Normen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö ZuschlagsV, LGBl 11/2000, betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö ZuschlagsV, LGBl 11/2000, betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1.1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit dem auf Art139 B-VG gestützten Individualantrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif zur Abdeckung des Mehraufwandes bestimmter erneuerbarer Energieträger, LGBl. Nr. 11/2000, zur Gänze, in eventu §1 Abs1 und 2, in eventu §1 Abs1, in eventu §1 Abs2 der genannten Verordnung, als gesetzwidrig aufheben.
1.2. §1 der bekämpften Verordnung hatte folgenden Wortlaut:
"Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif zur Abdeckung des Mehraufwands bestimmter erneuerbarer Energieträger (Oö. Zuschlagsverordnung)
Auf Grund des §47 Abs4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmanns betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Oö. Einspeiseverordnung), LGBl. Nr. 83/1999, wird verordnet:
§1
Zuschlag zum Systemnutzungstarif
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen können von den Endverbrauchern in Oberösterreich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif einheben.
(2) Dieser Zuschlag wird in g/kWh für die im jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie, bezogen auf Netzebenen (Abs6), wie folgt festgelegt:
1. für die Netzebenen 1 bis 3 0,9 g/kWh
2. für die Netzebenen 4 und 5 1,3 g/kWh
3. für die Netzebenen 6 und 7 1,7 g/kWh.
(3) Als Netzebenen gelten:
1. Netzebenen 1 bis 3:
Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220 kV-Umspannung), Umspannung von Höchst- zu Hochspannung, Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 35 kV und 110 kV),
2. Netzebenen 4 und 5:
Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung, Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 35 kV sowie Zwischenumspannungen),
3. Netzebenen 6 und 7:
Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, Niederspannung (1 kV und darunter).
(4) Die Betreiber von Verteilernetzen, die den Zuschlag einheben, haben den Zuschlag zum Systemnutzungstarif gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen.
(5) Die Betreiber von Verteilernetzen haben den Zuschlag zum Systemnutzungstarif vierteljährlich, beginnend mit 31. März 2000, an die Verrechnungsstelle (§2) abzuführen und der Verrechnungsstelle und dem Landeshauptmann über deren Verlangen eine detaillierte Abrechnung der Beträge gemäß Abs2 zu übermitteln.
(6) Die Verrechnungsstelle kann festlegen, dass die Abführung des Zuschlags durch die Betreiber von Verteilernetzen auch im Wege von Vorauszahlungen oder Pauschalierungen mit jeweils nachträglicher Abrechnung durchgeführt wird, soferne dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist."
Die bekämpfte Verordnung trat gemäß §11 Abs6 Oö. Ökostromverordnung 2002 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 23/2002 vom 1./2. Februar 2002) mit 1. Februar 2002 außer Kraft.
Die Oö. Einspeiseverordnung, LGBl. 83/1999, lautete auszugsweise:
"Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die
Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus
erneuerbaren Energieträgern (Oö. Einspeiseverordnung)
Auf Grund des §47 Abs2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, wird verordnet:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Einlieferung (Einspeisung) elektrischer Energie gemäß §40 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (Oö. ElWOG), LGBl. Nr. 20/1999, aus Anlagen, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt werden, bis zu einer installierten Engpassleistung von 5 MVA durch unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger in Oberösterreich an Betreiber von Verteilernetzen in Oberösterreich, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebiets besitzen.
§2
Mindestpreise
(1) Für die Einspeisung elektrischer Energie gemäß §1 hat der Preis mindestens zu betragen:
[...]
§4
Mindestpreise für bestimmte erneuerbare Energieträger
Abweichend vom §2 sind für die Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, betrieben werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Preise durch das abnehmende Verteilerunternehmen bis zu einer Gesamtmenge je Verteilerunternehmen von 3% der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen elektrischen Energie zu bezahlen, soweit gemäß §40 Oö. ElWOG das Verteilerunternehmen verpflichtet ist, diese elektrische Energie abzunehmen:
[...]
§6
Kriterien für Stromerzeugungsanlagen auf Basis bestimmter
erneuerbarer Energieträger
(1) Bei der Beurteilung, ob eine Anlage gemäß §4 den Kriterien des §47 Abs3 ElWOG entspricht (§5 Abs5 Z. 2), ist insbesonders Folgendes zu berücksichtigen:
[...]
§7
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
[...]"
1.3. Die gesetzlichen Grundlagen der angefochtenen Verordnung stellten sich wie folgt dar:
§40 Oö. ElWOG, LGBl. Nr. 20/1999, lautete:
"§40
Erneuerbare Energieträger und Abnahmepflicht
(1) Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, die für die Abgabe an Endverbraucher erforderliche elektrische Energie aus Stromerzeugungsanlagen bis zu einer installierten Engpassleistung von 5 MVA, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt werden, abzunehmen, soweit diese Stromerzeugungsanlagen in ihrem System eingerichtet sind. Diese Abnahmepflicht besteht für elektrische Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die die erzeugte elektrische Energie zur Gänze in das Verteilernetz einspeisen bzw. für Eigenerzeuger nur hinsichtlich des Überschussstroms. Bei Verweigerung der Abnahme ist §24 Abs1 Z. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Über das Bestehen der Abnahmepflicht entscheidet im Zweifelsfall die Behörde.
(2) Die Abnahmepflicht gemäß Abs1 besteht nicht für Stromerzeugungsanlagen, mit denen eine Versorgung von Endverbrauchern durchgeführt wird.
(3) Betreiber von Verteilernetzen haben spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes die für die Abgabe an Endverbraucher erforderliche elektrische Energie aus Stromerzeugungsanlagen im Bundesgebiet, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Geothermie, Deponie- oder Klärgas, Wind- oder Sonnenenergie betrieben werden, in einem steigenden Ausmaß zu beziehen (Abnahmepflicht) oder selbst zu erzeugen. Im Jahr 2005 ist ein Anteil von 3% dieser erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen elektrischen Energie zu erreichen. Zum Zweck des Bezugs aus derartigen Anlagen haben Betreiber von Verteilernetzen auch das Recht, diese elektrische Energie aus eigenen Anlagen und Anlagen von Erzeugern außerhalb ihres Versorgungsgebiets sowie von Anlagen anderer Netzbetreiber zu beziehen, oder ein gemeinsames Unternehmen zu gründen, das solche Anlagen in Oberösterreich errichtet und betreibt. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aus bestehenden Anlagen erzeugte oder bezogene elektrische Energie auf Basis dieser erneuerbaren Energieträger sind in diesen Prozentanteil einzurechnen.
(4) Wenn Betreiber von Verteilernetzen in Oberösterreich Anlagen gemäß Abs3 durch ein gemeinsames Unternehmen errichten oder betreiben, können jene Betreiber von Verteilernetzen, die sich an den gemeinsamen Aufgaben mindestens entsprechend dem Anteil der an Endverbraucher in ihrem Verteilernetz abgegebenen elektrischen Energie beteiligen, sich die erreichten Ziele gemäß Abs3 anteilsmäßig anrechnen.
(5) Betreibern eines Verteilernetzes, die ab dem Jahr 2006 im Kalenderjahr nicht den gemäß Abs3 vorgeschriebenen Prozentanteil der in dieser Bestimmung genannten erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen elektrischen Energie erreichen, hat die Behörde alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichszahlung mit Bescheid vorzuschreiben, wobei die Ausgleichszahlung nicht an Endverbraucher weitergegeben werden darf.
(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem im Kalenderjahr tatsächlich erreichten Prozentanteil und dem gemäß Abs3 vorgeschriebenen Prozentanteil, berechnet in Kilowattstunden, vervielfacht um einen durch Verordnung jährlich festzusetzenden Betrag. Dieser Betrag hat dem durchschnittlichen Marktpreis einer Kilowattstunde elektrischer Energie auf Basis der im Abs3 genannten erneuerbaren Energieträger im vorangegangenen Kalenderjahr zu entsprechen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(7) Für die Vorschreibung und Eintreibung der Ausgleichszahlung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Die Ausgleichszahlung wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Ausgleichszahlung vorgeschrieben wurde, fällig.
(8) Die Erträgnisse der Ausgleichszahlung sind zur Förderung von Stromerzeugungsanlagen auf Basis der im Abs3 genannten erneuerbaren Energieträger oder von energiesparenden Maßnahmen zu verwenden."
Das OÖ ElWOG, LGBl. Nr. 20/1999, trat gemäß §79 Abs1 OÖ ElWOG 2001, LGBl. Nr. 88/2001, mit 1. Oktober 2001 außer Kraft.
§47 Abs3 und 4 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (im Folgenden als ElWOG bezeichnet), BGBl. I Nr. 143/1998, lautete bis zur ElWOG-Novelle BGBl. I Nr. 121/2000:
"Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten
§47. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1) [...]
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im §49 Abs3 Z3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Bei der Preisbestimmung sind die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie, Förderungen sowie der Beitrag des jeweiligen Energieträgers zur Realisierung energie-, wirtschafts- und umweltpolitischer Zielsetzungen zu berücksichtigen.
(4) Den Betreibern von Verteilernetzen ist ein allfälliger Mehraufwand gemäß Abs3 gegenüber ihrer sonstigen Aufbringung der elektrischen Energie zu ersetzen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Landeshauptmänner zu ermächtigen, jährlich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif in g/kWh für die im jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich unter Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge im Folgejahr auszugleichen sind.
[...]"
1.4. Zur Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft aus, durch die bekämpfte Verordnung erfolge ein unmittelbarer Eingriff in die geschützte Rechtsposition der antragstellenden Gesellschaft als Endverbraucher. Die Zuschläge zum Systemnutzungstarif seien keine Abgaben im Sinne der Finanzverfassung, sondern Zuschläge zu einem privatrechtlichen Entgelt. Nach §1 Abs1 der bekämpften Verordnung wären Betreiber von Verteilernetzen ermächtigt, die Zuschläge einzuheben, ohne dass es etwa eines Bescheides bedürfte. Es werde in eine privatrechtliche Vereinbarung, nämlich den Stromlieferungsvertrag zwischen der antragstellenden Gesellschaft und der ESG, eingegriffen, weil entgegen der bisherigen vertraglichen Beziehung ein zusätzliches Entgelt für die Zurverfügungstellung elektrischer Energie in Rechnung gestellt werde. Daran könne der Umstand, dass der Zuschlag (Anm: vom Verteilernetzbetreiber) an eine Verrechnungsstelle abzuführen sei, nichts ändern. Die Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfahrens, um Bedenken gegen die präjudizielle Vorschrift vorzubringen und beim Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof anzuregen, erscheine im konkreten Fall als nicht zumutbar, zumal die antragstellende Gesellschaft der Gefahr ausgesetzt wäre, dass die ESG (Anm: der Verteilernetzbetreiber) gemäß den "Bedingungen für die Versorgung von Sondervertragskunden mit elektrischer Energie" die Versorgung mit elektrischer Energie einstellt.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
1.2. Gemäß §40 Oö. ElWOG waren Verteilernetzbetreiber verpflichtet, zu Mindestpreisen (vgl. die Oö. Einspeiseverordnung) elektrische Energie aus Stromerzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt wurden, abzunehmen. Durch den gemäß der bekämpften Verordnung von den Verteilernetzbetreibern bei den Endverbrauchern einzuhebenden Zuschlag zum Systemnutzungstarif waren die Mittel aufzubringen, um - unter Einschaltung einer Verrechungsstelle - den Mehraufwand der Verteilernetzbetreiber aufgrund der geschilderten Abnahmeverpflichtung gegenüber ihrer sonstigen Aufbringung der elektrischen Energie abzudecken (§47 Abs3 und 4 ElWOG).
Normadressaten der bekämpften Verordnung waren ausschließlich Betreiber von Verteilernetzen, die Endverbraucher in Oberösterreich beliefern. Die bekämpfte Verordnung bewirkt eine Regelung des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgeltes und stellt damit eine Preisregelungsbestimmung für den Verteilernetzbetreiber dar. Die Antragsteller machen einen Eingriff in ihre Rechtsstellung als Endverbraucher geltend. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, berühren Preisregelungsbestimmungen den Kunden - im vorliegenden Fall den Endverbraucher - nicht in seiner Rechtssphäre, sondern bloß in seinen wirtschaftlichen Interessen (vgl. VfSlg. 9221/1981, 10.313/1984, 10.502/1985; zur Verordnung des Landeshauptmanns von Wien betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif vgl. VfGH vom 7. Oktober 2002, V18,19/02 und V28/02).
2. Der Antrag ist daher ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen schon aus den genannten Gründen mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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