VfGH G212/98,V90/98

VfGHG212/98,V90/98G212/98,V90/9825.2.1999

Keine Gleichheitswidrigkeit der pauschalierenden Regelung über die Errechnung des Jagdwertes bei nicht verpachteten Jagden im Stmk JagdabgabeG; Anknüpfung an den Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk erzielten Jahrespachtschillinge nicht unsachlich; kein Mißverhältnis zwischen Verwaltungsvereinfachung und Belastung für die Abgabepflichtigen

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Stmk JagdabgabeG §3 Abs3
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Stmk JagdabgabeG §3 Abs3

 

Spruch:

I. §3 Abs3 des Gesetzes vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, Steiermärkisches LGBl. Nr. 317/1964 idF LGBl. Nr. 61/1996, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Festsetzung von Jagdwerten, LGBl. Nr. 35/1997 (idF der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 51/1997) wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. §3 des Gesetzes vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, LGBl. 317/1964 (im folgenden: JagdabgabeG) lautete vor der Novelle LGBl. 61/1996 wie folgt:

"§3.

(1) Die jährliche Abgabe beträgt

a) bei verpachteten Gemeindejagden, verpachteten Eigenjagden und Jagdeinschlüssen 25 v. H. des jährlichen Pachtschillings einschließlich aller der Gemeinde bzw. dem Grundeigentümer vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen, mindestens aber 1 S je Hektar verpachteter Fläche; bei Verpachtungen an Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die sich nicht während des überwiegenden Teiles des Jagdjahres in der Steiermark aufhalten, erhöht sich der Abgabesatz auf 50 v. H. des Jagdpachtschillings einschließlich der Nebenleistungen;

Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen des Pächters an den Verpächter, die nicht die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzdienstes betreffen;

b) bei den anderen Jagden bis zu einer Gesamtfläche von 250 Hektar 30 Groschen je Hektar, von einer weiteren Fläche von über 250 Hektar bis 500 Hektar 50 Groschen je Hektar, von einer darüber hinausgehenden Fläche 70 Groschen je Hektar.

(2) Wenn sich innerhalb der für die Abgabebemessung maßgeblichen Grundfläche unjagdliche Gebiete befinden, kann die Steiermärkische Landesregierung die Abgabe nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft entsprechend ermäßigen.

(3) Werden bei nicht verpachteten Gemeindejagden und Eigenjagden in der Größe von mehr als 500 Hektar in einem Jagdjahr Abschüsse von Schalenwild im Ausmaße von mehr als einem Drittel des im Wildabschußplan (§63 a Steiermärkisches Jagdgesetz 1954) freigegebenen Abschusses von Trophäenträgern entgeltlich abgegeben, so erhöht sich für das betreffende Jagdgebiet und das betreffende Jagdjahr die Abgabe auf 1.20 S je Hektar."

Durch die mit 1. April 1997 in Kraft getretene Novelle wurde §3 teilweise geändert. Während der bisher in Geltung stehende Abs2 ohne inhaltliche Änderung als Abs4 übernommen wurde, lauten die ersten drei Absätze dieser Bestimmung nun wie folgt:

"§3

(1) Die jährliche Abgabe beträgt 25 % des Jagdwertes.

(2) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert der jährliche Pachtschilling einschließlich des Wertes aller dem Verpächter vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen; Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen des Pächters an den Verpächter, die nicht ausschließlich und unmittelbar die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.

(3) Bei nicht verpachteten Jagden ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt der in dem politischen Bezirk, in dem das Jagdgebiet liegt, im jeweils letzten Jagdjahr erzielten Jahrespachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen zu errechnen. Liegt ein Jagdgebiet in mehreren politischen Bezirken, so ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt des politischen Bezirkes, in dem der größere Teil des Jagdgebietes liegt, zu berechnen. Für die Berechnung ist die Summe der Jahrespachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen aller verpachteten Jagden eines politischen Bezirkes durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundfläche dieser Jagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdgebietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entsprechende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektarwertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs1."

Diese Änderung wurde in der RV, 14 BlgLT, 13. GP, im wesentlichen folgendermaßen begründet:

"Im Rahmen der am 21. März 1996 zwischen den Regierungsparteien ÖVP, SPÖ und FPÖ, von letzterer mit 'Parteienvorbehalt' abgeschlossenen 'Budgetvereinbarung für die Haushaltsjahre 1996 und 1997' wurde unter anderem die Erhöhung der Jagdabgabe für die nicht verpachteten Eigenjagden vorgesehen.

...

Das Steiermärkische Jagdabgabegesetz 1964 hat die Höhe der jährlichen Jagdabgabe bei verpachteten Gemeindejagden und bei verpachteten Eigenjagden mit 25 % des jährlichen Pachtschillings einschließlich aller Nebenleistungen festgesetzt. Bei nicht verpachteten Eigenjagden hingegen sind im Gesetz feststehende Abgabenbeträge normiert. ... Diese Abgabensätze sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes unverändert geblieben.

Diese unterschiedliche Art der Festsetzung der Jagdabgabe - einerseits in Prozentsätzen, andererseits durch einen fixen Betrag - bewirkt eine extrem ungleiche abgabenmäßige Behandlung von Eigenjagdbesitzern, die das Jagdrecht selbst ausüben, und Jagdpächtern.

Auch die einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften der anderen Bundesländer sehen hinsichtlich der Höhe der Jagdabgabe grundsätzlich keine unterschiedliche Behandlung von verpachteten und nicht verpachteten Eigenjagden vor. Mit diesem Entwurf soll daher eine ähnliche abgabenrechtliche Regelung getroffen werden, wie sie in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich, Salzburg und Kärnten zum Teil schon seit Jahrzehnten besteht. ...

Für nicht verpachtete Jagden soll die Bemessungsgrundlage in Hinkunft jener Betrag sein, der sich pro Hektar als durchschnittlicher Jahrespachtschilling einschließlich sämtlicher Nebenleistungen im Vergleichsgebiet errechnet. Der allgemeinen jagdlichen Situation in diesem Gebiet soll bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage dadurch Rechnung getragen werden, daß nur der Durchschnitt jenes politischen Bezirkes heranzuziehen ist, in dem der überwiegende Teil des Jagdgebietes liegt.

Die Berücksichtigung individueller Gegebenheiten einer Eigenjagd ist deswegen nicht möglich, da hiefür ein aufwendiges Ermittlungs- und Feststellungsverfahren erforderlich wäre, was zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und zu zusätzlichen Personalkosten führen würde.

Der vorliegende Entwurf würde hingegen mit bereits bekannten Daten - nämlich dem durchschnittlichen Jahrespachtschilling pro Hektar eines politischen Bezirkes - die Errechnung der jährlichen Jagdabgabe für ein nicht verpachtetes Eigenjagdgebiet EDV-gerecht und ohne zusätzliche Personalkosten oder zusätzlichen Verwaltungsaufwand ermöglichen."

Unter Berufung auf §3 Abs3 des (novellierten) JagdabgabeG erließ die Steiermärkische Landesregierung in der Folge die Verordnung vom 26. Mai 1997 über die Festsetzung von Jagdwerten, LGBl. 35/1997, deren Artikel I (unter Bedachtnahme auf die Druckfehlerberichtigung LGBl. 51/1997) lautet:

"Artikel I

§1

Die nach §3 Abs3 des Gesetzes über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Jagdabgabegesetz) errechneten Jagdwerte werden für die Landeshauptstadt Graz und die politischen Bezirke des Landes Steiermark für das Jagdjahr 1997/98 wie folgt festgesetzt:

Graz....................................17.13

Bruck an der Mur.......................111.00

Deutschlandsberg........................30.24

Feldbach................................32.21

Fürstenfeld.............................35.76

Graz-Umgebung...........................52.71

Hartberg................................44.74

Judenburg...............................66.14

Knittelfeld.............................46.88

Leibnitz................................43.38

Liezen..................................88.78

Leoben..................................73.13

Murau...................................65.04

Mürzzuschlag............................84.14

Radkersburg.............................41.82

Voitsberg...............................60.90

Weiz....................................52.88"

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Feber 1998 schrieb die Steiermärkische Landesregierung dem Beschwerdeführer des Anlaßverfahrens unter Berufung auf die eben zitierten Bestimmungen des (novellierten) JagdabgabeG und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1997 für seine im politischen Bezirk Mürzzuschlag gelegene Eigenjagd "Stanz" eine Jagdabgabe für das Jagdjahr 1997/1998 in betragsmäßig bestimmter Höhe vor. Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der unter B611/98 eingetragenen, mit Bezugnahme auf Art144 B-VG erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsrechtes infolge des von ihm als gleichheitswidrig angesehenen §3 des JagdabgabeG geltend macht und überdies kritisiert, daß die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1997 einer gesetzlichen Grundlage entbehre.

3. Die in der bezeichneten Beschwerdesache belangte Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof forderte sodann den Verfassungsdienst des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu einer Äußerung über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der Rechtsgrundlagen der Abgabenvorschreibung auf, welcher dazu mit dem (im folgenden auszugsweise wiedergegebenen) Schreiben vom 15. September 1998 Stellung bezog:

"Die Jagdabgabe wird für die 'Ausübung der Jagd' eingehoben. Damit soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, daß die freilebenden und in niemandes Eigentum stehenden Tiere nicht von jedermann, sondern nur von ganz bestimmten Berechtigten genutzt werden können, auch wenn mit dieser Nutzung gewisse Pflichten verbunden sind.

Als Maßstab für die Regelung der Jagdabgabe und damit die Berechtigung zur 'Ausübung der Jagd' sieht §3 Abs1 des Jagdabgabegesetzes 25 % des Jagdwertes vor. ...

Gemäß §3 Abs2 ergibt sich der Jagdwert einer verpachteten Jagd aus dem jährlichen Pachtschilling.

Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, gibt dieser Pachtschilling - da er frei vereinbart wird - (zumeist) nicht den tatsächlichen Wert einer Jagd wieder. Der Pachtschilling ist aber ein Indikator für den erzielbaren Marktwert einer Jagd und damit eine Möglichkeit, den Wert einer Jagd zu bemessen. ...

Bei nicht verpachteten Jagden ist es weder möglich, ohne entsprechend hohen Verwaltungsaufwand den individuellen Wert der Jagd zu bemessen noch gibt es einen eindeutig feststehenden Marktwert wie bei verpachteten Jagden mit dem Pachtschilling.

Auch ein erzielbarer Marktwert würde auf Schätzungen und Durchschnittsbetrachtungen beruhen, müßte aber für den Einzelfall mit viel mehr Verwaltungsaufwand eruiert werden und dies in der Steiermark immerhin alljährlich für fast 1100 nicht verpachtete Eigenjagden.

Auf Grund der jagdlichen Verhältnisse in der Steiermark und im Wissen, daß bei nicht verpachteten Jagden immer nur eine Durchschnittsbetrachtung für die Ermittlung des Jagdwertes herangezogen werden kann, hat sich die Steiermark für den durchschnittlichen Pachtschilling im jeweiligen Bezirk entschieden.

...

Nach Meinung des Verfassungsdienstes liegt auch auf Grund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine Verletzung des Gleichheitsgebotes vor, wenn - vor allem aus verwaltungsökonomischen Gründen - im Jagdabgabegesetz bei nicht verpachteten Jagden auf den im jeweiligen politischen Bezirk erzielbaren durchschnittlichen Jagdpachtschilling abgestellt wird, auch wenn damit Härtefälle auftreten können."

II. Aus Anlaß der eben beschriebenen Beschwerdesache faßte der Verfassungsgerichtshof den Beschluß, gemäß Art140 Abs1 B-VG bzw. Art139 Abs1 B-VG Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs3 des Gesetzes vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, LGBl. 317/1964 idF LGBl. 61/1996, sowie der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "Mürzzuschlag ... 84.14" in ArtI der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Festsetzung von Jagdwerten, LGBl. 35/1997, von Amts wegen einzuleiten.

1. Der Gerichtshof ging dabei vorläufig davon aus, daß der meritorischen Beschwerdeerledigung keine Verfahrenshindernisse entgegenstünden sowie daß er die genannten Bestimmungen bei seiner Entscheidung in der Beschwerdesache anzuwenden hätte. Er legte die für die Einleitung des Prüfungsverfahrens maßgebenden Bedenken wie folgt dar:

"2. Der Gerichtshof neigt - einem Beschwerdevorwurf im Ergebnis folgend - zur Meinung, daß §3 Abs3 des JagdabgabeG mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz nicht im Einklang steht, weil er verpachtete und nicht verpachtete Jagden anscheinend in einem sachlich nicht zu rechtfertigenden Ausmaß ungleich behandelt, aber auch innerhalb der Gruppe der nicht verpachteten Jagden unsachliche Differenzierungen vornehmen dürfte (s. zum Gleichheitssatz im allgemeinen z.B. VfSlg. 13917/1994): Während sich die Höhe der Jagdabgabe für verpachtete Jagden an dem für das jeweilige Gebiet tatsächlich vereinbarten Pachtzins (einschließlich der dem Pächter zukommenden Nebenleistungen) orientiert, wird die Abgabe bei allen anderen Jagden - ungeachtet der zwischen ihnen jeweils bestehenden faktischen Unterschiede - anhand eines fiktiven Jagdwertes errechnet, der je nach dem politischen Bezirk, dem das Jagdgebiet zugehört, unterschiedlich hoch ist. Eine derart pauschalierende Regelung scheint dem Gerichtshof bei vorläufiger Betrachtung weder aus verwaltungsökonomischen Erwägungen zu rechtfertigen noch auch sonst sachlich begründbar zu sein. Einerseits dürften nämlich vergleichbare Bestimmungen in anderen Landesgesetzen zeigen, daß eine die individuellen Gegebenheiten berücksichtigende Regelung nicht jedenfalls mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist (vgl. §3 des Vorarlberger JagdabgabeG, LGBl. 43/1949 idF 29/1994, wonach sich die Jagdabgabe nach jenem Betrag bemißt, 'der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtschilling erzielt werden könnte' bzw. §4 des Tiroler JagdabgabeG, LGBl. 20/1991, der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Jagdabgabe die Bedachtnahme auf 'die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Jagdgebietes, den Wildstand, den Abschußplan und die jährlichen Pachtzinse vergleichbarer Jagdgebiete' anordnet; beide Regelungen stehen - von hier nicht bedeutsamen Änderungen abgesehen - seit mehr als vierzig Jahren in Geltung). Andererseits dürfte es - selbst bei einer dem Gesetzgeber an sich erlaubten Durchschnittsbetrachtung - sachfremd sein, die Höhe einer Jagdabgabe für nicht verpachtete Jagden von deren Zugehörigkeit zu einem politischen Bezirk abhängig zu machen, dessen Grenzen gewiß nicht durch jagdliche Merkmale bestimmt sind.

3. Im Fall des Zutreffens der eben ausgebreiteten verfassungsrechtlichen Bedenken scheint auch die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1997 zweifelhaft zu sein; deshalb war auch sie hinsichtlich der für die vorliegende Beschwerdesache präjudiziellen Wortfolge 'Mürzzuschlag.....84.14' in Prüfung zu nehmen."

2. Die Landesregierung erstattete im Normenprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie den Standpunkt einnahm, daß die in Prüfung gezogenen Rechtsvorschriften nicht verfassungs- bzw. gesetzwidrig seien, für den Fall ihrer Aufhebung jedoch die Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten von einem Jahr begehrte. Sie verwies im wesentlichen auf die (unter I.3. wiedergegebene) Stellungnahme des Verfassungsdienstes der Steiermärkischen Landesregierung und brachte ergänzend folgendes vor:

"Der Verfassungsgerichtshof meint, daß auf Grund eines Vergleiches mit Regelungen anderer Bundesländer das Argument der Verwaltungsökonomie nicht greifen könne. Vergleicht man nicht nur die gesetzlichen Regelungen, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten, so bestehen doch große Unterschiede. So gibt es beispielsweise in Tirol insgesamt 1179 Jagden, wovon lediglich 120 Jagden nicht verpachtet sind. Bei einer so geringen Anzahl nicht verpachteter Jagden ist ein größerer Verwaltungsaufwand leichter zu bewältigen als in der Steiermark, wo es nahezu 1100 nicht verpachtete Jagden gibt. Aus diesem Grund ist die im Steiermärkischen Jagdabgabegesetz vorgesehene Regelung nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung aus verwaltungsökonomischen Gründen sachlich gerechtfertigt."

III. 1. Das eingeleitete Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren erweist sich, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, als zulässig.

2. Die Bedenken des Gerichtshofes bezüglich der in Prüfung gezogenen Rechtsvorschriften haben sich allerdings im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen:

2.1.1. Nach der zu prüfenden Gesetzesbestimmung wird die Jagdabgabe, die sich für verpachtete Jagden an dem für das jeweilige Gebiet vereinbarten Pachtzins orientiert, bei allen anderen Jagden anhand eines fiktiven Jagdwertes errechnet, der je nach dem politischen Bezirk, dem das Jagdgebiet zugehört, unterschiedlich hoch ist. Die damit getroffene pauschalierende Regelung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden.

2.1.2. Zwar sind die landschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere die Lage und die Beschaffenheit von Grundstücken - die den in einem Jagdgebiet anzutreffenden Wildbestand maßgeblich beeinflussen - im Land Steiermark auch innerhalb ein und desselben Bezirkes teilweise nicht vollkommen homogen. Auch die im Interesse der Land- und Forstwirtschaft bestehenden Beschränkungen für die jagdliche Nutzung eines Gebietes stehen mit den Grenzen der politischen Bezirke in keinem Zusammenhang; die vor allem für die Regelung des Abschußplanes festgelegten unterschiedlichen Wildregionen (z.B. "Rotwildkerngebiete", "Dünnzonen", "Randgebiete" und "rotwildfreie Gebiete") überschreiten die Bezirksgrenzen vielmehr zum Teil, treffen aber auch innerhalb ein und desselben politischen Bezirkes aufeinander (s. dazu etwa den Jahresbericht 1997/98 der Steirischen Landesjägerschaft sowie das Erk. des VwGH VwSlg. 12720 A/1988).

2.1.3. Allerdings wird der Jagdabgabe für die nicht verpachteten Eigenjagden der durchschnittliche u nach dem Pachtzins bestimmte u Jagdwert der verpachteten Jagden des politischen Bezirks zugrundegelegt, so daß die Unterschiede der in einem politischen Bezirk vorkommenden Jagdgebiete ausgeglichen werden. Die Heranziehung eines Durchschnittswertes führt zwar notwendigerweise dazu, daß die Belastung einer nicht verpachteten Jagd von der einer verpachteten, gleichartigen Jagd nach oben oder unten abweichen kann. Dabei handelt es sich aber um das (zwangsläufig hinzunehmende) Ergebnis einer u verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen u Durchschnittsbetrachtung, die aus der Sicht des Gleichheitssatzes nur dann zu beanstanden wäre, wenn dabei in Kauf genommene Härtefälle sich nicht bloß ausnahmsweise ereigneten, also nach den Erfahrungen des täglichen Lebens häufig aufträten (vgl. VfSlg. 8352/1978) oder wenn die durch sie vermiedenen Schwierigkeiten, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würden, zum Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen außer Verhältnis stünden (VfSlg. 8871/1980).

2.2. Dies ist hier indes nicht der Fall:

2.2.1. Zum einen bemißt sich die mit 25 vH festgelegte Abgabe nach einem Jagdwert, der einen Durchschnitt erzielbarer Pachtzinse repräsentiert; sie ist daher - im Verhältnis zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer Eigenjagd - schon deshalb ihrer Art nach nicht als übermäßig hoch anzusehen.

2.2.2. Daran ändert auch die Überlegung nichts, daß der Eigentümer eines (Eigen-)Jagdrevieres - unabhängig von den dort bestehenden (für eine jagdliche Nutzung allenfalls durchaus geeigneten) landschaftlichen Bedingungen - die Freiheit hat, seine Grundstücke in unterschiedlicher Art und Intensität land- und forstwirtschaftlich zu nutzen, was den Jagdwert dieses Gebietes naturgemäß beeinflußt. Denn nach §10 des Steiermärkischen Jagdgesetzes muß der Grundstückseigentümer die Feststellung der Eigenjagd bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Einem Grundstückseigentümer, welcher beabsichtigt, sein Grundstück bloß in einem so geringen Ausmaß jagdlich zu nutzen, daß der Jagdwert so empfindlich herabgesetzt ist, daß der erzielbare Nutzen zu der (niedrigen) Jagdabgabe außer Verhältnis stünde, steht es frei, dieses Mißverhältnis aus jenen Gründen, welche ihn zu der (unwirtschaftlichen) geringfügigen Nutzung veranlassen, in Kauf zu nehmen oder die Antragstellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu unterlassen und auf die jagdliche Nutzung zur Gänze zu verzichten. Im erstgenannten Fall gilt das oben zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung Gesagte, an der auch ein solcher allenfalls auftretender (und überdies vermeidbarer) Härtefall nichts zu ändern vermag.

2.3. Schließlich ist der Steiermärkischen Landesregierung auch darin beizupflichten, daß verwaltungsökonomische Überlegungen bei der Prüfung der Sachlichkeit einer Regelung miteinzubeziehen sind. Der Landesregierung ist insbesondere zuzugestehen, daß dieser Aspekt in der Steiermark wegen der hohen Anzahl der dort bestehenden, nicht verpachteten Jagden stärker ins Gewicht fällt als in anderen Bundesländern. Zwar hat der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß Überlegungen der Verwaltungsökonomie nicht jede Art der Regelung rechtfertigen, sondern daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu der damit in Kauf genommenen differenzierenden Behandlung ihrer Adressaten stehen müssen (vgl. zB VfSlg. 8871/1980, 11201/1986, 11630/1988 und 13027/1992). Letzteres ist hier aber der Fall.

Das Gesetzesprüfungsverfahren hat auch nichts ergeben, das daran zweifeln ließe, daß - wie die Steiermärkische Landesregierung vorbringt - die Vereinfachung der Abgabenbemessung im Verhältnis zu anderen, denkbaren Berechnungs- bzw. Bewertungsmethoden unter den gegebenen Umständen beträchtlich ist. Ein unter verfassungsrechtlichem Maßstab aufzugreifendes Mißverhältnis zwischen der erzielten Verwaltungsvereinfachung und der dadurch entstehenden (wie oben dargelegt: relativ geringen) Belastung für die Abgabepflichtigen besteht daher nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht.

2.4. Die in Prüfung genommene Gesetzesvorschrift war daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Bei diesem Ergebnis erweisen sich auch die im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken gegen die Verordnungsstelle "Mürzzuschlag....84.14" als nicht zutreffend.

IV. Dieses Erkenntnis konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt werden.

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