Normen
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
NotariatsO §6
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
NotariatsO §6
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit seinem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Individualantrag begehrt der Antragsteller, ein Notariatskandidat, §6 Abs1 litd und §6 Abs2 Notariatsordnung idF BGBl. I 72/1999 (NO), in eventu in §6 Abs3 Z1 Notariatsordnung idF BGBl. I 172/1999 (richtig wohl: 72/1999) die Wortfolge "bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr" als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Hiezu bringt der Antragsteller mit näherer Begründung vor, es stehe ihm kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um seine Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen; er sei durch die angefochtenen Normen aktuell betroffen, da er ein Bewerbungsgesuch für eine ausgeschriebene Notariatsstelle abgegeben habe. Er beabsichtige auch, sich um in nächster Zeit zur Ausschreibung gelangende Notariatsstellen zu bewerben.
2.1. Seit 22. August 1996 sei er ununterbrochen in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen. Die erste Teilprüfung zur Notariatsprüfung habe er im Dezember 1998, die zweite Teilprüfung am 28. Feber und am 3. März 2000 abgelegt. Mit 12. Mai 2000 sei er zum Dauersubstituten des öffentlichen Notars Dr. J.P. bestellt worden. Es seien ihm Praxiszeiten als juristischer Angestellter vom 12. Oktober 1992 bis 31. März 1993 mit Bescheid des Oberlandesgerichtes Graz vom 31. März 1999 gemäß §6 Abs3 Z1 NO auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, angerechnet worden. Die absolvierte Gerichtspraxis sei ihm gemäß §6 Abs2 NO im Ausmaß von einem Jahr angerechnet worden. Mit 31. Jänner 2001 - dem Tag, an dem die ausgeschriebene Notariatsstelle zu besetzen sei - besitze er eine Notariatspraxis von 4 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen und eine Gesamtpraxis von 5 Jahren und 11 Monaten. Weiters kämen hiezu noch die Zeiten von nichterledigten Anrechnungsansuchen sowie gemäß §11 Abs3 NO zu berücksichtigende Studienzeiten, sodaß er eine Gesamtpraxis von 20 Jahren, 2 Monaten und 6 Tagen aufweise.
2.2. Gemäß §6 NO sei zur Erlangung einer Notarstelle ua. eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art erforderlich, wovon mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen seien. Die Notariatsprüfung könne frühestens nach zweieinhalb Jahren als Notariatskandidat abgelegt werden.
Kurz zusammengefaßt erachtet der Antragsteller die lange Dauer der gesetzlich geforderten praktischen Verwendung insgesamt sowie nach Ablegung der Notariatsprüfung als verfassungswidrig. Er verweist hiezu insbesondere auf das Erkenntnis VfSlg. 13011/1992 zu §2 Abs2 Rechtsanwaltsordnung und darauf, daß in den Staaten der Europäischen Union und des Europarates die Ausbildungsdauer für Notare zwischen 6 Monaten und 3 Jahren betrage. Darüber hinaus macht der Antragsteller auch gemeinschaftsrechtliche Bedenken geltend und behauptet im Zusammenhang damit eine Inländerdiskriminierung.
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung der Anträge als unzulässig, in eventu deren Abweisung beantragt.
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NO RGBl. 75/1871 idF BGBl. I 72/1999 lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"II. Hauptstück
Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars,
Urlaub
§6. (1) Zur Erlangung einer Notarstelle wird erfordert, daß der Bewerber
a) österreichischer Staatsbürger, volljährig, von ehrenhaftem Vorleben ist und die freie Verwaltung seines Vermögens hat;
b) die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien zurückgelegt und die vorgeschriebenen Staatsprüfungen bestanden oder das rechtswissenschaftliche Diplomstudium nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften zurückgelegt und auf Grund dieses Studiums den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt hat;
c) die Notariatsprüfung bestanden hat;
d) eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art nachweist;
e) das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs1 Buchstabe d sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:
1. Zeiten einer den im Abs2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
2. Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes zur Gänze; Zeiten eines freiwillig geleisteten Wehrdienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
3. Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt wurde;
4. Zeiten eines als Notariatskandidat angetretenen Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr.
(3a) Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassenden Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.
(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.
(5) Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Abs2 angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Abs3 angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
§§7 - 9 ...
§10. (1) Die Ernennung der Notare steht dem Bundesminister für Justiz zu.
(2) Jede zu besetzende Notarstelle ist von der Notariatskammer auszuschreiben; die Ausschreibung ist im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' bekanntzumachen. Hiebei ist eine Bewerbungsfrist mit einem Kalendertag als Endzeitpunkt zu bestimmen. Zwischen der Bekanntmachung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' und dem Ende der Bewerbungsfrist hat ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen zu liegen.
(3) - (5) ...
§11. (1) Die Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des §6 beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten.
(2) Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat. Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen Bewerber sind gesondert anzuführen. Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind.
(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:
1. die Vertrauenswürdigkeit;
2. das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle;
3. der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;
4. die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des §6 Abs1 litd, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;
5. die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres für die Ausübung des Notarberufs dienliches Studium mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinn des §62 erworben hat;
6. die im Bewerbungsgesuch abgegebene Verpflichtungserklärung, gemeinsam mit einem oder mehreren am Amtssitz der zu besetzenden Notarstelle bereits ernannten Notaren oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bewerbern um eine andere Notarstelle an diesem Amtssitz eine Gesellschaft im Sinn der §§22 bis 29 für die Dauer von mindestens sechs Jahren ab Amtsantritt einzugehen, sofern auch entsprechende Verpflichtungserklärungen der vorgesehenen Gesellschafter angeschlossen sind;
7. im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.
(4) Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.
(5) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ausschreibenden Notariatskammer einlangen, sind zurückzuweisen, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist mindestens drei Gesuche geeigneter Bewerber eingelangt sind. Nach Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag einlangende Bewerbungsgesuche sind jedenfalls zurückzuweisen.
(6) Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag alle rechtzeitig eingelangten Gesuche samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen
1. den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung (§10 Abs2);
2. eine von ihr einzuholende Auskunft des Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;
3. hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten und die angerechneten Zeiten im Sinn des §6 Abs2 und 3 nach den einzelnen Verwendungen aufzugliedern sind;
4. hinsichtlich der zu Z. 3 genannten Bewerber eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich anderer Bewerber gegebenenfalls eine Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges Dienstzeugnis;
5. eine Übersichtstabelle über alle Bewerber."
II. Die Anträge sind nicht zulässig.
1. Mit seinem Primärantrag begehrt der Antragsteller, §6 Abs1 litd und Abs2 NO aufzuheben.
1.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfaßt werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, daß im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12235/1989, 13915/1994, 14131/1995, 14498/1996, 14890/1997). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ferner, daß ein solches Prozeßhindernis auch dann vorliegt, wenn die isolierte Aufhebung einer Bestimmung Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften hervorruft, wenn also der Wegfall bestimmter angefochtener Sätze den verbleibenden Rest der Gesetzesbestimmung unverständlich wie auch unanwendbar werden ließe, weil nämlich nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (vgl. zB VfSlg. 12235/1989; VfGH 15.3.2000, G141/99 ua.).
1.2. Die antragsgemäße Aufhebung des §6 Abs1 litd NO, der die Dauer der praktischen Verwendung in der gesetzlichen Art regelt, und des Abs2 NO, der bestimmt, wieviel Zeit als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen ist, sowie hinsichtlich der übrigen Zeiten, mit welchen Tätigkeiten diese verbracht werden können, hinterließe §6 Abs3 NO als einen legislativen Torso, dessen Anwendbarkeit in Frage stünde, zumal er seinen Sinngehalt aus §6 Abs1 litd und Abs2 NO erfährt, stellt doch §6 Abs3 NO auf die Anrechenbarkeit der Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, ab; er bezieht sich überdies in seiner Z1 auf eine den im Abs2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartige praktische Verwendung im Ausland. §6 Abs3 NO steht mit den angefochtenen Bestimmungen sohin jedenfalls systematisch und sprachlich in einem untrennbaren Zusammenhang (vgl. zB VfSlg. 14044/1995, 14715/1996, 15632/1999; VfGH 27.9.2000, G83/00 ua.; 5.12.2000, G93/00).
Der Primärantrag war sohin wegen zu engen Anfechtungsumfanges, ohne daß auf ihn inhaltlich einzugehen war, als unzulässig zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Absätze 3a, 4 und 5 des §6 NO sowie die Verweise in §11 Abs3 Z4 und Abs6 Z3 NO mit den angefochtenen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
2. Mit seinem Eventualantrag begehrt der Antragsteller, in §6 Abs3 Z1 NO die Wortfolge "bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr" aufzuheben.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).
Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 8312/1978, 9939/1984, 10857/1986, 11045/1986, 11823/1988). In einem solchen Fall wäre ein Individualantrag nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (s. zB VfSlg. 13871/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner VfSlg. 14752/1997). Anderenfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit den Grundprinzipien des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 8890/1980, 11823/1988, 13659/1993, 14752/1997).
2.2. Nach seinem eigenen Vorbringen wurden dem Antragsteller bereits Zeiten gemäß §6 Abs3 Z1 NO angerechnet. Darüber hinaus hat er ein weiteres Anrechnungsansuchen über Zeiten im Ausmaß von 5 Jahren, 3 Monaten und 7 Tagen gemäß §6 Abs3 Z1 NO eingebracht. Dem Antragsteller steht (bzw. stand) sohin die Möglichkeit offen, nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens gegen einen (teil-)abweislichen Bescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen und seine Bedenken gegen die angefochtenen Normen vorzubringen.
In dem Umstand, daß die Führung des Verwaltungsverfahrens eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, können hier besondere, außergewöhnliche Umstände nicht erblickt werden. Dem Antragsteller stand bereits mit seiner Eintragung als Notariatskandidat die Möglichkeit der Antragstellung offen.
Der Eventualantrag war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)