

Innsbruck: 2.273 0,9818 0,8110 1,3329 1,0234

l) Bereich

Vorarlberg: 2.364 1,0600 0,8000 1,4600 1,3200

m) Bereich Wien: 4.166 0,6622 0,6622 1,0974 1,0974

n) Bereich

Kleinwalsertal 2.540 2,7700 2,7700 2,7700 2,7700

6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 4.476 2,3000 2,3000 2,8800 2,8800

2. unterbrechbar 2,8800 2,0200 2,8800 2,0200

b) Bereich

Kärnten: 4.052 1,1002 0,7672 1,6865 1,2377

c) Bereich

Klagenfurt: 4.615 1,5459 1,5459 2,1757 2,1757

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 3.051 1,3338 1,3338 2,2972 2,2972

2. unterbrechbar 1,8169 1,2710 1,8169 1,2710

e) Bereich

Oberösterreich: 4.360 1,2380 1,2380 1,5780 1,5780

f) Bereich Linz: 3.159 1,6022 1,3090 2,3868 1,8718

g) Bereich

Salzburg: 4.000 2,2900 2,2900 2,5700 2,5700

h) Bereich Steiermark:

1. gemessene

Leistung 4.500 2,8300 1,9000 2,8300 1,9000

2. unterbrechbar 2,8300 1,9000 2,8300 1,9000

i) Bereich Graz: 3.370 2,1500 1,3100 2,1500 1,3100

j) Bereich Tirol: 3.355 2,1625 1,6863 2,4771 2,0017

k) Bereich

Innsbruck: 2.372 1,3518 1,1477 1,8298 1,4649

l) Bereich

Vorarlberg: 4.548 1,7400 1,2400 2,4000 2,0500

m) Bereich

Wien: 4.876 1,0122 1,0122 1,3906 1,3906

n) Bereich Kleinwalsertal:

1. gemessene

Leistung 5.960 3,7900 3,7900 3,7900 3,7900

2. nicht gemessene

Leist.1.200/Jahr 6,0200 6,0200 6,0200 6,0200

3. unterbrechbar 3,3700 3,3700 3,3700 3,3700

7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 5.976 4,0100 4,0100 4,0100 4,0100

2. nicht gemessene

Leist.2.988/Jahr 6,4400 6,4400 6,4400 6,4400

3. unterbrechbar 3,8600 3,0900 3,8600 3,0900

b) Bereich Kärnten:

1. gemessene

Leistung 6.778 2,9532 1,3825 3,9666 2,0629

2. nicht gemessene

Leist. 2.171/Jahr 5,9354 5,9354 5,9354 5,9354

3. unterbrechbar 3,4019 3,4019 3,4019 3,4019

c) Bereich Klagenfurt:

1. gemessene

Leistung 5.150 1,8914 1,8914 2,8242 2,8242

2. nicht gemessene

Leist. 2.519/Jahr 3,5377 3,5377 3,5377 3,5377

3. unterbrechbar 2,4372 2,4372 2,4372 2,4372

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 1.596 3,0382 3,0382 5,0230 5,0230

2. nicht gemessene

Leist. 1.079/Jahr 5,2875 5,2875 5,2875 5,2875

3. unterbrechbar 3,7529 2,7305 3,7529 2,7305

e) Bereich Oberösterreich:

1. gemessene

Leistung 6.600 3,7800 3,7800 4,6800 4,6800

2. nicht gemessene

Leist. 600/Jahr 6,6900 6,6900 6,6900 6,6900

3. unterbrechbar 2,6100 2,6100 2,6100 2,6100

f) Bereich Linz:

1. gemessene

Leistung 5.335 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

2. nicht gemessene

Leist. 842/Jahr 6,0695 6,0695 6,0695 6,0695

3. unterbrechbar 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

g) Bereich Salzburg:

1. gemessene

Leistung 5.103 3,0100 3,0100 3,0100 3,0100

2. nicht gemessne

Leist. 1.200/Jahr 6,1200 6,1200 6,1200 6,1200

3. unterbrechbar 4,2300 2,5300 4,2300 2,5300

h) Bereich Steiermark:

1. gemessene

Leistung 4.596 5,7500 4,7400 5,7500 4,7400

2. nicht gemessene

Leist. 2.784/Jahr 6,3400 6,3400 6,3400 6,3400

3. unterbrechbar 5,0800 2,8800 5,0800 2,8800

4. nicht gemessene Leist.,

Doppeltarif 2.784/Jahr 7,1100 3,7800 7,1100 3,7800

i) Bereich Graz:

1. gemessene

Leistung 3.000 4,6800 3,7400 4,6800 3,7400

2. nicht gemessene

Leist. 2.600/Jahr 4,7430 4,7430 4,7430 4,7430

3. unterbrechbar 4,2100 2,6900 4,2100 2,6900

4. nicht gemessene Leist.,

Doppeltarif 2.600/Jahr 5,4260 2,8630 5,4260 2,8630

j) Bereich Tirol:

1. gemessene

Leistung 3.708 2,4420 1,8893 2,8093 2,2545

2. nicht gemessene

Leistung 5,0317 5,0317 5,0317 5,0317

3. nicht gemessene Leist.,

Doppeltarif 5,6663 3,2840 5,6663 3,2840

k) Bereich Innsbruck:

1. gemessene

Leistung 4.117 2,7858 1,8400 4,0465 3,0386

2. nicht gemessene

Leistung 4,6947 4,6947 4,6947 4,6947

3. unterbrechbar 2,9247 2,9247 2,9247 2,9247

l) Bereich Vorarlberg:

1. gemessene Leistung,

Doppeltarif 4.812 1,8300 1,3100 2,5200 2,1500

2. gemessene

Leistung 4.812 1,7900 1,7900 2,4900 2,4900

3. nicht gemessene Leist.,

Doppeltarif 1.200/Jahr 5,2200 1,4600 5,8900 2,8300

4. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 4,9200 4,9200 5,6500 5,6500

5. unterbrechbar 3,8900 3,8900 3,8900 3,8900

m) Bereich Wien:

1. gemessene

Leistung 2.508 3,0177 3,0177 3,9732 3,9732

2. nicht gemessene

Leistung 590/Jahr 4,3705 4,3705 4,3705 4,3705

3. unterbrechbar 2,2515 2,0812 3,0083 2,0812

n) Bereich Kleinwalsertal:

1. gemessene

Leistung 5.960 3,7900 3,7900 3,7900 3,7900

2. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 6,0200 6,0200 6,0200 6,0200

3. unterbrechbar 3,3700 3,3700 3,3700 3,3700

(2) Im Bereich Steiermark und Graz gilt vom 1. Oktober bis 31. März des Folgejahres die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an allen Tagen als Hochtarifzeit, die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages als Niedertarifzeit. Vom 1. April bis 30. September gilt von Montag bis einschließlich Samstag die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Hochtarifzeit, die restliche Zeit als Niedertarifzeit.

(3) Im Bereich Tirol gilt für Entnehmer mit mindestens 225 kW Netznutzungsrecht und mehr als 750.000 kWh Jahresverbrauch die Zeit von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr als Niedertarifzeit.

Bestimmung der Tarife für das Netzverlustentgelt

§20. Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.

Netzbereich NE 1 NE 2 NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

1. Österreich 0,0827 in NE 3 - - - - -

enthalten

2. Burgenland: - - 0,0300 0,0400 0,0600 0,0900 0,2100

3. Kärnten: - - 0,0577 0,0898 0,1154 0,1764 0,3287

4. Klagenfurt: - - - 0,0493 0,0689 0,1207 0,1848

5. Nieder-

österreich - - 0,0254 0,0408 0,0772 0,1500 0,2416

6. Ober-

österreich: - - 0,0330 0,0440 0,0880 0,1540 0,2190

7. Linz: - - - 0,0154 0,0425 0,1016 0,1617

8. Salzburg: - - 0,0660 0,0990 0,1320 0,2000 0,2200

9. Steiermark: - - 0,0710 0,0890 0,1680 0,1800 0,3310

10. Graz: - - - - 0,0153 0,0320 0,1800

11. Tirol: 0,0512 0,0544 0,0719 0,0860 0,1624 0,1828 0,2598

12. Innsbruck: - - - 0,0275 0,0345 0,0635 0,2060

13. Vorarlberg: 0,0278 in NE 3 0,0380 0,0600 0,0900 0,2100 0,2100

enthalten

14. Wien: - - 0,0331 0,0552 0,0882 0,1434 0,2427

15. Klein-

walsertal: - - - - 0,0600 0,1400 0,1400

Bestimmung der Tarife für das Systemdienstleistungsentgelt

§21. Für das von Erzeugern zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt:

a) Österreichischer Bereich: Cent 0,0639 /kWh

b) Bereich Tirol: Cent 0,0581 /kWh

c) Bereich Vorarlberg: Cent 0,0639 /kWh

Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen

§22. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in §10 umschriebenen Messarten folgende Höchstp reise je angefangenem Kalendermonat bestimmt:

1. Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung: 75,00 €

2. Niederspannungswandler - Lastprofilzählung: 52,00 €

3. Niederspannungswandler -

Viertelstundenmaximumzählung: 11,00 €

4. Direkt - Lastprofilzählung: 50,00 €

5. Viertelstundenmaximumzählung: 9,00 €

6. 2 Tarif - Zählung: 4,00 €

7. 1 Tarif - Drehstromzählung: 2,40 €

8. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 1,00 €

9. Blindstromzählung: 2,40 €

10. Tarifschaltgerät: 1,00 €

(2) Für sonstige Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in §10 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wiederbeschaffungswertes dieser Geräte als Entgelt verrechnet werden.

(3) Werden vom Netzbetreiber die Aufwendungen für das Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung von Messeinrichtungen, welche vom Netzbenutzer veranlasst werden, gemäß §10 Abs1 Z5 - 9 gesondert verrechnet, so darf dafür höchstens eine Pauschale von 20,00 € verrechnet werden. Leistungen des Netzbetreibers, die über das unmittelbare Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung solcher Messeinrichtungen hinausgehen, sind nicht vom Pauschalbetrag umfasst.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:

Beigestelltes Gerät Reduktion des Entgelts

1. Lastprofilzählung

a) Lastprofilzähler: 6,00 €

b) GSM oder Analoges Modem: 5,00 €

c) Telefonnebenstelle: 5,00 €

2. Viertelstundenmaximumzähler: 3,50 €

3. 2 Tarif - Zählung: 0,80 €

4. 1 Tarif - Drehstromzählung: 0,40 €

5. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 0,30 €

6. Messwandler

a) Netzebene 4 und 5: 20,00 €

b) Netzebene 6 und 7: 1,50 €

Inkrafttreten

§23. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von §17 Z2 litf, Z3 lith und i, §18 Abs1 Z8 und 9, §19 Abs1 Z3 litf, Z4 - 7 jeweils lith und Z5 - 7 jeweils liti und Abs2 sowie §20 Z9 und 10 mit 1. November 2003 in Kraft. §17 Z2 litf, Z3 lith und i, §18 Abs1 Z8 und 9, §19 Abs1 Z3 litf, Z4 - 7 jeweils lith und Z5 - 7 jeweils liti und Abs2 sowie §20 Z9 und 10 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) §19 Abs3 tritt mit 31. März 2005 außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung, SNT-VO), Zl. K SNT 100/02 , verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 102 am 29. Mai 2002, in der Fassung der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, geändert wird, Zl. K SNT 03/01 , K SNT 12/01 , K SNT 18/01 , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 123 am 28. Juni 2002, in der Fassung der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, Zl. K SNT 10/01 , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 167 am 30./31. August 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zl. K SNT 13/01 , K SNT 15/01 , K SNT 17/01 , verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 184 am 24. September 2002 und in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zl. K SNT S 10/02, K SNT S 03/02, verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 41 am 28. Februar 2003, tritt, mit Ausnahme von §12 Z2 litf, Z3 lith, i und j, §13 Abs1 Z1 litf, Z2 - 5 jeweils lith, Z2 - 5 jeweils liti und Z2 - 5 jeweils litj sowie §14 Abs1 Z5 und 6 jeweils litf, Z7 - 14 jeweils lith, Z7 - 14 jeweils liti und Z7 - 14 jeweils litj und Abs3, welche erst mit 31. Dezember 2003 außer Kraft treten, mit 31. Oktober 2003 außer Kraft."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsantrags im Allgemeinen:

Gemäß Art139 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auf Antrag einer Landesregierung. Der angefochtene Rechtsakt ist unter der Bezeichnung "Verordnung der Energie-Control Kommission" im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003 kundgemacht worden. Schon allein deshalb unterliegt der Verwaltungsakt einer Überprüfung gemäß Art139 B-VG (vgl. VfSlg. 313/1924, 1840/1949, 3689/1960).

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2003, B1567/03 und 1574/03 zur Frage der Rechtsnormqualität der SNT-VO 2003 ausgeführt:

"Der angefochtene Verwaltungsakt der ausgegliederten Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, Zl. K SNT 100/03 , ist kein . . . Bescheid, sondern ist als eine auf die spezielle Ermächtigung des §16 Abs1 Z2 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 148/2002 iVm §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 149/2002 gestützte, im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 am 9. Oktober 2003 kundgemachte und auch als solche bezeichnete Verordnung einzustufen:

Die Energie-Control Kommission hat gemäß §25 Abs4 ElWOG Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder durch Bescheid zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat somit der Energie-Control Kommission eine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Rechtssatzformen eingeräumt. Ob die Energie-Control Kommission die Rechtssatzform des Bescheides oder der Verordnung wählen darf, ist jedoch nicht in ihr Belieben gestellt. Sie hat zu berücksichtigen, inwieweit der Verwaltungsakt bloß die Rechtsverhältnisse einzelner Unternehmen gestaltet oder von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung ist, insbesondere, ob er nur die Tarifierung eines Unternehmens betrifft oder ob er eine im öffentlichen Interesse gelegene Gesamttarifierung zum Gegenstand hat und damit die Interessen eines nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreises berührt, schließlich, welche der beiden Rechtsformen in der konkreten Situation zweckmäßiger ist.

Im vorliegenden Fall hat die Energie-Control Kommission von der Wahlmöglichkeit - wie die folgenden Ausführungen zeigen - in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht und zu Recht eine Verordnung zur Bestimmung der Systemnutzungstarife erlassen. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in der bisherigen Rechtsprechung zu Systemnutzungstarif-Verordnungen keine Bedenken ob eines Rechtsformenmissbrauches gehegt (vgl. VfSlg. 15.888/2000, 15.976/2000, 16.042/2000, 16.139/2001, VfGH vom 13. März 2003, V22/01 ua., vom 26. Juni 2003, G168/01, V51/01 ua.).

Die Systemnutzungstarifeverordnung 2003 regelt in ihren §§1-16 allgemein die Grundsätze für die Ermittlung und Zuordnung der Kosten und die Kriterien der Tarifbestimmung. Sie bestimmt weiters aufgrund des §25 ElWOG sieben Netzebenen, d.s. durch das Spannungsniveau bestimmte Teilbereiche des Netzes, sowie mehrere Netzbereiche (§17 der Verordnung), d.s. Teile des Netzsystems, für die einheitliche Systemtarife bestimmt werden [...] Die Systemnutzungstarife (Netzbereitstellungsentgelt, Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt) sind je Netzebene für bestimmte Netzbereiche gemäß §§18 ff der Verordnung mit Cent/kW bzw. Cent/kWh festgesetzt.

Regelungsgegenstand der Verordnung sind im vorliegenden Fall nicht die Tarife eines einzelnen Unternehmens sondern die bundesweite Tarifgestaltung. Dadurch unterscheidet sich die Regelung des §25 ElWOG von jener des §45a Abfallwirtschaftsgesetz, die die Verlängerung der Anpassungsfrist für konkrete Deponien keinesfalls aus planerischen Überlegungen begründet hat, sondern ausschließlich die Betreiber der Deponie rechtlich begünstigt (vgl. VfGH vom 9. Oktober 2003, G41/03 ua.).

Es schadet nicht, dass derzeit eine überschaubare Anzahl von Unternehmen unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. auch VfSlg. 3732/1960); der Verordnungsgeber hat dennoch die Regelung an einen nach Gattungsmerkmalen beschriebenen Personenkreis gerichtet. Er hat Netzbetreiber lediglich zur Abgrenzung der Netzbereiche konkret bezeichnet. In einem von einem konkreten Netzbetreiber abgedeckten Gebiet wäre auch grundsätzlich der Betrieb anderer Übertragungs- und Verteilernetze zulässig. Für Verteilernetze besteht zwar zumeist für bereits erteilte Konzessionen ein Gebietsschutz, das Erlöschen bzw. die Entziehung einer Konzession ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. die Ausführungsgesetze zum ElWOG). Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber als tatbestandliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung die Verhältnisse eines Einzelfalles heranzieht (vgl. VfGH vom 9. Oktober 2003, G41/03 ua.).

Zwar sind die Endverbraucher von der Festlegung der Preise für die Netznutzung nicht unmittelbar rechtlich betroffen, sie sind jedoch dennoch in ihren Interessen allein schon deshalb in besonderer Weise berührt, da die in §15 der Verordnung vorgesehene Kostenwälzung der Netzkosten eines Netzbereiches in den jeweiligen Netzebenen unter Hinzurechnung des Kostenanteils der jeweils überlagerten Netzebene auf die dieser unterlagerte Netzebene bis hin zum Endverbraucher letztere trifft.

Das Bedenken der antragstellenden Gesellschaften, ein Teil der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 stelle eine 'verschleierte Verfügung in Verordnungsform' dar, erweist sich nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Abgrenzung von individuell - konkreten und generell - abstrakten Verwaltungsakten (vgl. etwa die Judikatur zu Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen: z.B. VfSlg. 5794/1968, 8119/1977, 10.377/1985, 11.059/1986; oder zu Prostitutionsverboten für bestimmte Gebäude:

z. B. VfSlg. 9254/1981, 10.187/1984, 10.274/1984, 11.460/1987) als nicht zutreffend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind Flächenwidmungs- und Bebauungspläne auch dann generelle Normen und damit Verordnungen iS. des Art139 B-VG, wenn die Festlegungen eines solchen Planes nur ein Grundstück betreffen (vgl. VfSlg. 5794/1968, 15.916/2000).

Schließlich ist auch die Erlassung einer gesamthaften Verordnung zur Erfüllung des Anspruches einer einheitlichen Tarifgestaltung und der Vergleichbarkeit der Tarife sowohl aus Sicht der Netzbetreiber als auch aus jener der Endverbraucher zweckmäßiger."

Die von der Energie-Control Kommission, also einer Bundesbehörde, erlassene SNT-VO 2003 ist daher ein geeigneter Gegenstand einer Anfechtung durch die Burgenländische Landesregierung gemäß Art139 Abs1 zweiter Satz B-VG.

1.2. Gemäß §57 Abs1 VfGG muss jeder Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig auf[zu]heben, "begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden", und außerdem die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. der bekämpften Verordnungsstellen sprechenden Bedenken "im einzelnen dar[zu]legen". Wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Verordnungsstellen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren, zumal es dessen Aufgabe ist, den Umfang der zu prüfenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit, sollte sie sich als zutreffend erweisen, zwar beseitigt wird, der Sinn der verbleibenden Regelung aber durch die Aufhebung nicht mehr verändert wird, als es zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich ist (vgl. zu all dem für Anträge auf Gesetzesprüfung VfSlg. 16.507/2002 mwN).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Eventualanträge geht daher der Verfassungsgerichtshof von den jeweils einem Eventualantrag zugeordneten Bedenken aus. Soweit den im Eventualantrag genannten Bestimmungen im Einzelnen keine Bedenken zugeordnet sind, erweist sich dieser jeweils als unzulässig.

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.629/1993, 14.740/1997, 15.964/2000, 16.212/2001, 16.693/2002, 16.756/2002, VfGH vom 23. Jänner 2004, G359/02).

Wenn eine in einem Antrag angefochtene allgemeine Berechnungsvorschrift Auswirkungen auf die Festsetzung der Systemnutzungstarife hat, ist deren Anfechtung nur gemeinsam mit der Anfechtung der jeweiligen Tarife zulässig.

Ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder einer Verordnung zur Gänze ist dann nicht zulässig, wenn sich die diesem Antrag zugeordneten Bedenken nur auf einzelne Bestimmungen der bekämpften Rechtsvorschrift beziehen (vgl. VfGH vom 23. Jänner 2004, G359/02).

2. Zum Antrag auf Aufhebung der SNT-VO 2003 zur Gänze:

Die Burgenländische Landesregierung begehrt mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der gesamten SNT-VO 2003. Dieser Antrag ist im Hinblick auf die unter den Punkten II.1.1. und 1.2. dargelegten Erwägungen zulässig.

2.1. Zur Rechtssatzform der SNT-VO 2003:

2.1.1. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Burgenländische Landesregierung vor:

Grundsätzlich sei von Verfassungs wegen die Rechtsform der Verordnung dann zu wählen, wenn eine hoheitliche Regelung gegenüber einem nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Adressatenkreis getroffen werden soll, und die Rechtsform des Bescheides dann, wenn individuell bestimmte Personen Normadressaten sein sollen (etwa VfGH vom 5. März 2003, B1676/01, B1414/02, unter Hinweis auf die Vorjudikatur; Potacs, Devisenbewirtschaftung [1991] S. 252 ff.; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht [1998] Rz. 755).

§25 Abs1 ElWOG normiere als Rechtsform der Bestimmung der Tarife alternativ Verordnung oder Bescheid. Im eben genannten Sinn verfassungskonform werde bei der konkreten Wahl der Rechtsform davon auszugehen sein, dass bei einem generellen Adressatenkreis eine Preisverordnung, bei einem individuellen Adressatenkreis (z.B. ein bestimmtes Energieversorgungsunternehmen) ein Preisbescheid zu erlassen ist (vgl. Puck, in: Raschauer [Hrsg.] Österreichisches Wirtschaftsrecht² [2003] S. 239 [Rz. 626]).

Die in der SNT-VO 2003 enthaltenen Systemnutzungstarife hätten mit Bescheid festgelegt werden müssen. Diese Tarife gestalteten nämlich ausschließlich die Rechtsposition der einzelnen Netzbetreiber. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die §§18 bis 20 der SNT-VO 2003 von Bereichen für einzelne Länder sprechen, da hinter diesen Bereichen jeweils bloß einzelne Netzbetreiber stehen, die zum Teil in der Verordnung selbst genannt werden, zum Teil jedenfalls bestimmbar seien.

Der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 10. Dezember 2003, B1567/03 ua, zwei gegen die SNT-VO 2003 gerichtete Bescheidbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen und festgehalten, die Energie-Control Kommission habe zu Recht eine Verordnung zur Bestimmung der Systemnutzungstarife erlassen.

Die in der Begründung ausgeführten Annahmen erwiesen sich jedoch als unzutreffend, was im Folgenden dargestellt werden solle:

Als ersten Grund für die Zulässigkeit der Wahl der Rechtsform der Verordnung werde ausgeführt, Regelungsgegenstand der Verordnung sei eine bundesweite Tarifgestaltung. Richtig sei, dass sich in der SNT-VO 2003 die Tarife aller Netzbetreiber bundesweit zusammengefasst finden. Darüber hinaus sei jedoch keine Bundeseinheitlichkeit zu erkennen. Gemäß §25 Abs2 ElWOG seien die Tarife aufgrund der Kosten des jeweiligen individuellen Netzbetreibers zu bestimmen. Nicht einmal die Einbeziehung öffentlicher Interessen sei gesetzlich vorgesehen. Den Ermittlungen für die Tarife lägen im Übrigen auch Verfahrensbestimmungen für individuell-konkrete Ermittlungsverfahren zu Grunde: So könnten gemäß §55 ElWOG Tarife von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden; die Energie-Control GmbH habe vor jeder Preisbestimmung ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem "die Partei" zu hören sei. Partei des Verfahrens zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen sei aber allein der einzelne betroffene Netzbetreiber, was seitens der Energie-Control GmbH im Verfahren zur Erlassung der SNT-VO 2003 auch so gehandhabt worden sei. Alle wesentlichen Verfahrensschritte seien separat von den Verfahren anderer Netzbetreiber und ohne Wechselbezüge durchgeführt worden.

Dem Verfahren zur Bestimmung der Tarife im Netzbereich Burgenland seien daher ausschließlich die Kosten der BEWAG zu Grunde gelegt worden. Genauso ließen sich die Tarife anderer Netzbereiche auf die Kosten anderer individuell konkreter Unternehmen zurückführen. Es lägen somit Preisregelungen für einzelne Unternehmen vor.

Hinter der bundesweiten Zusammenfassung der Tarife in der SNT-VO 2003 könnten allenfalls Transparenzüberlegungen stehen. Die erforderliche Transparenz könnte jedoch auch durch Veröffentlichung der Bescheide der Energie-Control Kommission gemäß §22 E-RBG erlangt werden.

Außerdem habe der Verfassungsgerichtshof in obigem Beschluss ausgeführt, die Regelungen der SNT-VO 2003 seien an einen nach Gattungsmerkmalen beschriebenen Personenkreis gerichtet und die Netzbetreiber seien lediglich zur Abgrenzung der Netzbereiche konkret bezeichnet, in denen grundsätzlich auch der Betrieb anderer Netze zulässig wäre. Hiezu sei darauf zu verweisen, dass die Bestimmtheit des Adressatenkreises nicht mit der Bestimmbarkeit individueller Adressaten verwechselt werden dürfe (Rill, Art18 B-VG, in: Rill/Schäffer, BVR Kommentar, Rz. 77, FN 206). Die Netzbetreiber seien in der Anlage zum ElWOG ausdrücklich benannt. An der Bestimmbarkeit der Adressaten der SNT-VO 2003 ändere sich nichts, wenn - wie vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt - in einem von einem konkreten Netzbetreiber abgedeckten Gebiet grundsätzlich auch der Betrieb anderer Netze zulässig sei, denn auch diese Netzbetreiber wären zweifellos bestimmbar. Im Netzbereich Burgenland sei neben der BEWAG nur die Elektro Güssing GesmbH als Netzbetreiber tätig.

Weiters habe der Verfassungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Wahl der Rechtsform der Verordnung damit begründet, dass die Endverbraucher von der Festlegung der Preise für die Netznutzung zwar nicht unmittelbar rechtlich, aber dennoch in ihren Interessen in besonderer Weise berührt seien. In ständiger Rechtsprechung zu amtlichen Preisregelungen vertrete der Verfassungsgerichtshof jedoch die Ansicht, dass Kunden nicht Normadressaten behördlicher Preisregelungen seien (vgl. VfGH vom 25. Juni 2003, V55/01 mwH).

Ferner vermöge auch der Hinweis des Verfassungsgerichtshofes auf seine Rechtsprechung zu Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen und Prostitutionsverboten die Zulässigkeit der Wahl der Rechtssatzform der Verordnung nicht zu rechtfertigen.

Schließlich sei zum Argument, die Erlassung einer "gesamthaften" Verordnung sei zur Erfüllung des Anspruches einer einheitlichen Tarifgestaltung und der Vergleichbarkeit der Tarife zweckmäßiger, auszuführen, dass die Verfahren zur Ermittlung der Tarife je Netzbereich völlig unabhängig voneinander ohne verfahrensübergreifende regulierende Aspekte geführt worden seien. Eine gesamthafte planerische Gestaltung der Systemnutzungstarife liege nicht vor. Es handle sich um eine bloße Aneinanderreihung von Ergebnissen aus Einparteienverfahren. Daher könne von einer einheitlichen Tarifgestaltung nicht die Rede sein und könnte das Transparenzerfordernis - wie oben ausgeführt - mit gelinderen Mitteln erfüllt werden.

Aus keiner Bestimmung des ElWOG gehe hervor, dass für alle Netzbetreiber oder auch nur für bestimmte, nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen von Netzbetreibern eine Tariffestsetzung erfolgen dürfe. Es seien immer individuell-konkrete Tarife für einzelne Netzbetreiber festzulegen.

Die im ElWOG vorgesehenen - und in den obigen Ausführungen zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2003 (B1567/03 ua.) dargestellten - Maßnahmen könnten und dürften, wie Raschauer unter Hinweis auf Oberndorfer/Binder (Strompreisbestimmung aus rechtlicher Sicht [1979], S 66 ff.) ausführe, von Verfassungs wegen nur mit Bescheid erfolgen (s. Raschauer; Staatliche Preisbestimmung im Energierecht, in: Hauer [Hrsg.] Aktuelle Fragen des Energierechts 2002 [2003] S. 119 [hier: S. 130]).

Damit erwiesen sich jedenfalls die die konkreten Tarife für einzelne Netzebenen (Netzbereiche) festlegenden Bestimmungen der SNT-VO 2003, nämlich deren §§18 bis 20 als gesetzwidrig.

Hilfsweise werde ausgeführt, dass von dieser Gesetzwidrigkeit auch sämtliche übrigen Regelungen der Verordnung auf Grund ihres untrennbaren Zusammenhangs mit den konkreten Tariffestsetzungen erfasst seien und in diesem Falle aus den dargelegten Gründen die SNT-VO 2003 zur Gänze gesetzwidrig wäre.

Gehe man vom Erfordernis einer bescheidmäßigen Bestimmung des im §25 Abs1 ElWOG genannten Tarifs aus, so ergebe sich, dass für diese Bestimmung die Festlegung eines Verfahrens der Kostenwälzung notwendige Voraussetzung sei. Dies ergebe sich aus §25 Abs13 ElWOG, wonach das bei der Bestimmung der Tarife zu Grunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung von der Energie-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen sei.

Somit dürfe von Gesetzes wegen ein Ermittlungsverfahren für die Bestimmung des Tarifs erst dann durchgeführt werden, wenn durch Verordnung das Verfahren der Kostenwälzung festgelegt wurde. Es sei daher rechtens unzulässig, die Festlegung dieses Verfahrens (§15 der SNT-VO 2003) und die Bestimmung des Tarifs in einem Rechtsakt (und somit nicht - wie es gesetzeskonform wäre - die Tarifbestimmung nach der Verfahrensfestlegung) vorzunehmen.

Auch aus diesem Grund sei die SNT-VO 2003 zur Gänze gesetzwidrig.

2.1.2. Die Energie-Control Kommission erstattete ua. dazu eine Äußerung, auf die die Burgenländische Landesregierung replizierte.

2.1.3. Das Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, den Gerichtshof zu einem Abgehen von seiner Judikatur zu bewegen:

Im Beschluss vom 10. Dezember 2003, B1567/03 und B1574/03 hat der Verfassungsgerichtshof - wie bereits unter Punkt 1.1. wiedergegeben - die Verordnungsqualität der SNT-VO 2003 ua. mit dem Argument begründet, die Endverbraucher seien zwar von der Festlegung der Preise für die Netznutzung nicht unmittelbar rechtlich betroffen, sie seien dennoch in ihren Interessen in besonderer Weise berührt. Damit hat der Verfassungsgerichtshof dargetan, dass die Endverbraucher durch den allgemein verbindlichen und daher generell abstrakt wirkenden Systemnutzungstarif in ihren Interessen in rechtlich relevanter Weise berührt sind, eine Rechtswirkung, die bei einer Festlegung der Systemnutzungstarife durch Bescheid nicht eintritt.

Wenn die Burgenländische Landesregierung darauf verweist, der Verfassungsgerichtshof habe die Rechtsmeinung vertreten, Kunden seien nicht Normadressaten behördlicher Preisfestlegungen, so sieht sich der Verfassungsgerichtshof zur Klarstellung veranlasst, dass die Frage der unmittelbaren Betroffenheit des Stromkunden von einer Strompreisregelung von der Frage zu unterscheiden ist, ob für den Stromkunden durch die Strompreisregelung überhaupt Rechtswirkungen eintreten. Der Verfassungsgerichtshof hat die von der Burgenländischen Landesregierung angesprochene Aussage im Zusammenhang mit der Legitimation zur Anfechtung einer Verordnung gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gemacht, die voraussetzt, dass der Antragsteller behaupten muss, durch die angefochtene Norm unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein und dass die Norm selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift.

Die potentiellen Stromkunden sind zwar zunächst nur in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen; dies schließt aber nicht aus, dass sie durch die Preisregelung für den Fall der Aktualisierung in ihren rechtlichen Interessen - wenn auch nicht unmittelbar - betroffen werden.

Wenn die Burgenländische Landesregierung das zur Unterstützung der Zulässigkeit der Verordnungsform gegen das im Beschluss vom 10. Dezember 2003, B1567/03 ua. gewählte Argument, die durch Verordnung für bestimmte Netzbetreiber festgesetzten Systemnutzungstarife würden auch für potentielle neue Netzbetreiber gelten, mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Neutarifierung zu entkräften versucht, ist ihr zu entgegnen, dass sie selbst zugesteht, dass bei geringfügigen Änderungen im Kreis der Netzbetreiber keine Neutarifierung notwendig ist.

Soweit die Burgenländische Landesregierung vorbringt, bei der Systemnutzungstarif-Verordnung handle es sich um ein bloßes Aneinanderreihen von Ergebnissen aus Einparteienverfahren, ist ihr entgegenzuhalten, dass das im hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2004, G67/04 dargestellte verfassungsrechtlich unbedenkliche dreistufige Berechnungsmodell, nach dem nicht nur die Kosten eines konkreten Unternehmens zu berücksichtigen sind, für die Festsetzung der Systemnutzungstarife durch Verordnung spricht.

2.2. Zum behaupteten Verletzung der Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Erwerbsfreiheit:

2.2.1. Die Burgenländische Landesregierung bringt weiters vor, die SNT-VO 2003 greife in verfassungswidriger Art und Weise in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums und in das Recht auf Erwerbsfreiheit ein und sei somit zur Gänze "verfassungs- und gesetzwidrig."

Die amtliche Preisfestsetzung stelle einen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) - insbesondere in deren Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und in das Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 Abs1 StGG - dar. Eingriffe in diese Grundrechte durch Gesetz oder Verwaltungsakt dürften nur erfolgen, wenn sie verhältnismäßig seien. Bei der diesbezüglichen Prüfung sei von Bedeutung, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung der Regelungsziele geeignet sind, ob sie nicht durch gelindere Mittel erreicht werden können und ob das Verhältnis zwischen Zielen und Mitteln nicht unverhältnismäßig ist.

Gemäß §3 Z2 ElWOG sei Ziel dieses Gesetzes, eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarkts gemäß der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt zu schaffen.

Die Burgenländische Landesregierung verweist auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Art86 EG) und jene über Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und resümiert:

Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolge in der angefochtenen SNT-VO 2003 dadurch, dass die Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens im Sinne von §25 Abs2 ElWOG herangezogen werden und sodann zusätzlich Produktivitätsabschläge festgesetzt werden.

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gingen von den Kosten eines durchschnittlich gut geführten Unternehmens aus, erlaubten jedoch zusätzlich die Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns.

Ziel der SNT-VO sei eine Marktorganisation entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Sinn von §3 Z2 ElWOG. Durch die Vorschreibung von Produktivitätsabschlägen zusätzlich zur Berechnung der Ausgleichszahlung anhand eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens, gehe die SNT-VO über die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts hinaus. Das in §3 Z2 ElWOG vorgegebene Ziel wäre jedenfalls schon durch das gelindere Mittel der Berechnung der Ausgleichszahlung anhand der Kosten eines durchschnittlich gut geführten Unternehmens zuzüglich eines angemessenen Gewinns erfüllt.

2.2.2. Die Energie-Control Kommission erstattete eine Äußerung, auf die die Burgenländische Landesregierung replizierte.

2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Inwieweit sich aus den Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht ergeben soll, dass es sich bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife um einen unverhältnismäßigen Eingriff und daher um eine Verletzung der Erwerbs- und Eigentumsfreiheit handeln soll, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, zumal das ElWOG - was die Entgelte für die Netznutzung betrifft - das System des geregelten Netzzugangs im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und nicht [staatliche] Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen gewählt hat.

3. Zur Anfechtung einzelner Bestimmungen der SNT-VO 2003:

3.1. Zur Regelung der Grundsätze durch die Energie-Control Kommission:

Die Burgenländische Landesregierung begehrt im Eventualantrag 281 die Aufhebung der allgemeinen Bestimmungen der §§2 bis 7, 9 bis 14 und 16 der SNT-VO 2003. Die Burgenländische Landesregierung beantragt in ihren Eventualanträgen 282 bis 290 zwar die Aufhebung der genannten Bestimmungen in Kombination mit einzelnen Tarifbestimmungen (zB. die Aufhebung des den Netzbereich Burgenland betreffenden §18 Abs1 Z1); die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen allgemeinen Bestimmungen hätte jedoch Auswirkungen auf alle Tarifbestimmungen und nicht bloß z.B. Auswirkungen auf das im §18 Abs1 Z1 für den Netzbereich Burgenland festgesetzte Netzbereitstellungsentgelt. Die §§18 bis 20 sind in Kombination mit den oben wiedergegebenen allgemeinen Bestimmungen nicht angefochten.

Sowohl der Eventualantrag 281 als auch die Eventualanträge 282-290 sind daher im Hinblick auf die Darlegungen unter II.1.2. unzulässig.

3.2. Zur Berücksichtigung der "angemessenen Kosten" bei der Festsetzung des Netzzutrittsentgelts:

3.2.1. Die Burgenländische Landesregierung beantragt im Eventualantrag 180 die Aufhebung der Wortfolge "angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden" im §2 erster Satz SNT-VO 2003.

Der Eventualantrag 180 ist aus den im Punkt II.1.2. genannten Gründen zulässig.

3.2.2. Zur Begründung ihres Antrages führt die Burgenländische Landesregierung aus, dass gemäß §25 Abs1 dritter Satz ElWOG das Netzzutrittsentgelt aufwandsorientiert zu verrechnen sei. Im §2 erster Satz SNT-VO werde jedoch dieses Erfordernis dadurch - im Sinne einer Einschränkung - modifiziert, dass nur die "angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen" abgegolten werden; diese Wortfolge sei daher gesetzwidrig.

3.2.3. Diesen Ausführungen hält die Energie-Control Kommission entgegen, dass einem Netzbetreiber, der eine Monopolstellung innehabe, mit der Bestimmung, dass das Netzzutrittsentgelt aufwandsorientiert zu verrechnen sei, nicht anheim gestellt werde, jeglichen Aufwand im Zusammenhang mit dem Netzanschluss zu verrechnen.

3.2.4. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

Gemäß §25 Abs1 ElWOG ist das unter Z6 angeführte Entgelt (das ist das Netzzutrittsentgelt) aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs5 Z6 angeführte Netzebene (Umspannung von Mittel- zu Niederspannung) angeschlossen sind, anheim gestellt ist.

§2 der SNT-VO 2003 lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Netzzutrittsentgelt

§2. Durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Die für die Erstellung eines Netzanschlusses gemäß §7 Z25 ElWOG notwendigen Aufwendungen, um die physische Verbindung der Anlage des Netzbenutzers mit dem Netzsystem zu erstellen bzw abzuändern, sind vom Netzbetreiber auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern."

Wie sich aus der für alle Systemnutzungstarife geltenden Bestimmung des §25 Abs2 ElWOG ergibt, dürfen bei der Tarifbestimmung die Kosten eines rationell geführten vergleichbaren Unternehmens berücksichtigt werden. Wenn §2 im Rahmen der Bestimmung des Netzzutrittsentgelts nicht die Abgeltung aller Aufwendungen sondern nur der angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen vorsieht, so hält sich diese Bestimmung durchaus im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

3.3. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Kostenermittlung und zu den Finanzierungskosten:

3.3.1. Die Burgenländische Landesregierung begehrt mit dem Eventualantrag 166 die Aufhebung der Wortfolge "dem Grunde und der Höhe nach angemessene" im §12 Abs1 zweiter Satz sowie die Aufhebung der §§18 und 20 der SNT-VO, weiters die Aufhebung der Worte "angemessen" jeweils im §13 Abs1 und 2, die Wortfolge "wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind" im §13 Abs1 sowie des Erfordernisses der Heranziehung einer "durchschnittlichen" Finanzierungsstruktur gemäß Abs3.

Der Eventualantrag 166 ist im Hinblick auf die unter II.1.2. dargestellten Erwägungen zulässig.

3.3.2. Zur Begründung ihres Antrages führt die Burgenländische Landesregierung aus:

Gemäß §12 Abs1 erster Satz der SNT-VO 2003 seien bei der Ermittlung der Kosten nur dem Grunde und der Höhe nach "angemessene" Kosten zu berücksichtigen, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind.

§25 Abs2 ElWOG bestimme, dass die Systemnutzungstarife "kostenorientiert" zu bestimmen seien; ferner sei nach dieser Norm die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, zulässig. Auch könnten der Preisbestimmung Zielvorgaben zu Grunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge).

Diese bundesgesetzliche Norm rechtfertige jedoch nicht eine gleichsam fiktive Berechnung der maßgeblichen Kosten unter dem Kriterium, welche Kosten nach Ansicht der Energie-Control Kommission angemessen wären. Eine derartige Auslegung würde der Sache nach zu einer doppelten Berücksichtigung des Gesichtspunkts der "Angemessenheit", nämlich einmal bei der Ermittlung der Kostenbasis (§§12 und 13) und sodann nochmals bei der Ermittlung der Produktivitätsabschläge (§25 Abs2 ElWOG iVm §16 der SNT-VO 2003) führen. Dies sei mit dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot des Art7 Abs1 B-VG nicht vereinbar; dem §25 Abs2 ElWOG dürfe im Sinne des für den Zweifelsfall geltenden Gebots verfassungskonformer Auslegung von einfachgesetzlichen Regelungen ein derartiger Inhalt nicht beigemessen werden.

Gesetzmäßig müssten im Zuge einer - in dieser Hinsicht durchaus möglichen - verfassungskonformen Auslegung des §25 Abs2 ElWOG zunächst die Kosten des jeweils betroffenen Netzbetreibers ermittelt und in weiterer Folge geprüft werden, inwieweit (gemessen am Standard eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens [im Sinne des Abs2 zweiter Satz]) bestehende Rationalisierungspotentiale eines bestimmten Unternehmens, die Produktivitätsabschläge rechtfertigen, ungenutzt geblieben seien.

Die Wortfolge "dem Grunde und der Höhe nach angemessene" im §12 Abs1 zweiter Satz sowie die §§18 und 20 der SNT-VO 2003 seien somit gesetzwidrig.

Bei den Finanzierungskosten falle besonders ins Gewicht, dass in dem Fall, dass die Ausgestaltung der Finanzierungsstruktur nicht dem jeweiligen Netzbetreiber überlassen bleibe, dem Grundsatz der kostenorientierten Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß §25 Abs2 erster Satz ElWOG nicht entsprochen würde. Im Ergebnis würden damit - dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot des Art7 Abs1 B-VG widersprechend - Unternehmen bevorzugt, die ihre Fremdkapitalbasis erhöhen. Gesetzeskonform müsste somit bei der Bestimmung des Finanzierungszinssatzes auf die konkrete Finanzierungsstruktur des jeweiligen Unternehmens abgestellt werden.

Zudem sei die in der SNT-VO 2003 gewählte diesbezügliche Berechnungsweise auch deshalb nicht "kostenorientiert" im Sinne des §25 Abs2 ElWOG, da nach den Erläuterungen zu §13 dabei ein stichtagbezogener risikoloser Zinssatz zu Grunde gelegt wurde, der mit 3,94% signifikant unter dem langfristig historischen Durchschnitt liege.

3.3.3. Die Energie-Control Kommission hält den Argumenten der Burgenländischen Landesregierung entgegen:

Nachdem es sich bei den Netzbetreibern durchwegs um so genannte integrierte Unternehmen handle, welche neben dem Betrieb eines Leitungsnetzes auch noch andere Tätigkeiten (Erzeugung, Handel) im Strombereich ausführten, sei es notwendig, nur jene Kostenpositionen zu ermitteln, welche tatsächlich im zu regulierenden Bereich des Netzes anfallen. Es sei daher schon bei der Kostenermittlung darauf hinzuwirken, dass gemäß dem gesetzlich vorgesehenen Prinzip der Kostenwahrheit nur jene Kosten bei der Kostenermittlung berücksichtigt werden, welche für den Bereich Netz angemessen sind und nicht den übrigen Tätigkeitsbereichen des Elektrizitätsunternehmens zuzuordnen seien. Erst nach Ermittlung der tatsächlichen im Netzbereich anfallenden Kosten komme es zu einer Überprüfung der Ermittlung der Produktivitätsabschläge. Es erfolge somit keine doppelte Berücksichtigung des Gesichtspunktes Angemessenheit.

Die für die Berechnung der Finanzierungskosten angewendeten Methoden entsprächen dem Stand der Wissenschaft. Die Ermittlung und Verwendung der Daten und Informationen, welche die Grundlage für die Berechnung bildeten, seien nach transparenten und objektiven Kriterien geschehen.

Die Bestimmung angemessener Finanzierungskosten sei eine wesentliche Grundlage für die Investitionsbereitschaft und damit die Versorgungssicherheit für Elektrizitätsnetze. Stellten Investoren Netzbetreibern Kapital zur Verfügung, so würden sie dafür aus dem Opportunitätskostenprinzip heraus eine entsprechende Vergütung verlangen. Regulierte Unternehmen müssten zur Sicherstellung der zukünftigen Kapitalbereitstellung durch den Kapitalmarkt den Kapitalgebern im Rahmen der Regulierung genau jene Rendite gewähren, die diese für eine Investition ihrer Mittel in einer Anlage mit vergleichbarer Risikostruktur erhalten. Die bisher zur Anwendung gelangte Bestimmung zur Abgeltung dieser Kosten sei in der Grundsatz-VO unter den Positionen "Finanzierungskosten", "Risikozuschlag" sowie "Steuern" enthalten gewesen. Dabei seien die unternehmensspezifische Kapitalstruktur sowie die dafür anfallenden Kosten durch direkte Zuordnung oder Schlüsselung ermittelt worden. Für das zugerechnete Eigenkapital sei der 10-Jahresdurchschnitt der Sekundärmarktrendite "Emittenten gesamt" bestimmt worden. Die Prämie für das allgemeine Unternehmungswagnis habe aus verschiedenen Komponenten bestanden, die in Summe 0,25% der gesamten Kosten nicht überschreiten durften. Weitere Zuschläge für das allgemeine Unternehmungswagnis seien nicht vorgesehen gewesen. Zusätzlich seien die Kosten der Körperschaftssteuer im Ausmaß der Differenz zwischen Körperschaftssteuersatz (34%) und Kapitalertragsteuersatz (25%) aufgenommen worden.

Die im Zuge der Prüfung der Systemnutzungstarife gewonnenen Erfahrungen sowie die steigende Komplexität der betrieblichen Finanzierung und die Erkenntnisse anderer regulierter Bereiche im In- und Ausland hätten zu Untersuchungen geführt, inwieweit die Ermittlung der Finanzierungskosten bestmöglich modernisiert und weiter entwickelt werden könne.

Eine neue Systematik sollte folgenden Anforderungen Rechnung tragen:

Die Erarbeitung von Vorschlägen für ein geeignetes Modell sei in Zusammenarbeit mit Vertretern der Elektrizitätsbranche sowie unter Beiziehung mehrerer Gutachter erfolgt. Einhelliger Vorschlag sei die Auswahl eines WACC-Verfahrens gewesen, welches auf das eingesetzte Kapital Anwendung finde. Dieses Verfahren werde von den Regulierungsbehörden in Europa in verschiedenen Formen angewendet.

Im Gegensatz zu der bisher angewendeten Einzelzuordnung von Kapitalpositionen, die sich in der Praxis - insbesondere bei integrierten oder in Umgründung befindlichen Unternehmensstrukturen - als problematisch herausgestellt habe, müssten unternehmenstypische Annahmen der zu bestimmenden Parameter getroffen werden. Zur Ermittlung angemessener Finanzierungskosten seien dies:

Zu diesem Problemkreis lägen folgende Gutachten vor: Von Prof. Dr. S B sei das "Gutachten zur Bestimmung einer neuen Systematik der Finanzierungskosten für Betreiber von Elektrizitätsnetzen sowie die Bestimmung angemessener Berechnungsfaktoren" (Gutachten B) erstattet worden. Dieses Gutachten sei für die Diskussion mit den Branchenvertretern verwendet worden. Als zweite Expertise sei mit Jänner 2003 ein vom Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs in Auftrag gegebenes Gutachten "Die Ermittlung des gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (WACC) für Stromnetzbetreiber in Österreich" (Gutachten London Economics) vorgelegen.

Weiters sei der Unternehmensberater B H von der Energie-Control Kommission mit der Erstellung eines Gutachtens zur Evaluierung der bisherigen Erkenntnisse sowie der Ermittlung eines daraus resultierenden Ergebnisses beauftragt worden. Dieses Gutachten sei aufgrund der detaillierten und sachgerechten Auseinandersetzung und den schlüssigen und widerspruchsfreien Folgerungen als Grundlage für die Feststellungen der Energie-Control Kommission zu den Finanzierungskosten heranzuziehen.

Die Energie-Control Kommission habe sich eingehend mit den in den drei vorliegenden Gutachten vorgebrachten Argumenten und empfohlenen Vorgehensweisen auseinander gesetzt und habe folgende Parameter für die Bestimmung angemessener Finanzierungskosten als sachgerecht erachtet:

Der risikolose Zinssatz entspreche dem Zinssatz für österreichische Staatsanleihen. Für die Bestimmung des risikolosen Zinssatzes stünden einerseits historische Daten (Durchschnittswerte österreichischer Staatsanleihen) aber auch stichtagsbezogene Werte zur Verfügung. In den Gutachten B und London Economics werde die durchschnittliche Rendite von österreichischen Staatsanleihen der letzten fünf bzw. drei Jahre herangezogen, die sich auf 5,14 % bzw. 5,12 % belaufe. Da es sich bei der Bestimmung von Systemnutzungstarifen um eine zukunftsorientierte Entscheidung handle, seien möglichst aktuelle, für die Zukunft relevante Parameter zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise werde im Gutachten H gewählt. Als Grundlage für aktuelle Markterwartungen über zukünftige Zinssätze bzw. Inflationserwartungen werde der aktuelle Zinssatz österreichischer Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren herangezogen, der mit Stichtag 30. Juni 2003 3,94 % betrage. Der risikolose Zinssatz sei Ausgangsbasis für die Berechnung der Fremdkapitalzinsen und der Eigenkapitalzinsen. Die Energie-Control Kommission erachte daher einen risikolosen Zinssatz von 3,94 % als sachgerecht.

Die zugrunde liegende Kapitalstruktur, also die Aufteilung zwischen Eigen- und Fremdkapital, habe maßgeblichen Einfluss auf die gewichteten Finanzierungskosten. Von B sei ein Eigenkapitalanteil von 30 % angenommen worden, wobei im Fremdkapital unverzinsliche Baukostenzuschüsse pauschal mit einem Sechstel berücksichtigt worden seien. Von London Economics sei ein Eigenkapitalanteil von 30 % bis 60 % vorgegeben. H habe eine Bandbreite des Eigenkapitalanteils von 40 % bis 50 % vorgelegt. Unter Berücksichtigung dieser Bandbreiten werde von der Energie-Control Kommission ein durchschnittlicher Eigenkapitalanteil von 45 % des bereits um unverzinsliche Baukostenzuschüsse bereinigten Kapitals ermittelt.

Im Gutachten B werde argumentiert, dass bei regulierten Netzbetreibern von risikolosem Fremdkapital ausgegangen werden könne. Die Fremdkapitalkosten würden daher in Höhe des risikolosen Zinssatzes angesetzt. Das Gutachten von London Economics gehe davon aus, dass ein Risikozuschlag auf den risikolosen Zinssatz in der Bandbreite von 72 bis 266 Basispunkten angemessen sei. Von H werde ebenfalls ein Zuschlag zur Ermittlung der Eigenkapitalkosten angesetzt, dieser allerdings mit 60 Basispunkten fixiert. Dieser Wert sei nach den Erwägungen der Energie-Control Kommission auch bei der Ermittlung der Fremdkapitalzinsen heranzuziehen.

Unter Berücksichtigung eines risikolosen Zinssatzes von 3,94 %, einer Marktrisikoprämie von 5 %, einem unverschuldeten Beta von 0,30 bis 0,35, ergebe sich ein Eigenkapitalkostensatz von rund 10,4 % vor Steuern. Der Fremdkapitalkostensatz betrage rund 4,5 % vor Steuern.

Unter den obigen Annahmen erhalte man daraus einen gewogenen Durchschnittsfinanzierungssatz (WACC) von 7,65 % vor Steuern.

Es sei zu beachten, dass dieser Finanzierungssatz lediglich auf das verzinsliche Kapital angewendet werde. Auf Basis der Kapitalstrukturen sei ein repräsentativer Branchendurchschnitt untersucht und eine durchschnittliche Kapitalstruktur ermittelt worden, anhand derer ein repräsentativer Schnitt unverzinslich zur Verfügung stehender Kapitalteile (Lieferantenverbindlichkeiten, erhaltene Anzahlungen, bestimmte Verbindlichkeiten und Rückstellungen wie Rechnungsabgrenzungen) ermittelt worden sei. Der Anteil der anhand der Jahresabschlüsse der Netzbetreiber erhobenen - zusätzlich zu den unverzinslich zur Verfügung stehenden Baukostenzuschüssen bestehenden - Kapitalanteile weise zum Ende des Geschäftsjahres 2001 im Durchschnitt rund 15 % des Gesamtkapitals auf.

Zur Ermittlung der Finanzierungskosten sei daher der rechnerische Eigenkapitalanteil von 45 % mit dem Zinssatz von 10,4 % und das verzinsliche Fremdkapital in Höhe von 40 % des Kapitalanteils mit dem Zinssatz von 4,5 % zu berechnen. Die so ermittelten Finanzierungskosten würden von der Energie-Control Kommission als angemessen erachtet.

Im Ergebnis lasse sich festhalten, dass im Vergleich zu der bisher zum Ansatz gekommenen Berechnungsmethode früherer Tariffestsetzungen bereits durch die Ergebnisse des Gutachtens H deutlich höhere Finanzierungskosten (durch die Erhöhung des Eigenkapitalkostensatzes, der lediglich von der Sekundärmarktrendite in Höhe von rund 4,5 % ausgegangen sei, würden die Finanzierungskosten um etwa 20 % oder 1 % der gesamten Netznutzungsentgeltbasis erhöht) zugestanden werden. Daher sei - neben der oben dargelegten wissenschaftlichen Fundierung - auch im Vergleich zu den bisher zugestandenen Finanzierungskosten die Angemessenheit der von der Energie-Control Kommission ermittelten Finanzierungskosten ableitbar.

3.3.4. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Wie er bereits in seinem Erkenntnis G67/04 vom 16. Oktober 2004 festgestellt hat, muss die Behörde die Systemnutzungstarife zwar ausgehend von den Kostenstrukturen der Netzbetreiber kostenorientiert bestimmen. Darüber hinaus können jedoch die Netzbetreiber dazu angehalten werden, ihre Unternehmen rationell zu führen. Mit dieser Methode der Kostenbestimmung steht die Regelung des §12 Abs1 zweiter Satz, wonach bei der Ermittlung der Kosten nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen sind, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind, im Einklang. Die Produktivitätsabschläge stellen keine doppelte Berücksichtigung der Angemessenheit dar, sondern stellen auf die zukünftige Entwicklung der Netzbetreiber ab und sollen erreichen, dass Produktivitätsfortschritte an die Kunden weiter gegeben werden.

Was die Ermittlung der Finanzierungskosten betrifft, so hat die Burgenländische Landesregierung keine Argumente dafür geliefert, dass der Verordnungsgeber im §13 den - im Hinblick auf die Determinierung durch Ziele - weiten Spielraum überschritten habe oder dass die Energie-Control Kommission ihrer Pflicht zur Offenlegung der Parameter für die Bestimmung der Finanzierungskosten nicht nachgekommen ist.

3.4. Zu den Grundsätzen der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen:

3.4.1. Im Eventualantrag 202 begehrt die Burgenländische Landesregierung die Aufhebung des §14 und der §§18 bis 20 der SNT-VO 2003.

Dieser Antrag ist aus den im Punkt II.1.2. genannten Gründen zulässig.

3.4.2. Zur Begründung bringt die Burgenländische Landesregierung vor:

Unbeschadet der Bedenken (auch) gegen §14 wegen Unzuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Erlassung einschlägiger Grundsatzregelungen ergebe sich zudem, dass auch aus §8 Abs4 ElWOG eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Erlassung derartiger Verordnungsregelungen ersichtlich sei.

Ferner sei zu beachten, dass §25 Abs2 letzter Satz ElWOG (lediglich) anordne, dass die Tarifstruktur einheitlich zu gestalten sei, woraus sich ergebe, dass die Preise in vergleichbarer Weise festzusetzen seien (§25 Abs3 erster Satz ElWOG normiere das Erfordernis einer Gleichbehandlung der "Systembenutzer"). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gebiete das Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG nicht nur Gleiches gleich, sondern auch Ungleiches ungleich zu behandeln. Dementsprechend seien Unterschiede im Tatsächlichen, etwa unterschiedliche Kostenzuordnungen oder Kostenermittlungen, durch den Normsetzer auch unterschiedlich zu behandeln. Nichts anderes ergebe sich im Übrigen aus §25 Abs2 ElWOG, wonach auf die Kosten eines individuellen Unternehmens abzustellen sei und die Tarife auf dieser Grundlage zu bestimmen seien. Es stehe der Energie-Control Kommission von Gesetzes wegen nicht zu, eine Anpassung der Kostenrechnungssysteme über die Netztarife zu bewirken.

3.4.3. Diesen Ausführungen hält die Energie-Control Kommission entgegen:

Die Bestimmungen dienten - wie auch die entsprechenden Regelungen der Grundsatz-VO - nicht der Vergleichbarkeit von Kriterien im Hinblick auf das Unbundling, sondern der Bestimmung der Systemnutzungstarife. Die Antragstellerin führe auch nicht aus, aus welcher konkreten Formulierung des §14 SNT-VO 2003 sich "gemeinsame Kriterien" ableiten ließen. Die Bestimmung diene sicherlich nicht zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Kostenrechnung von integrierten Elektrizitätsunternehmen, sondern der Klarstellung, dass Kosten für die Tarifbestimmung verursachungsgerecht zuzuordnen seien. Sie fielen damit in den Bereich der Tariffestlegung und seien nicht dem Gebiet des Unbundling zuzuordnen. Die Energie-Control Kommission lege dabei lediglich Kostenermittlungsvorschriften fest und greife nicht in die Rechnungslegung der Unternehmen ein oder wolle ihre Vereinheitlichung erreichen. Ebenso werde dabei keine Anpassung der Kostenrechnungssysteme bewirkt.

3.4.4. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

§14 SNT-VO lautet:

"Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen

§14. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln."

Gemäß §8 Abs4 ElWOG kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Abs1 und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist. §8 Abs1 ElWOG verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen Elektrizitätsunternehmen, die die Tätigkeit eines Netzbetreibers ausüben, die Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Außerdem sind integrierte Elektrizitätsunternehmen darüber hinaus verpflichtet,

1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre

  1. a) Erzeugungs- und Stromhandelstätigkeiten,
  2. b) Übertragungstätigkeiten,
  3. c) Verteilungstätigkeiten zu führen,

2. die Bilanzen der Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungsregeln zu veröffentlichen;

3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.

Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.

Auf die Bedenken ob der Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Regelung der Grundsätze ist schon mangels zulässigem Aufhebungsbegehren nicht näher einzugehen (vgl. Punkt II.3.1.). §14 SNT-VO trifft keine Regelung über die Rechnungslegung von Elektrizitätsunternehmen, sondern regelt die Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs und damit die Voraussetzungen für die Bestimmung der Systemnutzungstarife. Die Regelung soll sicherstellen, dass nur die Kosten des Netzbetriebs in die Bestimmung der Systemnutzungstarife Eingang finden. Die Energie-Control Kommission ist daher zur Regelung zuständig. Im Übrigen beruht auch hier das Vorbringen der Burgenländischen Landesregierung auf der nicht zutreffenden Annahme, dass nur auf die Kosten eines individuellen Unternehmens abzustellen sei.

3.5. Zur Festlegung des Verfahrens der Kostenwälzung gemäß §15 SNT-VO 2003 und der Bestimmung der Tarife in einem Rechtsakt:

Die Burgenländische Landesregierung begehrt mit dem Eventualantrag 295 die Aufhebung allein des §15, in den Eventualanträgen 222, 223, 227, 228, 232, 233, 237, 238, 242, 243, 248, 252, 253, 257, 258, 262, 263, 267, 268, 272, 273, 276, 277 und 286-290 die Aufhebung des §15 in Verbindung mit anderen Bestimmungen der SNT-VO 2003, nicht jedoch in der Kombination mit dem Antrag auf Aufhebung der Tarife.

Da das Kostenwälzverfahren jedoch auf alle Tarife durchschlägt, ist sowohl der Eventualantrag 295 als auch die Eventualanträge 222, 223, 227, 228, 232, 233, 237, 238, 242, 243, 248, 252, 253, 257, 258, 262, 263, 267, 268, 272, 273, 276, 277 und 286-290 aus den im Punkt II.1.2. genannten Gründen unzulässig.

3.6. Zu den Kriterien für die Tarifbestimmung:

3.6.1. Die Burgenländische Landesregierung begehrt in dem Eventualantrag 104 (ua.) neben dem Antrag auf Aufhebung zusätzlicher Bestimmungen der SNT-VO 2003 auch die Aufhebung der Wortfolge "nach Maßgabe des folgenden Absatzes" in §16 Abs1 zweiter Satz, des Abs1 letzter Satz sowie des Abs2 des §16 und der §§18 bis 20 SNT-VO. Dieser Eventualantrag erweist sich zwar was die Anfechtung auch der §§18 bis 20 betrifft teilweise als überschießend (vgl. z.B. §18 Abs2, §19 Abs2 und 3); dies würde jedoch den Verfassungsgerichtshof nicht hindern, eine allfällige Aufhebung auf die gesetzwidrigen Bestimmungen zu reduzieren.

Der Eventualantrag 104 ist daher im Hinblick auf die unter Punkt II.1.2. dargelegten Erwägungen zulässig.

3.6.2. Zur Begründung bringt die Burgenländische Landesregierung vor:

Im Antrag zur Aufhebung von Teilen des §25 ElWOG werde die Verfassungswidrigkeit dessen zweiten und dritten Satzes mit der Begründung geltend gemacht, der Gesetzgeber räume dem Verordnungsgeber ein nicht näher determiniertes Ermessen bei der Bemessung der hier in Rede stehenden Tarife ein. Sollte jedoch entgegen diesem Bedenken dennoch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Regelung möglich sein, so wäre dies allenfalls dahingehend denkbar, dass die verordnungserlassende Behörde nicht alternativ zur Beurteilung anhand von rationell geführten vergleichbaren Unternehmen oder anhand von Zielvorgaben ermächtigt sei, sondern dass es sich beim dritten Satz des §25 Abs2 ElWOG nur um eine Konkretisierung des im zweiten Satz genannten Aspekts handle. Bei dieser Sichtweise müsste seitens des Verordnungsgebers folgendermaßen vorgegangen werden:

Zunächst seien die Kosten des konkret betroffenen Netzbetreibers zu ermitteln. Sodann sei zu prüfen, inwieweit - gemessen am Standard eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens - bestehende Rationalisierungspotentiale eines bestimmten Unternehmens, die Produktivitätsabschläge rechtfertigen, ungenutzt geblieben seien.

Der Maßstab des rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens sollte somit nur bestimmen, inwieweit die bei einem bestimmten Unternehmen bestehenden Einsparungspotentiale genutzt werden müssen, nicht jedoch wie hoch das Einsparungspotential des betreffenden Unternehmens ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 6. September 2001, 2000/03/0195).

Für eine solche Auslegung spreche auch, dass in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das spätere Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 zu §25 (66 BlgNR XXI. GP, S. 49) ausgeführt wurde, dass eine grundsätzliche Änderung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, nicht intendiert sei.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass §25 Abs5 und 6 der eben zitierten Verordnung diesbezüglich bestimmten, dass bei der Festlegung der Tarife unternehmensspezifische Produktivitätsabschläge bei den auf Kostenbasis ermittelten Tarifansätzen vorzunehmen sind, wobei sich die Höhe der Produktivitätsabschläge "am Niveau der Kosten an der wirtschaftlichen Lage des Übertragungs- und Verteilerbereichs des jeweiligen Unternehmens unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung im Vergleich mit anderen Unternehmen ähnlicher Struktur und Größe zu orientieren" habe; bei "einem angemessenen Ausgangsniveau ist ein niedrigerer Produktivitätsabschlag anzuwenden".

Aus den dargelegten Gründen habe eine Zielvorgabe, die - wie im §16 SNT-VO 2003 enthalten - ohne jegliche Differenzierung auf sämtliche Netzbetreiber einheitlich angewendet wird (d.h. im Rahmen eines "generellen Effizienzfaktors") im Gesetz weitestgehend keine Deckung. Es wäre bei einer gesetzeskonformen Ausgestaltung der Zielvorgaben notwendig, bei der Festlegung eines solchen generellen Effizienzfaktors auf Basis einer Totalfaktorproduktivität- (TFP-) Analyse (TFP = Verhältnis der Outputs zu allen angewendeten Inputs) zumindest eine für die langfristige Produktivitätsentwicklung repräsentative Zeitperiode zu wählen, weiters die Produktivität aller Faktoren zu untersuchen und schließlich die Entwicklung des "Frontier Shift" (d.i. die Produktivitätsentwicklung bereits effizienter Unternehmen) anstatt des Branchendurchschnitts abzubilden und diese nicht zu überschätzen, sodass in jedem Fall gewährleistet werde, dass jedes einzelne Unternehmen (auch ein sehr effizientes) tatsächlich in der Lage sei, die so ermittelte Effizienzsteigerung zu erzielen. Lediglich dann, wenn die Grenzen bei der Bestimmung von Zielvorgaben in Form eines solchen generellen Effizienzfaktors derart eng gezogen werden, dass davon ausgegangen werden könne, dass das so festgelegte Rationalisierungspotential bei jedem Netzbetreiber auch wirklich bestehe, könne die Anwendung eines generellen Effizienzfaktors auch rechtlich zulässig sein. Andernfalls würde das effiziente Unternehmen im Ergebnis enteignet, da es Zielvorgaben erhielte, die es nicht mehr erreichen könne.

Diese Voraussetzungen für die Gesetzmäßigkeit der entsprechenden Verordnungsregelungen seien jedoch in den angefochtenen Teilen des §16 der SNT-VO 2003 nicht gegeben, vor allem da diese Bestimmungen neben der Kostenveränderung im Netzbetrieb auf die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung anstatt auf den "Frontier Shift" abstellten. Die Energie-Control Kommission sei bei der Tarifierung von einer generellen durchschnittlichen Produktivitätsentwicklung der Branche in Höhe von 3,5 % pro Jahr ausgegangen (s. S. 19 der Erläuterungen zur SNT-VO 2003). Der generelle Effizienzfaktor sei damit eindeutig zu hoch festgesetzt worden, da die durchschnittliche Produktivitätsentwicklung aller Unternehmen und nicht die Verschiebung der effizienten Grenze gemessen und somit der "Frontier Shift" überschätzt worden sei (die durchschnittliche Veränderung liege deshalb höher, weil es in der Regel ineffizienten Unternehmen leichter falle, Effizienzverbesserungen zu realisieren). Zudem sei zu beachten, dass die genannten Zielvorgaben des §16 der SNT-VO 2003 kein Korrektiv enthielten, das gewährleiste, dass die solcherart festgelegten Zielvorgaben vom jeweiligen Netzbetreiber auch tatsächlich erreicht werden könnten.

Es wäre (die Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation im eingangs genannten Sinn vorausgesetzt) mit §25 Abs2 ElWOG vereinbar, den generellen Effizienzfaktor in Höhe des "Frontier Shift" und zusätzlich einen im Rahmen eines Benchmarking-Verfahrens ermittelten individuellen Effizienzfaktor festzulegen, der bei bereits effizienten Unternehmen mit Null anzusetzen wäre. Eine solche Vorgangsweise wurde jedoch in der angefochtenen Verordnung nicht gewählt.

Auch aus diesen Gründen seien die angefochtenen Teile des §16 der SNT-VO 2003 somit gesetzwidrig.

3.6.3. Diesen Ausführungen hält die Energie-Control Kommission entgegen:

Nicht gefolgt werden könne dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Festlegung von Produktivitätsabschlägen unverhältnismäßig sei und dass die einzelnen Unternehmen nicht auch tatsächlich in der Lage seien, das sich über den Produktivitätsabschlag konkretisierende Rationalisierungspotential zu erreichen.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche es, wenn der Netzbetreiber für den Eingriff in seine Eigentumsrechte, welcher ohne Zweifel vorliege, einen angemessenen Ausgleich erhalte. Allerdings bedeute dies nicht, dass es nur mit einer vollen Kostenabgeltung geschehen könne. Allgemein sei zu sagen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, die wirtschaftlichen Grundrechte den Schutz des Einzelnen, wirtschaftlich schwachen Unternehmens ausschließen (VfSlg. 11.625/1988, 11.749/1988, 12.643/1991). Danach hätten im Prinzip schlechter wirtschaftende Betriebe zu Gunsten der besser wirtschaftenden zu weichen. Das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit bedeute nicht, dass jedem einzelnen Unternehmen ein seinen Kosten entsprechender Tarif gewährt werden müsse. Erzielbare Einsparungen dürften jedenfalls auferlegt werden, bestehe dabei doch kein Zwang zum Betrieb eines Netzes unter Beeinträchtigung der eigenen wirtschaftlichen Substanz. Dies füge sich auch in die Prämisse ein, dass bei der Tarifierung eines monopolistisch organisierten Wirtschaftszweiges nicht ausschließlich die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des einzelnen Unternehmens zu berücksichtigen seien. Wesentlich sei, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht unverhältnismäßig vollzogen werden. Dies sei bei der Bestimmung der Tarife durch die SNT-VO 2003 auch nicht geschehen. Es sei daher nur konsequent, dass die Antragstellerin auch nicht belegen könne, dass die Energie-Control Kommission von ihrem Ermessen in einer verfassungswidrigen Art und Weise Gebrauch gemacht habe. Von der Antragstellerin werde lediglich die Behauptung aufgestellt, dass Produktivitätsabschläge die Lebensfähigkeit der Netze gefährdeten. Einen Beleg dafür, dass die Tarife der SNT-VO 2003 die wirtschaftliche Existenz eines Netzbetreibers auch nur annähernd bedrohten, vermöge sie natürlich nicht zu erbringen.

3.6.4. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Den Ausführungen der Burgenländischen Landesregierung ist zu entgegnen, dass sie ihre Schlussfolgerungen auf eine unrichtige Prämisse stützt. Sie geht davon aus, dass es sich beim dritten Satz des §25 Abs2 ElWOG nur um eine Konkretisierung des im zweiten Satz genannten Aspekts handelt.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis G67/04 vom 16. Oktober 2004 festgestellt, dass §25 Abs2 ElWOG drei - abgestufte - Methoden der Kostenbestimmung vorsieht, deren Anwendung jedoch nicht im freien Ermessen des Verordnungsgebers liegt. Grundsätzlich hat die Behörde die Systemnutzungstarife ausgehend von den Kostenstrukturen der Netzbetreiber kostenorientiert zu bestimmen. Darüber hinaus können die Netzbetreiber jedoch dazu angehalten werden, ihre Unternehmen rationell zu führen, indem bei der amtlichen Preisbestimmung nicht auf die tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers, sondern auf die typischen Verhältnisse von vergleichbaren Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgestellt wird. Diese Art der Preisbestimmung dient als mögliches Korrektiv dazu, eine wirtschaftliche Betriebsführung anzuregen und damit die Tarife zu senken. Die Produktivitätsabschläge berücksichtigen Einsparungspotentiale der Unternehmen und stellen damit auf die zukünftige Entwicklung der Netzbetreiber ab.

Dass die Produktivitätsabschläge nur einer Konkretisierung des Abstellens auf die typischen Verhältnisse von vergleichbaren Elektrizitätsversorgungsunternehmen dienen, trifft nicht zu. Sie verpflichten die Netzbetreiber, die in einem Monopolmarkt tätig sind, erzielbare Produktivitätsfortschritte an die Kunden weiter zu geben.

Soweit die Burgenländische Landesregierung die Gesetzwidrigkeit der bekämpften Verordnungsstelle mit dem Argument behauptet, die von der Energie-Control Kommission angenommene generelle durchschnittliche Produktivitätsentwicklung der Branche in Höhe von 3,5 % pro Jahr könne nicht von jedem einzelnen Unternehmen erreicht werden, ist ihr zu entgegnen, dass der Gesetzgeber beim Produktivitätsabschlag in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise grundsätzlich nicht auf das einzelne Unternehmen und seine derzeitige Situation abstellt (vgl. VfGH vom 16. Oktober 2004, G67/04). Dass besondere Umstände vorliegen, die einen Produktivitätsabschlag nicht zulassen, hat die Burgenländische Landesregierung nicht dargetan.

3.7. Zu den Tarifen für das Netzbereitstellungsentgelt, das Netznutzungsentgelt und das Netzverlustentgelt (§§18-20 der SNT-VO):

3.7.1. Im Eventualantrag 291 begehrt die Burgenländische Landesregierung die Aufhebung der §§18 bis 20 der SNT-VO 2003.

Dieser Eventualantrag ist im Hinblick auf die im Punkt II.1.2. angestellten Erwägungen zulässig.

3.7.2. Zur Begründung ihres Antrages führt die Burgenländische Landesregierung aus: Im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der in der SNT-VO 2003 normierten Grundlagen für die Tarifbestimmung erwiesen sich die auf dieser Basis ermittelten und in den §§18 bis 20 festgesetzten Tarife insgesamt als gesetzwidrig.

Ausgehend von einer bereits auf das "angemessene" Maß reduzierten Kostenbasis sei der Tarifierung ein weit überhöhter Ansatz des branchenspezifischen Produktivitätssteigerungsfaktors sowie ein zu niedriger Ansatz bei der branchenspezifischen Inflationsabgeltung zu Grunde gelegt worden. Es sei deshalb nicht gewährleistet, dass die bei der Tarifierung angenommenen Produktivitätssteigerungen auch tatsächlich erzielt werden könnten. Dies werde verstärkt durch die Tatsache, dass die Berechnungssystematik nicht ausschließlich pro futuro ausgerichtet sei, sondern vermeintliche Kostensenkungspotentiale zeitlich auf den 30. September 2001 rückbeziehe.

Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) sei insofern besonders stark von dem der SNT-VO 2003 zu Grunde liegenden Tarifierungsmodell nachteilig betroffen, als das für die Tarifberechnung maßgebliche Mengenwachstum ausschließlich anhand des (für das Burgenland im langjährigen Vergleich nicht repräsentativen) Zeitraums 1996 bis 2001 beurteilt worden sei, in dem der Energieabsatz auf Grund der neu einsetzenden EU-Förderung als "Ziel 1- Gebiet" überdurchschnittlich angestiegen sei. Der Verordnungsgeber sei somit nicht dem nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aus dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot des Art7 Abs1 B-VG erfließenden Grundsatz sachgerechter Differenzierung nachgekommen.

Zudem erfahre die BEWAG, soweit (auch) sie Gegenstand der Regelungen der §§18 bis 20 der SNT-VO 2003 sei, insofern eine diskriminierende Behandlung, als sie als einer von wenigen Netzbetreibern bereits in den letzten Jahren beträchtliche Effizienzsteigerungen erzielt habe, die bei der Tarifierung und bei dem anzunehmenden künftigen Effizienzsteigerungspotential jedoch unberücksichtigt geblieben seien.

Schon der Umstand, dass aus den Erläuterungen zur SNT-VO 2003 nicht ersichtlich sei, ob sich die Energie-Control Kommission bei der Erlassung der vorliegenden Verordnung überhaupt mit diesen - für die Tarifbestimmung maßgeblichen - Fragen befasst habe, lege nahe, dass eben dies nicht geschehen sei und somit die §§18 bis 20 auch aus diesem Grunde gesetzwidrig seien.

3.7.3. Den Ausführungen der Burgenländischen Landesregierung entgegnet die Energie-Control Kommission:

Die Antragstellerin behaupte, dass alle in den §§18 bis 20 SNT-VO 2003 festgesetzten Tarife insgesamt gesetzwidrig seien. Eine Begründung, warum dies so sein soll, fehle allerdings. Sie ergänze, dass sich vermeintliche Kostensenkungspotenziale zeitlich auf den 30. September 2001 zurückbezögen. Dazu sei anzuführen, dass die Tarifbestimmung grundsätzlich auf Basis aktueller Daten zu erfolgen habe. Die für eine vollständige und einheitliche Ermittlung zur Verfügung stehenden Kosten und Gesamtabgabemengen bezögen sich auf das Geschäftsjahr 2001 (Basisjahr). Die Behörde habe daher mit allen ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Kostenbasis vom letztverfügbaren, prüffähigen Basisjahr 2001 auf den Inkrafttretenszeitpunkt 1. November 2003 (bzw. 1. Oktober 2003) valorisiert und dabei folgende Faktoren berücksichtigt:

Bei der beschriebenen Vorgangsweise handle es sich somit nicht um eine rückwirkende Anwendung des Regulierungsmechanismus, sondern lediglich um eine Aktualisierung bzw Valorisierung der zur Verfügung stehenden Daten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Tarife.

Die Antragstellerin erwähne auch die wirtschaftliche Situation der Burgenländischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) und vermeine, dass die besonderen Umstände dieses Unternehmens bei der Festsetzung der Tarife in einer unsachlichen Art und Weise nicht berücksichtigt worden seien. Sie meine weiters, dass die BEWAG dadurch "von dem der SNT-VO 2003 zu Grunde liegenden Tarifierungsmodell nachteilig betroffen" sei. Worin diese nachteilige Betroffenheit konkret liegt, habe die Antragstellerin allerdings nicht darzulegen vermocht. Dies aus gutem Grund: wie sich aus dem Geschäftsbericht der BEWAG ergebe, habe die BEWAG trotz erfolgter Netztarifsenkungen das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Wirtschaftsjahr 2002/2003 auf 22,3 Mio EUR um 53,4 % steigern und die Dividende auf dem hohen Niveau von 15,5 % halten können. Die vorgebrachten Argumente würden somit durch die vorliegenden Unternehmensdaten widerlegt.

3.7.4. Der Verfassungsgerichtshof verweist hiezu auf die Ausführungen im Punkt 3.6.4.:

3.8. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Festlegung der Netzbereiche:

Die Burgenländische Landesregierung begehrt in ihrem Eventualantrag 229 die Aufhebung ua. des §17 Z1 lita, des §17 Z2 lita und c, des letzten Satzes des §17 Z2, des §17 Z3 lita und des letzten Satzes des §17 Z3 der SNT-VO 2003, mit der Begründung, hinsichtlich der Netzebene 1 (§17 Z1 der SNT-VO 2003) sowie der Netzebenen 2 und 3 (§17 Z2 der SNT-VO 2003) weiche die angefochtene Verordnung in gesetzwidriger Weise von den Vorgaben des §25 Abs6 ElWOG ab, weil das Höchstspannungsnetz der EVN AG aus dem Österreichischen Bereich ausgenommen und dem Bereich Niederösterreich zugeordnet sei.

Eine allfällige Gesetzwidrigkeit der Festlegung des Netzbereiches für die Netzebenen 1 bis 3 hätte jedoch jedenfalls zwangsläufig auch eine Änderung der Tarife für das Netznutzungsentgelt für die Netzebene 1 im Österreichischen Bereich und für die Netzebene 3 im Bereich Niederösterreich (§19 Abs1 Z1 lita und §19 Abs1 Z3 litc SNT-VO 2003) und für den Tarif des Netzverlustentgelts in den Netzebenen 1 und 3 (§20 Z1 und 5 SNT-VO 2003) zur Folge. Die Eventualanträge 230 bis 233, 244-246, 248, 259-263, 274-277, 285 und 290 begehren die Aufhebung der genannten Teile des §17 in Verbindung mit anderen Bestimmungen der SNT-VO 2003. Im Eventualantrag 290 ist zwar das Begehren enthalten, u.a. auch §19 Abs1 Z1 lita SNT-VO 2003 aufzuheben. Das Begehren auf Aufhebung u.a. des §19 Abs1 Z3 litc und des §20 Z1 und Z5 SNT-VO 2003 findet sich in den Eventualanträgen 279 und 280, nicht aber in Verbindung mit den bekämpften Bestimmungen des §17.

Die Eventualanträge 229, 230-233, 244-246, 248, 259-263, 274-277, 285 und 290 sind daher aus den im Punkt II.1.2. genannten Gründen unzulässig.

3.9. Zum Entgelt für Messleistungen:

3.9.1. Die Burgenländische Landesregierung beantragt schließlich im Eventualantrag 297 die Aufhebung des §9 Abs2 SNT-VO 2003.

Da diese Bestimmung nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Höchstpreisen gemäß §22 SNT-VO steht, ist der Eventualantrag aus den im Punkt II.1.2. genannten Gründen zulässig.

3.9.2. Die Burgenländische Landesregierung begründet die Gesetzwidrigkeit des §9 Abs2 SNT-VO 2003 wie folgt: Gemäß §25 Abs1 letzter Satz ElWOG könnten hinsichtlich der Entgelte für Messleistungen Höchstpreise bestimmt werden.

§9 Abs2 der SNT-VO 2003 treffe jedoch darüber unzweifelhaft hinausgehende Regelungen, nämlich der Modalitäten der Zählerablesung. Dies sei von der genannten gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt.

3.9.3. Dem hält die Energie-Control Kommission entgegen: Mit der Regelung, in welchen Abständen eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen hat, werde lediglich klargestellt, für welche Leistungen das Entgelt für Messleistungen zu verrechnen ist. Es werde somit - in Ausführung zu §25 Abs1 letzter Satz ElWOG - konkretisiert, welche Aufwendungen mit dem Entgelt für Messleistungen abgegolten werden. Dies sei vor allem deshalb von Bedeutung und gerechtfertigt, da für die Messleistungen Höchstpreise verordnet wurden, welche sich an den in der Verordnung angeführten Leistungen orientierten.

3.9.4. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

§25 Abs1 letzter Satz ElWOG lautet:

"Das unter Z5 angeführte Entgelt [das ist das Entgelt für Messleistungen] ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können."

§9 Abs2 SNT-VO 2003 lautet:

"(2) Die Zählerablesung hat - mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abgelesen werden - nachweislich jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet."

§22 SNT-VO 2003 lautet:

"Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen

§22. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in §10 umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je angefangenem Kalendermonat bestimmt:

1. Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung: 75,00 €

2. Niederspannungswandler - Lastprofilzählung: 52,00 €

3. Niederspannungswandler -

Viertelstundenmaximumzählung: 11,00 €

4. Direkt - Lastprofilzählung: 50,00 €

5. Viertelstundenmaximumzählung: 9,00 €

6. 2 Tarif - Zählung: 4,00 €

7. 1 Tarif - Drehstromzählung: 2,40 €

8. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 1,00 €

9. Blindstromzählung: 2,40 €

10. Tarifschaltgerät: 1,00 €

(2) Für sonstige Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in §10 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wiederbeschaffungswertes dieser Geräte als Entgelt verrechnet werden.

(3) Werden vom Netzbetreiber die Aufwendungen für das Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung von Messeinrichtungen, welche vom Netzbenutzer veranlasst werden, gemäß §10 Abs1 Z5 - 9 gesondert verrechnet, so darf dafür höchstens eine Pauschale von 20,00 € verrechnet werden. Leistungen des Netzbetreibers, die über das unmittelbare Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung solcher Messeinrichtungen hinausgehen, sind nicht vom Pauschalbetrag umfasst.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:

Beigestelltes Gerät Reduktion des Entgelts

1. Lastprofilzählung

a) Lastprofilzähler: 6,00 €

b) GSM oder Analoges Modem: 5,00 €

c) Telefonnebenstelle: 5,00 €

2. Viertelstundenmaximumzähler: 3,50 €

3. 2 Tarif - Zählung: 0,80 €

4. 1 Tarif - Drehstromzählung: 0,40 €

5. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 0,30 €

6. Messwandler

a) Netzebene 4 und 5: 20,00 €

b) Netzebene 6 und 7: 1,50 €"

Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass bei der Bestimmung von Preisen (hier von Höchstpreisen) für eine Leistung diese genau zu umschreiben ist. Die Regelung, wie und in welchen Zeitabständen Messleistungen durchzuführen sind, ist von der Ermächtigung des §25 Abs1 letzter Satz ElWOG mit umfasst, zumal die Höchstpreise in der SNT-VO 2003 für jeden angefangenen Kalendermonat festgesetzt sind.

4.1. Der Hauptantrag war aus den im Punkt II.2. dargestellten Gründen abzuweisen. Die Abweisung der Eventualanträge 104, 166, 180, 202, 291 und 297 ergibt sich aus den in der folgenden Tabelle angeführten Erwägungen:

Eventualantrag Erwägungen des VfGH

180 II.3.2.4.

166 II.3.3.4.

202 II.3.4.4.

104 II.3.6.4.

291 II.3.7.4.

297 II.3.9.4.

4.2. Die Zurückweisung der Eventualanträge ergibt sich aus den in der folgenden Tabelle angeführten Erwägungen:

Eventualanträge Erwägungen des VfGH

281-290 II.3.1.

222, 223, 227, 228, 232,

233, 237, 238, 242, 243,

248, 252, 253, 257,

258, 262, 263, 267,

268, 272, 273, 276,

277, 286-290 und 295 II.3.5.

229, 230-233, 244-246,

248, 259-263, 274-277, 285

und 290 II.3.8.

Die Eventualanträge 4, 141, 208 und 247 waren zurückzuweisen, weil sie zwei Mal gestellt wurden.

Die übrigen Eventualanträge waren zurückzuweisen, weil ihnen entweder keine entsprechenden Bedenken zugeordnet waren oder ein untrennbarer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen behauptet, jedoch nicht begründet wurde.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite und §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

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