VfGH B462/03

VfGHB462/0311.6.2003

Zurückweisung der Beschwerde einer (Standort)Gemeinde betreffend die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau einer zweiten Röhre im Katschbergtunnel mangels eines innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses der für die Entscheidung über die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zuständigen Gemeindevorstehung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Sbg GdO 1994 §34 Abs6 Z7
UVP-G 2000 §23a, §24 Abs3
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Sbg GdO 1994 §34 Abs6 Z7
UVP-G 2000 §23a, §24 Abs3

 

Spruch:

Die Beschwerde der Gemeinde St. Michael im Lungau wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wies mit Bescheid vom 28. Jänner 2003 die Anträge der Gemeinden Flachau, Zederhaus, Hüttau und Eben sowie der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gemäß §24 Abs3 UVP-G 2000 mangels Parteistellung zurück und stellte auf Grund von Anträgen der Standortgemeinden St. Michael im Lungau und Rennweg, der mitwirkenden Behörden (Sbg. Landesregierung, Landeshauptmann von Salzburg und Bezirkshauptmannschaft Tamsweg) und der "Umweltanwaltschaft Salzburg" (richtig: Salzburger Landesumweltanwaltschaft; vgl. §2 des LandesumweltanwaltschaftsG, LGBl. für das Land Salzburg 67/1998 idF LGBl. 46/2001) gemäß §24 Abs3 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben "Katschbergtunnel (2. Röhre)" im Zuge der A 10 Tauern Autobahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §23a UVP-G 2000 durchzuführen ist.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, von der Gemeinde St. Michael im Lungau und der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, in concreto des §40 Abs1 UVP-G 2000, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie von der Gemeinde St. Michael erhoben wurde, erwogen:

1. Gemäß §34 Abs6 Z7 der Sbg. Gemeindeordnung 1994 (GdO 1994), LGBl. 107/1994 idF LGBl. 13/2002, ist die Gemeindevorstehung (§34 Abs1 leg.cit.) das für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof, zuständige Organ.

2. Aus der durch einen gewillkürten Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde ging nicht hervor, ob ihre Einbringung namens der Gemeinde auf einem entsprechenden Beschluss der Gemeindevorstehung beruhte. Die Gemeinde wurde deshalb vom Verfassungsgerichtshof gemäß §18 VfGG aufgefordert, den Nachweis der Beschlussfassung (Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeindevorstehung) innerhalb von zwei Wochen zu erbringen.

Innerhalb dieser Frist wurde von der beschwerdeführenden Gemeinde ein Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des "Gemeindevorstandes" am 31. März 2003 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass unter Tagesordnungspunkt "3.3 ÖSAG - UVP" der Antrag des Bürgermeisters, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof dahingehend einzureichen, "dass eine UVP durchzuführen ist", und den nunmehrigen Rechtsvertreter gleichzeitig mit der entsprechenden Vertretung zu bevollmächtigen, einstimmig angenommen wurde.

3. Den Beschwerdeangaben zufolge wurde der angefochtene Bescheid (den Rechtsvertretern) der beschwerdeführenden Gemeinde am 4. Februar 2003 zugestellt. Die Beschwerde selbst wurde am 18. März 2003, sohin dem letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben.

Der auf die Einbringung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gerichtete Beschluss der Gemeindevorstehung stammt - wie unter Pkt. II.2. dargetan - vom 31. März 2003; er wurde demnach erst nach Einbringung der Beschwerde und nach Ablauf der Beschwerdefrist gefasst.

4. Da somit der namens der Gemeine St. Michael im Lungau erhobenen Beschwerde kein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss der für die Entscheidung über die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde zuständigen Gemeindevorstehung zugrunde liegt, war diese insoweit als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 13.792/1994 mwN, 14.583/1996 und 15.848/2000).

Über die Beschwerde der Sbg. Landesumweltanwaltschaft wird gesondert entschieden werden.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte