VfGH B2137/00

VfGHB2137/0027.11.2001

Zurückweisung einer neuerlichen Beschwerde gegen denselben Verwaltungsakt mangels Legitimation infolge Konsumierung des Beschwerderechtes mit Einbringung der ersten Beschwerde

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 6. September 2000, Z MA 64 - BE 38/2000, mit dem über die gegen den der beschwerdeführenden Gesellschaft erteilten Auftrag, gemäß §6 Wr. GAG 1966 zwei näher bezeichnete Lichtreklamen am Haus Wien 1., Stephansplatz 8a/Jasomirgottstraße 2 binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, erhobene Berufung entschieden und der erstinstanzliche Bescheid im wesentlichen bestätigt wurde.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 29. September 2000 durch den Wiener Magistrat - Magistratsabteilung 35-G (Erstinstanz) - zugestellt. Dagegen erhob die beschwerdeführende Gesellschaft die beim Verfassungsgerichtshof zu B1670/00 protokollierte Beschwerde.

Eine weitere Ausfertigung des genannten Bescheides wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft - nach den Beschwerdeangaben durch den Berufungssenat der Stadt Wien - am 12. Oktober 2000 zugestellt. Dagegen richtet sich die vorliegende, zu B2137/00 protokollierte Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit dieser Beschwerde erwogen:

Derselbe Verwaltungsakt kann vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. VfSlg. 11871/1988, 12772/1991, 14122/1995).

Da im vorliegenden Fall durch die neuerliche Zustellung nicht - wie die beschwerdeführende Gesellschaft vermeint - ein zweiter Bescheid erlassen wurde, sondern vielmehr nur eine weitere schriftliche Ausfertigung des ihr bereits rechtswirksam zugestellten Bescheides übermittelt wurde, war die (zweite) Beschwerde mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §19 Abs3 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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