VfGH B2102/98,B673/99

VfGHB2102/98,B673/99B2102/98,B673/994.10.1999

Abweisung von Anträgen auf Kostenzuspruch nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde

Normen

VfGG §88
VfGG §88

 

Spruch:

Die Anträge auf Kostenzuspruch werden abgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit Beschlüssen vom 12. Juli 1999 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zu B2102/98 und B673/99 protokollierten Beschwerden ab, ohne Verfahrenskosten zuzusprechen.

In den Eingaben vom 4. August 1999 begehren die in den oben genannten Beschwerdeverfahren mitbeteiligten Parteien für die Erstattung von Äußerungen Kostenzuspruch in Höhe von jeweils S 15.000,- zuzüglich 20% USt.

Da bei einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde von einem Unterliegen der beschwerdeführenden Partei im Sinne des §88 VerfGG 1953 nicht gesprochen werden kann (vgl. zB VfSlg. 9466/1982, 11815/1988) und somit ein Kostenzuspruch nicht stattfindet, waren die dahingehenden Anträge abzuweisen.

Die Entscheidung in den nunmehr gemäß §187 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953 verbundenen Verfahren konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG 1953 getroffen werden.

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