Normen
B-VG Art129a
B-VG Art129c
AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §38 Abs5
B-VG Art129a
B-VG Art129c
AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §38 Abs5
Spruch:
Den Anträgen wird keine Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Bundesasylamt gab mit den Bescheiden vom 31. März 1999, 28. Juni 2000 sowie 29. Juni 2000 den Asylanträgen der Beteiligten, die afghanische Staatsangehörige sind, gemäß §7 AsylG (hier und im folgenden ist stets das Asylgesetz 1997, BGBl I 76, idF BGBl I 106/1998, 110/1998 und 4/1999 gemeint) nicht statt und sprach unter einem gemäß §8 AsylG aus, daß deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die dagegen von den Beteiligten erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Bundesasylsenat (im folgenden auch bloß: Bundesasylsenat) mit den am 12. Oktober 2000 bzw. am 3. November 2000 verkündeten drei Bescheiden hinsichtlich der Asylanträge ab; bezüglich der Non-refoulement-Prüfungen gab er den Rechtsmitteln jedoch Folge und erklärte unter Bezugnahme auf §8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beteiligten nach Afghanistan für nicht zulässig. Über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung wurde hingegen nicht entschieden.
II. Der Bundesasylsenat stellt aus Anlaß der bei ihm anhängigen Verfahren die auf Art140 Abs1 iVm Art129 c Abs6 und Art89 Abs2 B-VG gestützten (beim Verfassungsgerichtshof unter G138/00, G15/01 sowie G39/01 protokollierten) Anträge, den (gesamten) zweiten Satz im §15 Abs2 AsylG, in eventu überdies das im dritten Satz des §15 Abs2 enthaltene Wort "jedoch" (oder) in eventu den gesamten dritten Satz dieses Absatzes als verfassungswidrig aufzuheben.
Der bezogene Paragraph, dessen geltende Fassung auf der Novelle BGBl. I 4/1999 beruht, hat (samt Überschrift) folgenden Wortlaut:
"Befristete Aufenthaltsberechtigung
§15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (§13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß §8 festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
(2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, so hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden. Verlieren die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt erst mit der Bestätigung der Abweisung, so hat der unabhängige Bundesasylsenat die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem Berufungsbescheid zu verbinden. Die Verlängerung solcher befristeter Aufenthaltsberechtigungen sowie deren Widerruf obliegt jedoch dem Bundesasylamt.
(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann, oder wenn sie einen Asylausschließungsgrund (§13) verwirklichen.
(4) Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen, soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird."
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung zu den Prüfungsanträgen, in der sie primär begehrt, diesen keine Folge zu geben.
Der Bundesasylsenat replizierte auf diese Äußerung und blieb auf seinem Standpunkt.
III. 1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstelle(n) legt der Bundesasylsenat - sinngemäß zusammengefaßt - dar, daß er im Hinblick auf den von ihm gewährten Refoulement-Schutz und das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den Beteiligten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen und sohin den zweiten Satz des §15 Abs2 AsylG anzuwenden hätte. Da nicht auszuschließen sei, daß im Fall der Aufhebung des zweiten Satzes der Verbleib des dritten Satzes zu Auslegungsschwierigkeiten führte, werde der Anfechtungsgegenstand hilfsweise (alternativ) erweitert.
2. Die Bundesregierung stimmt den Annahmen des Bundesasylsenates über die Präjudizialität zu und hält auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen des jeweiligen Prüfungsantrags für gegeben.
3. Der Verfassungsgerichtshof pflichtet dem antragstellenden Bundesasylsenat sowohl darin bei, daß der zweite Satz im §15 Abs2 von jenem offenkundig anzuwenden und daher präjudiziell ist, als auch in der Hinsicht, daß der folgende (dritte) Satz, welcher seinen normativen Inhalt, nämlich das weitere Vorgehen des Bundesasylamtes im Fall einer von ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung, wesentlich vom vorhergehenden (zweiten) Satz herleitet, bei gedachter Aufhebung des zweiten Satzes nicht isoliert im Rechtsbestand verbleiben könnte und sohin ebenfalls als präjudiziell zu werten ist.
Da die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Gesetzesprüfungsanträge auch im übrigen vorliegen, sind diese (im weitestgehenden Umfang, also bezüglich des zweiten und dritten Satzes des §15 Abs2 AsylG) zulässig.
III. 1. Der antragstellende Bundesasylsenat legt seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen wie folgt dar:
"Der unabhängige Bundesasylsenat hat Bedenken, dass die ihm gegenwärtig durch §15 Abs2 AsylG idgF in einer Konstellation wie derjenigen des vorliegenden Falles übertragene Zuständigkeit, in erster Instanz einem Fremden, dessen Asylantrag erst vom unabhängigen Bundesasylsenat im Instanzenzuge rechtskräftig abgewiesen wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, der in Art129 c Abs1 B-VG enthaltenen Umschreibung, wonach der unabhängige Bundesasylsenat (im Falle seiner - erfolgten <vgl. auf verfassungsrechtlicher Ebene §38 Abs1 iVm §42 Abs1 AsylG> - Einrichtung) 'oberste Berufungsbehörde in Asylsachen' sei, widerstreite.
Im Gegensatz zu Art92 Abs1 B-VG (aber auch zu der in Art20 Abs2 bzw. Art133 Z4 B-VG gewählten Umschreibung) ist nämlich der unabhängige Bundesasylsenat nicht lediglich als 'oberste Instanz' (bzw. 'zur Entscheidung in oberster Instanz') - welche Formulierung (als solche) auch die (jedenfalls ausnahmsweise) Berufung in erster und zugleich letzter Instanz deckt (vgl. VfSlg. 14.709 bzw. die in MAYER, B-VG², 373, angegebene dg. Rechtssprechung) -, sondern ausdrücklich nur als 'Berufungsbehörde' (gegenüber Bescheiden des Bundesasylamtes, wie sich aus §38 Abs1 AsylG ergibt) berufen (dies entspricht im übrigen auch in systematischer Hinsicht der in Art129c Abs1 B-VG vorgenommenen Positionierung des unabhängigen Bundesasylsenates als eines 'weiteren unabhängigen Verwaltungssenates', erkennen die - nicht zur <erstinstanzlichen> Führung, sondern zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der
<administrativen> Verwaltung berufenen (vgl. VfSlg 14.891) - UVSL doch gemäß Art129a Abs1 B-VG erst 'nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, 'sofern ein solcher in Betracht kommt' - ein solcher käme, im gegenständlichen Fall ganz gewiss 'in Betracht' - und wäre der in §38 Abs1 AsylG vorgesehene Instanzenzug <unmittelbar vom Bundesasylamt an den unabhängigen Bundesasylsenat> bereits als Ausschöpfung der besonderen, in Art129a Abs2 B-VG erteilten Ermächtigung zur Abkürzung des <administrativen> Instanzenzuges zu begreifen).
Unter Zugrundelegung des sämtlichen gegenwärtigen Verfahrensrechten gemeinsamen Begriffs der 'Berufung' als eines Rechtsmittels, das sich gegen einen (förmlicheren) Hoheitsakt (als es etwa eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art129a Abs1 Z2 B-VG oder die im VfSlg. 14.891 zu beurteilen gewesene Tätigkeit einer 'Schlichtungsstelle' darstellt) richtet, erscheint durch diese in Art129c Abs1 B-VG getroffene Festlegung die Zuweisung erstinstanzlicher Angelegenheiten - um eine solche handelt es sich im gegenständlichen Fall der dem unabhängigen Bundesasylsenat nach §15 Abs2 AsylG übertragenen Zuständigkeit mangels irgendeines Anfechtungsgegenstandes zweifellos - ausgeschlossen (zu diesem Begriffsinhalt einer 'Berufungsbehörde' vgl. nur MAYER, aa0, 353; siehe, speziell zu Art129c Abs1 B-VG, auch BALTHASAR, Die unabhängigen Verwaltungssenate, 104 <do FN 401>), die dennoch durch die Novelle BGBl. Nr. 4/1999 in §15 Abs2 AsylG getroffene Regelung daher verfassungswidrig (so auch, speziell zu §15 Abs2 AsylG idgF, ROHRBÖCK, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar, Rz 496b).
Dieser Schluss erscheint insbesondere auch deshalb unausweichlich, da der Abspruch nach §15 Abs2 AsylG unzweifelhaft ein materiellrechtlicher (und demnach nicht ein verfahrensrechtlicher, mit besonderem Konnex zur Hauptsache, vgl. hiezu WALTER/THIENEL, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 83 f) ist und auch wohl weder in einem untrennbaren (annexhaften) Zusammenhang zu einer rechtskräftigen Abweisung eines Asylantrages nach §7 AsylG noch zu einem (positiven) Abspruch nach §8 AsylG (dh der Gewährung von Refoulementschutz) steht:
a) mangelnder untrennbarer Zusammenhang zu einem Abspruch nach §7 AsylG:
Diesbezüglich genügt es wohl, zum einen auf den noch ausnahmsweisen Charakter des Instituts der 'befristeten Aufenthaltsberechtigung' nach der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen §15 AsylG, des §8 des Asylgesetzes 1991, zum zweiten auf die in §15 Abs1 AsylG über die Rechtsbedingungen des rechtskräftig abgewiesenen Asylantrages hinaus enthaltenen Bedingungen, zum dritten auf die auch nach §15 Abs2 erster Satz, letzter Halbsatz, AsylG mögliche Trennung zwischen Abspruch über Asylantrag einerseits und über Aufenthaltsberechtigung andererseits zu verweisen; überdies ist auch §19 AsylG - dessen Regelungsinhalt wohl in stärkerem Konnex zu §7 AsylG steht als §15 AsylG - als vom Verfahren über einen Asylantrag getrenntes Verfahren ausgestaltet.
b) mangelnder untrennbarer Zusammenhang zu einem Abspruch nach §8 AsylG:
Zunächst ist schon darauf zu verweisen, dass eben dieser Zusammenhang in der Stammfassung noch gar nicht enthalten gewesen war und auch die bereits oben zitierten Materialien zum §15 Abs2 AsylG idF BGBl. Nr. 4/1999 diese Novellierung keineswegs als Verdeutlichung einer bereits ursprünglich vom Gesetzgeber beabsichtigten, rechtlich-systematischen Selbstverständlichkeit, sondern als eine aus (bloßen) verfahrensökonomischen Überlegungen heraus geschaffene Neuregelung erweisen (vgl. überdies, dass auch die diesbezüglichen Materialien zur Stammfassung des §15 AsylG <RV 686 B1gNr. XX. GP, 22> hinsichtlich der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung nicht von einem Bestandteil des Verfahrens nach §8 AsylG, sondern nur davon, dass diesbezüglich 'ein bescheidmäßig bindender Abspruch' - sohin ein Vorfrage-/ Hauptfrageverhältnis - vorliege, sprechen).
Dies entspricht der Geschichte des Instituts der 'befristeten Aufenthaltsberechtigung', war diese doch schon gemäß §8 des Asylgesetzes 1991 den Asylbehörden (vgl. §10 Abs1 leg. cit.) zugewiesen, obwohl nach diesem Gesetz die Asylbehörden (als solche) keineswegs zur Vollziehung refoulementrechtlicher Bestimmungen berufen (diese vielmehr ausschließlich von den Fremdenbehörden zu vollziehen) waren.
Auch inhaltlich steht der Gegenstand eines Verfahrens nach §15 Abs2 AsylG in keineswegs demselben engen Zusammenhang zu demjenigen eines Verfahrens nach §8 AsylG wie etwa die Feststellung nach §12 AsylG zu einem Verfahren nach §7 AsylG:
Immerhin geht die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet sachlich weit über den Ausspruch, dass die 'Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung' des Betroffenen (nur) in dessen Herkunftsstaat unzulässig sei (was die Möglichkeit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in andere Staaten offen lässt), hinaus."
2. Die Bundesregierung hält diesen Bedenken folgendes entgegen:
"Der UBAS äußert verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend, dass die - unter Umständen erstmalige - Erteilung einer - wie in §15 Abs2 AsylG vorgesehenen - befristeten Aufenthaltsbewilligung durch den UBAS der Einrichtung des UBAS als 'oberste Berufungsbehörde in Asylsachen' widerspreche.
Zu diesen Bedenken ist folgendes auszuführen:
Art129c Abs1 B-VG normiert, dass durch Bundesgesetz der UBAS als oberste Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet werden kann. Zur Interpretation des Begriffs 'oberste Berufungsbehörde' ist dem sachlichen und zeitlichen Konnex hinsichtlich der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen besondere Bedeutung beizumessen:
Die gegenständliche Verfassungsbestimmung wurde vom Verfassungsgesetzgeber im Rahmen eines umfassenden neuen Systems für Asylangelegenheiten beraten. So wird im Bericht des Verfassungsausschusses bezüglich des in Art129c B-VG genannten Bundesgesetzes auf 'die Gesetzesvorschläge betreffend ein Asylgesetz 1991 (Anm: richtig wohl: '1997') und ein Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat' verwiesen (785 BlgNR 20. GP, 1).
Bereits in der Stammfassung des §15 AsylG vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 war nun eine erstmalige Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch den Unabhängigen Asylsenat vorgesehen (arg.: ... ist die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden). Wenn jedoch bereits die Stammfassung des Asylgesetzes 1997 eine solche funktionell erstinstanzliche Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im ursprünglichen §15 Abs2 AsylG vorsah und der Bundesverfassungsgesetzgeber zeitlich später die verfassungsrechtliche Grundlage für den Unabhängigen Bundesasylsenat geben wollte, muss dem Verfassungsgesetzgeber 1997 zugesonnen werden, dass er mit der Verfassungsbestimmung des Art129c Abs1 B-VG und der Einrichtung des UBAS genau jenen (einfachgesetzlichen) Bereich auch umfassen und abdecken wollte, der ihm aktuell zur Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegen ist.
2.2. Weiters ist aufzuzeigen, dass eine allfällige Stattgebung des Aufhebungsantrags des Unabhängigen Bundesasylsenats durch den Verfassungsgerichtshof zu einer eminent gleichheitswidrigen Situation führen würde.
Es würde dadurch nämlich eine sachlich durch nichts gerechtfertigte Unterscheidung und Ungleichbehandlung von Fremden, die in erster oder aber in zweiter Instanz einen positiven Ausspruch nach §8 erhalten, herbeigeführt. Während ein Fremder, der diesen §8-Ausspruch in erster Instanz erhält, uno actu in den Genuss einer mit diesem Ausspruch zu verbindenden Erteilung gemäß §15 kommt, wäre ein anderer Fremder, dessen Unabschiebbarkeit erst in zweiter Instanz rechtskräftig ausgesprochen wird, darauf verwiesen, dass das Bundesasylamt ihm zu einem späteren Zeitpunkt die korrespondierende Aufenthaltsberechtigung erteilt, wobei für das Bundesasylamt grundsätzlich die sechsmonatige Entscheidungsfrist des §73 AVG weiterhin gilt. In der Zwischenzeit wäre jedoch die einzige Rechtsgrundlage seines allfälligen Weiterverbleibs in Österreich ein Abschiebungsaufschub.
Darüber hinaus darf darauf hingewiesen werden, dass der Unabhängige Bundesasylsenat auch in anderen Fällen einen §8-Ausspruch ohne das Vorliegen einer einschlägigen Berufung zu treffen hat. Im Falle der Verfahren gemäß §6 Asylgesetz 1997 hat nämlich der Unabhängige Bundesasylsenat (selbst im Falle der Nichtanfechtung eines §8-Ausspruches erster Instanz) jedenfalls eine solche Feststellung zu treffen. §32 Abs2 letzter Satz AsylG 1997 (in der Stammfassung) stellt nämlich nicht auf die Situation eines offenen Berufungsverfahrens ab, sondern nur auf den Umstand, ob der angefochtene Bescheid auch eine Feststellung gemäß §8 enthalten hat oder nicht. Auch in diesem Fall hat somit der Gesetzgeber der Stammfassung des Asylgesetzes 1997 eine funktionell erstinstanzliche Zuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenates normiert (die der Verfassungsgesetzgeber - im Sinne der Ausführungen unter Pkt. 2.1. - vorfand und auf die er seine Regelung abstellte).
3. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aus Sicht der Bundesregierung eine Verfassungswidrigkeit der vorliegend angefochtenen Teile des §15 AsylG nicht anzunehmen ist."
3. In der Replik auf diese Äußerung der Bundesregierung führt der antragstellende Bundesasylsenat folgendes aus:
"Soweit zu sehen, tritt die Bundesregierung den von der antragstellenden Behörde in ihrem Antrag vom 10.11.2000 gebrachten Argumenten nicht als solchen, sondern lediglich relativierend entgegen:
a) Unter Hinweis auf zwei - nach Ansicht der Bundesregierung - jedenfalls in der Stammfassung des Asylgesetzes 1997 dem unabhängigen Bundesasylsenat auf einfachgesetzlicher Ebene zugewiesene weitere erstinstanzliche Zuständigkeiten vermeint die Bundesregierung, dass der in Art129c Abs1 B-VG enthaltene Terminus 'Berufungsbehörde' in einem derartige erstinstanzliche Zuständigkeiten deckenden Sinn zu verstehen sei.
b) Überdies wird auf die - im Falle der Stattgebung des diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrages angeblich - entstehende 'eminent gleichheitswidrige Situation' hingewiesen.
Beide Argumente vermögen nach Ansicht der antragstellenden Behörde nicht zu überzeugen:
ad a) Abgesehen davon, dass jedenfalls in aller Regel jede systematische Interpretation ihre Grenze am klaren Wortlaut findet (vgl. WALTER/MAYER, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 132), tragen auch die von der Bundesregierung (einzig) präsentierten beiden Beispiele weniger weit, als von der Bundesregierung vermutet:
aa) Zwar trifft es zu, dass §15 Abs2 AsylG in seiner Stammfassung in dem von der Bundesregierung dieser Bestimmung einzig beigemessenen Sinn verstanden werden konnte; wie jedoch ROHRBÖCK (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar, Rz 496a) zutreffend referiert, war diese - nicht eindeutige - einfachgesetzliche Bestimmung (ähnlich wie jene des §44 Abs1 AsylG, vgl VwGH vom 12.5.1999, Zl 98/01/0365) einer verfassungskonformen Interpretation dahin zugänglich, dass 'Erstanträge auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung' vom unabhängigen Bundesasylsenat eben 'zurückgewiesen' werden konnten (was auch weithin geschehen ist - und woraus erst der 'Novellierungsbedarf' resultierte).
ab) Auch §32 Abs2 letzter Satz AsylG in seiner Stammfassung war offenbar so eindeutig überschießend, dass der einfache Asylgesetzgeber mit Novelle BGBl I Nr. 4/1999 diese Bestimmung novelliert - dh ihren Anwendungsbereich eingeschränkt - hat (siehe näher ROHRBÖCK, aa0, Rz 929).
Wenn nunmehr §32 Abs2 AsylG noch normiert, dass der unabhängige Bundesasylsenat im Falle, dass er einen auf §6 AsylG gestützten Bescheid des Bundesasylamtes bestätige, seinerseits 'jedenfalls eine Feststellung gemäß §8 (AsylG) zu treffen' habe, so wäre diese Bestimmung, sollte ihr tatsächlich der normative Inhalt beizumessen sein, dass der unabhängige Bundesasylsenat auch dann, wenn eine vom Bundesasylamt getroffene 'Feststellung gemäß §8' mangels Berufungserhebung hiegegen bereits in Rechtskraft erwachsen sei, eine eigenständige, erstinstanzliche derartige Feststellung zu treffen habe, nach Ansicht der antragstellenden Behörde verfassungswidrig.
Eine derartige Interpretation ist jedoch keineswegs zwingend; vielmehr geht aus §32 Abs1 dritter Satz AsylG hervor, dass der Gesetzgeber 'eine abgesonderte Berufung' nur gegen Teile des erstinstanzlichen Bescheides nur in solchen Fällen zulassen wollte, in denen tatsächlich eine klar abgegrenzte Teilthematik Gegenstand dieser Teilberufung sei. Eine derartige 'abgesonderte Berufung' ist aber nur in dem vom Gesetzgeber einzig genannten Fall, einer auf 'das Bestehen einer Gefahr gemäß §57 Abs1 FrG' eingegrenzten Berufungsbehauptung, vorstellbar (während umgekehrt jede Behauptung einer asylrelevanten Gefährdung, zu Folge weitestgehender Identität der Tatbestände, auch die Behauptung des Bestehens einer Gefahr iSd §57 Abs2 FrG impliziert). So gesehen, enthält daher §32 Abs2 AsylG in Wahrheit nicht eine Zuweisung erstinstanzlicher Agenden an den unabhängigen Bundesasylsenat, sondern lediglich die Vorschrift, dass auch dann, wenn sich der explizite Berufungsantrag nur auf Überprüfung des erstinstanzlichen - negativen - asylrechtlichen Ausspruches richten sollte, von diesem Berufungsantrag implizit auch der sachlich konnexe Refoulementschutzausspruch <zunächst nach §57 Abs2 FrG, aber, in der Folge auch jener nach §57 Abs1 FrG> erfasst sein - dh Teilrechtskraft diesfalls nicht eintreten - solle (so wohl auch zu verstehen die parlamentarischen Materialien <AB 1494 Blg. NR XX. GP, 4>).
ac) Von der Bundesregierung gar nicht erst erwähnt wurde §33 AsylG, der den unabhängigen Bundesasylsenat gegenüber dem säumigen Bundesasylamt als Devolutionsbehörde beruft - dies ohne eine Art129a Abs1 Z4 B-VG entsprechende ausdrückliche verfassungsrechtliche Ermächtigung. Wenngleich eine gewisse Bedenklichkeit auch dieser Vorgangsweise nicht abgesprochen werden kann (vgl. ROHRBÖCK, aa0, Rz 943), so scheint der antragstellenden Behörde doch die - überdies quantitative bislang bedeutungslose - Devolutionskompetenz (gerade noch) unter den Begriff 'Berufungsbehörde' subsumierbar zu sein, dies in Erwägung des historischen Ursprungs der Säumnisbeschwerde (dieser ist ja die Devolutionskompetenz eines unabhängigen Verwaltungssenates näher verwandt als der in §73 Abs2 AVG eigentlich angesprochenen Zuständigkeit der 'sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde') aus der Bescheidbeschwerde, mittels Fingierung eines abweislichen Bescheides der säumigen Behörde (Art164 Abs3 BV 1934; siehe näher WINKLER, Orientierungen im öffentlichen Recht, 123 ff). Auch diese Kompetenz ist daher mit der antragsgegenständlichen, genuin erstinstanzlichen nicht vergleichbar.
ad b) Die Argumentation der Bundesregierung zeigt auf, dass ihr Verständnis vom in dieser Gesetzesstelle gebrauchten Begriff 'verbinden' verfahrensrechtlich nicht genügend durchdacht ist (vgl. dagegen schon ROHRBÖCK, aa0, Rz 496c):
Anders nämlich, als die Bundesregierung vermeint, kommt auch nach derzeitiger einfachgesetzlicher Rechtslage keineswegs jeder Fremde, hinsichtlich dessen bereits das Bundesasylamt die Unzulässigkeit seines Refoulements feststellt, 'uno actu' mit dieser Feststellung 'in den Genuss einer ... Erteilung gemäß §15'; vielmehr bedarf es ja für eine derartige 'Erteilung' der weiteren Rechtsbedingung, dass der Asylantrag 'rechtskräftig abgewiesen wurde' - ein Umstand, der, genau betrachtet, niemals bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides feststehen kann (bedarf es doch hiefür jedenfalls erst eines - gemäß §63 Abs4 AVG erst 'nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides' zulässigen - Rechtsmittelverzichts oder aber des ungenützten Verstreichens der Berufungsfrist). Das Wort 'verbinden' in §15 Abs2 AsylG kann daher auch in jenen Fällen, in denen gegen die Abweisung des Asylantrages keine (zulässige) Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben wurde, nur einen - mit Devolutionsantrag vor Ablauf der in §73 Abs1 AVG genannten Frist jedoch nicht 'einklagbaren' - Anspruch des betreffenden Fremden begründen, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung, nach Feststehen des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen hiefür, vom Bundesasylamt ehestens - mit gesondertem Bescheid - erteilt werde (dies ist auch ständige Praxis des Bundesasylamtes).
An dieser gesetzmäßigen Situation änderte sich nun aber auch bei Stattgabe des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrages nichts; vielmehr wäre es dann eben auch in der von diesem Antrag erfassten Fallgruppe Sache des Bundesasylamtes, unverzüglich nach Kenntnisnahme - gesichert durch die Zustellung des Berufungsbescheides an das Bundesasylamt als Amtspartei (§67b Z1 AVG) - von der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages (in Verbindung mit der Rechtskraft des gewährten Refoulementschutzes), die befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen.
In Wahrheit bewirkte daher nicht die Stattgabe des Antrages eine gleichheitswidrige Diskriminierung, sondern es beinhaltet die gegenwärtige, von der antragstellenden Behörde schon aus anderen Gründen als verfassungsrechtlich bedenklich qualifizierte - einfachgesetzliche Regelung eine (gleichheitswidrige) Privilegierung jener Fremder, die - zu Folge des Umstandes, dass Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates bereits mit seiner Erlassung (Verkündung) rechtskräftig werden - als einzige Fallgruppe vor dem unabhängigen Bundesasylsenat tatsächlich 'uno actu' eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erlangen vermögen. Das von der Bundesregierung aufgebrachte gleichheitsrechtliche Argument spricht in systematischer Hinsicht daher nicht nur nicht für, sondern sogar eindeutig gegen ihren eigenen Ansatz."
V. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs sind die vom antragstellenden Bundesasylsenat geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis jedoch nicht gerechtfertigt.
1. Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.891/1997 ausgesprochen und näher begründet hat, ist der Verfassungsgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Kompetenzen der unabhängigen Verwaltungssenate durch Art129 a B-VG ersichtlich von der Zielsetzung ausgegangen, die unabhängigen Verwaltungssenate nicht als Verwaltungsorgane einzurichten, die die Verwaltung in erster Instanz führen, sondern als solche, die die Verwaltung kontrollieren. An dieser Rechtsauffassung hält der Verfassungsgerichtshof fest und meint, daß sie auch für den Unabhängigen Bundesasylsenat in völlig gleicher Weise zutrifft. Dies ergibt sich zunächst aus der im Einleitungssatz des Art129 c B-VG zum Ausdruck gebrachten Gleichstellung mit den unabhängigen Verwaltungssenaten, nämlich seiner ausdrücklichen Qualifikation als ein "weiterer unabhängiger Verwaltungssenat", ferner aus der von der B-VG-Novelle BGBl I 87/1997 anläßlich der Schaffung des Bundesasylsenates durch die Ermächtigung des einfachen Bundesgesetzgebers vorgenommenen Änderung der in Art129 B-VG enthaltenen Wendung "unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern" in "unabhängige Verwaltungssenate", und schließlich aus der vom antragstellenden Bundesasylsenat akzentuierten Wendung "oberste Berufungsbehörde" im Einleitungssatz des Art129 c Abs1 B-VG (s. dazu die zutreffenden Ausführungen von Köhler in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (1999), zu Art129 a (insbesondere Rz 6, 7, 14 und 68) bzw. zu Art129 c B-VG (insbesondere Rz 9, 10)). Aus der zusammenschauenden Betrachtung der eben angeführten Umstände (wie Köhler, aaO Rz 12 zu Art129 c B-VG, meint, schon aus der Einrichtung des Bundesasylsenates als Berufungsbehörde in Verbindung mit dessen Einrichtung als unabhängiger Verwaltungssenat) ergibt sich zwingend (so ebenfalls völlig zutreffend Köhler, am zuletzt aaO mit der im folgenden wiedergegebenen Hervorhebung), "daß der UBAS wie die anderen UVS nicht als Behörde erster Instanz einschreiten kann".
2. Bevor der Verfassungsgerichtshof aber auf die in den vorliegenden Gesetzesprüfungsfällen mithin entscheidende Frage eingeht, ob die Betrauung des Bundesasylsenates mit der erstmaligen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als Zuweisung einer Zuständigkeit zu einer erstinstanzlichen Entscheidung zu werten ist, sei - insbesondere im Hinblick auf Ausführungen des antragstellenden Bundesasylsenates in seiner Replik - zur Auslegung des §15 AsylG folgendes festgehalten:
Die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung setzt nach Abs1 des §15 AsylG insbesondere voraus, daß der Asylantrag "rechtskräftig" abgewiesen und dem Asylwerber Refoulement-Schutz gewährt wurde. Wenn Abs2 dieses Paragraphen die Asylbehörden verpflichtet, die Aufenthaltsberechtigung mit der Antragsabweisung bzw. mit dem Berufungsbescheid "zu verbinden", also unter einem zu verfügen, so liegt im Hinblick auf die Voraussetzung der Rechtskraft der Abweisung (welche an sich eine vorhergehende Entscheidung erforderte) bloß ein scheinbarer Widerspruch im Gesetz vor. Dieser Widerspruch löst sich nämlich unschwer bei Bedachtnahme auf die Zielsetzung der Regelung, den plötzlichen Verlust der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Fremden als Folge der Antragsabweisung abzuwenden, auf, und zwar dahin, daß die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem zu erlassenden Bescheid zu verbinden, also gleichzeitig zu erteilen ist, ihre Wirkung aber von Gesetzes wegen erst mit der Rechtskraft der zur Beendigung des Aufenthaltsrechtes führenden Entscheidung eintritt. Aus diesen Überlegungen folgt weiters, daß ein Anwendungsfall des zweiten Satzes im §15 Abs2 AsylG nur dann vorliegt, wenn der Bundesasylsenat hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine von der Vorinstanz inhaltlich abweichende Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelwerbers trifft; eine solche verpflichtet den Bundesasylsenat sodann - zusammen mit der Bestätigung der Abweisung des Asylantrages - (bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen) unter einem, das heißt mit dem selben Berufungsbescheid - und nicht etwa erst nachfolgend - eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
3. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses vom normativen Inhalt des §15 Abs2 AsylG ergibt sich, daß die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in jenem Stadium, in dem die Asylbehörde zwar die Gewährung von Asyl ablehnt, Refoulement aber für unzulässig erklärt, keineswegs einen selbständigen Verfahrensgegenstand bildet, sondern gleichsam den Ausspruch einer Nebenbestimmung zu diesen beiden asylrechtlichen Entscheidungen darstellt. Als eine derartige Nebenbestimmung ist die (erstmals) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung ein notwendiger Teil der beiden im erwähnten Sinn getroffenen, zusammenschauend zu wertenden Entscheidungen in der Hauptsache; wird also - neben der aufrecht erhaltenen Abweisung des Asylantrages - die Non-refoulement-Prüfung im Sinne des §8 AsylG erst in der Berufungsinstanz zugunsten des Asylwerbers vorgenommen, so ist dann die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als ein einer Nebenbestimmung vergleichbarer Bestandteil der berufungsbehördlichen Entscheidung über den selben Verfahrensgegenstand anzusehen, der bereits der Asylbehörde erster Instanz als Verfahrensthema vorlag.
Da gegen Entscheidungen des Bundesasylsenates gem §38 Abs5 AsylG dem Asylwerber die Beschwerde, dem Bundesminister für Inneres die Amtsbeschwerde (sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Fremden) an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, stehen dieser Beurteilung auch Aspekte des Rechtsschutzes nicht entgegen.
4. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die angefochtenen Gesetzesbestimmungen wegen der Einrichtung des Bundesasylsenates als "oberste Berufungsbehörde" mit Art129 c B-VG unvereinbar seien, erweisen sich aus den vorhin dargelegten Erwägungen als nicht gerechtfertigt. Den Gesetzesprüfungsanträgen konnte daher keine Folge gegeben werden.
5. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.
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