VfGH B395/03

VfGHB395/0311.6.2003

Zurückweisung der gegen denselben Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit (erster) Beschwerdeeinbringung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit Bescheid des Vorstands der Ärztekammer für Wien vom 21.1.2003, wurde das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 10.10.2002, mit welchem die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien sowie zur Österreichischen Ärztekammer, jeweils für das Jahr 2001 festgesetzt und eine Nachzahlungsverpflichtung in der Höhe von insgesamt € 6.423,34 vorgeschrieben worden war, abgewiesen.

Mit der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde vom 3.3.2003, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 4.3.2003 und hier zu GZ B378/03 protokolliert, bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid des Vorstands der Ärztekammer für Wien vom 21.1.2003.

Mit der vorliegenden - durch einen anderen Rechtsanwalt eingebrachten - zu GZ B395/03 protokollierten und ebenfalls auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde vom 4.3.2003, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 6.3.2003, bekämpft derselbe Beschwerdeführer ebenfalls den Bescheid des Vorstands der Ärztekammer für Wien vom 21.1.2003.

Derselbe Verwaltungsakt kann aber von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden; einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. VfSlg. 11.871/1988, 12.772/1991, 14.122/1995; VfGH 25.2.2003, B217/03).

Sohin war die vorliegende Beschwerde - mangels Legitimation des Beschwerdeführers - gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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