VfGH B611/98

VfGHB611/983.3.1999

Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Ausspruch im E v 25.02.99, G212/98, V90/98, daß §3 Abs3 Stmk JagdabgabeG sowie eine Wortfolge in der Verordnung der Stmk Landesregierung über die Festsetzung von Jagdwerten nicht als verfassungs- bzw als gesetzwidrig aufgeboben werden.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann - auch die weitere - Behandlung einer Beschwerde "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Steiermärkische Landesregierung, mit dem dem Beschwerdeführer für seine im politischen Bezirk Mürzzuschlag gelegene Eigenjagd "Stanz" unter Berufung auf §3 Abs3 des Gesetzes vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, Steiermärkisches LGBl. 317/1964 idF LGBl. 61/1996, und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Festsetzung von Jagdwerten, LGBl. 35/1997, eine Jagdabgabe für das Jagdjahr 1997/1998 in betragsmäßig bestimmter Höhe vorgeschrieben wurde. Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums infolge Anwendung der als verfassungs- bzw. gesetzwidrig kritisierten Rechtsgrundlagen der Abgabenvorschreibung.

Der Verfassungsgerichtshof nahm aus Anlaß dieser Beschwerde §3 Abs3 des Steiermärkischen JagdabgabeG sowie die Wortfolge "Mürzzuschlag.....84.14" in ArtI der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Festsetzung von Jagdwerten in Prüfung, sprach jedoch mit Erk. G212/98, V90/98 vom 25. Februar 1999 aus, daß diese Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen nicht als verfassungs- bzw. als gesetzwidrig aufgehoben werden. Vor dem Hintergrund (insbesondere) dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes läßt das Vorbringen der Beschwerde die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

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