VfGH B1431/00

VfGHB1431/0029.11.2001

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen der GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bundesministers für Verkehr vom 22.08.79 für die A 12 Inntalautobahn mit E v 27.11.01, V71/01.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,- (€ 2.143,85) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 6. Juli 2000 Z uvs-2000/12/002-17 wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein als unbegründet ab, mit dem sie bestraft wurde, weil sie am 27. Jänner 1999 als Lenkerin eines näher bezeichneten Fahrzeuges auf der A 12 Inntalautobahn bei km 1,4 die dort geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 48 km/h überschritten habe und dadurch gegen §52 lita Z10a StVO 1960 verstoßen habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der unter anderem die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22. August 1979, Z73.012/10-IV/5-1979, in der Fassung der Verordnung vom 28. November 1979, Z73.012/14-IV/5-1979, geltend gemacht wird, mit welcher gemäß §43 Abs1 StVO 1960 auf der Richtungsfahrbahn Innsbruck - Kufstein der Inntalautobahn A 12 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von km 4,2 bis km 1,6 auf 100 km/h und von km 1,6 bis zur Staatsgrenze auf 80 km/h sowie auf der Richtungsfahrbahn Kufstein - Innsbruck von der Staatsgrenze bis km 2,5 auf 100 km/h beschränkt wurde.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift, in der sie ihren Bescheid verteidigte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattete ebenfalls eine Äußerung und legte die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22. August 1979, Z73.012/10-IV/5-1979, in der Fassung der Verordnung vom 28. November 1979, Z73.012/14-IV/5-1979, vor.

II. 1. Aus Anlaß der - zulässigen - Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 20. Juni 2001, B1431/00-11, von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22. August 1979, Z73.012/10-IV/5-1979, in der Fassung der Verordnung vom 28. November 1979, Z73.012/14-IV/5-1979, eingeleitet.

2. Mit Erkenntnis vom 27. November 2001, V71/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die genannte Verordnung, "soweit darin für die Richtungsfahrbahn Innsbruck - Kufstein der Inntalautobahn A 12 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von km 4,2 bis km 1,6 auf 100 km/h und von km 1,6 bis zur Staatsgrenze auf 80 km/h beschränkt wurde", gesetzwidrig war.

3. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf den als gesetzwidrig festgestellten Verordnungsteil. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung der Verordnung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

4. Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von Schilling 4.500,- (€ 327,03) enthalten.

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