VfGH B324/99

VfGHB324/9916.10.1999

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes; denkunmögliche Annahme einer vorsätzlichen Täuschung der österreichischen Behörden durch falsche Angaben sowie der Menschenrechtskonvention widersprechende Interessenabwägung

Normen

EMRK Art8 Abs2
FremdenG 1997 §36 Abs2 Z6
FremdenG 1997 §37
EMRK Art8 Abs2
FremdenG 1997 §36 Abs2 Z6
FremdenG 1997 §37

 

Spruch:

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a. Die (nunmehr verwitwete) Beschwerdeführerin lebt seit 1969 gemeinsam mit ihren vier in Wien geborenen (mittler-weile volljährigen) Kindern in Österreich. Während dieser Zeit war sie nahezu durchgehend beschäftigt und demnach auch sozialversichert; sie steht in einem aufrechten Arbeitsverhältnis als Hausbesorgerin.

Wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 1993 (sieben Monate Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, wegen Inverkehrsetzens von Suchtgift gemäß §12 SGG) wurde der der Beschwerdeführerin 1992 unbefristet erteilte Sichtvermerk mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. März 1994 gemäß §11 Abs1 Fremdengesetz 1992 (im folgenden: FrG 1992) für ungültig erklärt. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde u.a. an, daß im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt in Österreich, die hier lebende Familie und die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werde. (Die Bundespolizeidirektion verabsäumte es jedoch, den Sichtvermerk gemäß §11 Abs3 leg.cit. im Reisepaß der Beschwerdeführerin als ungültig zu kennzeichnen.) Der sodann am 25. Mai 1994 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1995 wegen Vorliegens von Sichtvermerksversagungsgründen letztinstanzlich abgewiesen. Sie ergriff dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 22. Feber 1996 den Ministerialbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Am 15. Mai 1997 erließ der Bundesminister für Inneres einen - wiederum abweislichen - Ersatzbescheid, gegen den die Beschwerdeführerin neuerlich den Verwaltungsgerichtshof anrief. Auf dessen unter der Zl. 97/19/1405 am 16. Oktober 1998 gefälltes Erkenntnis, mit dem er den neuerlichen Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob, wird später einzugehen sein.

b. Kurz nach Erlassung des ersten Ministerialbescheides, nämlich am 26. September 1995, verfügte die Bundespolizeidirektion Wien unter Bezugnahme auf §17 Abs1 FrG 1992 die Ausweisung der Beschwerdeführerin und begründete diesen Bescheid im wesentlichen mit zwei strafgerichtlichen Verurteilungen (und zwar der bereits erwähnten Verurteilung aus 1993 sowie einer im Jahr 1994 erlittenen Verurteilung wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe) und zwei Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführerin wegen unerlaubten Aufenthalts. In der Begründung nahm die Behörde auch den Standpunkt ein, daß der Beschwerdeführerin die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet nicht möglich sei. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gab der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 29. November 1995 keine Folge. Die daraufhin eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 28. Mai 1998, Zl. 96/18/0003, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ging in dieser Entscheidung (u.a.) von einem - seit der Ungültigerklärung des Sichtvermerks - unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus und legte diesbezüglich folgendes dar:

" ... Die Beschwerdeführerin läßt die Feststellung der belangten Behörde, daß der ihr im Jahre 1992 unbefristet ausgestellte Sichtvermerk mit Bescheid vom 28. März 1994 rechtskräftig für ungültig erklärt worden und ihr (nach Ausweis der Verwaltungsakten danach gestellter) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Bundesminister für Inneres rechtskräftig abgewiesen worden sei, unbestritten. Wenn die belangte Behörde auf dieser Grundlage die Auffassung vertreten hat, daß sich die Beschwerdeführerin ohne Berechtigung hiezu in Österreich aufhalte, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

... "

Insbesondere unter Bedachtnahme auf diesen angenommenen mehr als eineinhalbjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sowie auf die schon dargestellten je zwei strafgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bestrafungen gelangte der Verwaltungsgerichtshof unter dem Aspekt des Art8 Abs2 EMRK im Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführerin negativen Interessenabwägung.

c. Im kurze Zeit später gefällten Erkenntnis vom 16. Oktober 1998, Zl. 97/19/1405, welches das Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin betraf, hob der Verwaltungsgerichtshof - wie schon erwähnt wurde - den Ersatzbescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Mai 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und begründete dies im wesentlichen damit, daß die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der (bereits mehrere Jahre zurückliegenden) Verurteilungen der Beschwerdeführerin angesichts ihrer intensiven privaten und familiären Bindungen in Österreich im Sinne des Art8 Abs2 EMRK nicht gerechtfertigt sei. Bezüglich der für diese Rechtsauffassung im einzelnen maßgeblichen Erwägungen wird auf Pkt.II.2.b. verwiesen.

Das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr wieder beim Bundesminister für Inneres anhängig.

d. Im Zuge einer am 4. Oktober 1998 in der Wohnung der Beschwerdeführerin vorgenommenen Amtshandlung zur Durchsetzung der Ausweisung wurde von den einschreitenden Organen bemerkt, daß der im türkischen Reisepaß der Beschwerdeführerin eingetragene unbefristete Sichtvermerk aus dem Jahr 1992 nicht als "ungültig" gestempelt worden war und weiters festgestellt, daß die Beschwerdeführerin diesen Paß zweimal (nämlich 1997 und 1998) zur Ausreise und jeweils kurz darauffolgenden Wiedereinreise nach Österreich benützt hatte. Im Hinblick auf diese Ausreisen erachtete die Bundespolizeidirektion Wien den Ausweisungsbescheid vom 29. November 1995 im Ergebnis als gegenstandslos und erließ in weiterer Folge am 12. November 1998, gestützt auf §36 Abs1 iVm Abs2 Z1 u. Z6 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, (im folgenden: FrG 1997) ein Aufenthaltsverbot, welches in zweiter Instanz von der Sicherheitsdirektion mit Bescheid vom 7. Jänner 1999 bestätigt wurde.

2. Zur Begründung des Berufungsbescheides führt die Sicherheitsdirektion insbesondere aus, daß die Beschwerdeführerin anläßlich ihrer zweimaligen Einreise in das Bundesgebiet durch das Vorweisen ihres (noch immer mit dem Sichtvermerk versehenen) Reisepasses gegenüber österreichischen Organen unrichtige Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse gemacht habe, um sich die Einreise in das Bundesgebiet zu verschaffen. Damit habe sie den Tatbestand des §36 Abs2 Z6 FrG 1997 verwirklicht. Das Aufenthaltsverbot sei auch aufgrund der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen und des langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, wobei die zwischenzeitig durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte Aufhebung des Berufungsbescheides im Aufenthaltsbewilligungsverfahren an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermöge. Zwar kämen der Beschwerdeführerin durch ihren langen inländischen Aufenthalt starke private und familiäre Interessen zu, doch stünden diesen die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

3. Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Verletzung in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die Beschwerde erweist sich, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, als zulässig; sie ist auch gerechtfertigt.

1. Der angefochtene Bescheid greift in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin ein, die bereits seit ungefähr 30 Jahren gemeinsam mit ihren vier (in Wien geborenen, nun schon erwachsenen) Kindern in Österreich lebt und hier arbeitet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich garantierte und unter Gesetzesvorbehalt stehende Recht dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 13241/1992, 13489/1993, 14121/1995, 14547/1996).

2. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde in zweifacher Weise ein derartiger schwerwiegender, gegen Art8 EMRK verstoßender Vollzugsfehler anzulasten, denn sie wendete einerseits die Bestimmung des §36 Abs2 Z6 FrG 1997 in denkunmöglicher Weise an und nahm andererseits die gebotene Interessenabwägung nach §37 FrG 1997 grob unrichtig, nämlich dem Abs2 des Art8 EMRK widersprechend, vor.

a. §36 Abs2 Z6 FrG 1997 besagt im Zusammenhang mit Abs1 im wesentlichen, daß gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, wenn er "gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß §31 Abs1 und 3 zu verschaffen".

Diesen Tatbestand hat die Beschwerdeführerin, entgegen der Ansicht der Sicherheitsdirektion, jedoch nicht verwirklicht, da sie den behördlichen Organen gegenüber nicht nachweisbar wissentlich falsche Angaben gemacht hat. Die bloße Legitimation durch einen Reisepaß (welcher - durch einen wohl auf eine Nachlässigkeit oder ein Versehen der Fremdenbehörde zurückzuführenden Fehler - eine nicht mehr zutreffende Eintragung enthielt) stellt keine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Handlung (d.i. die vorsätzliche Täuschung der österreichischen Behörden über die eigenen persönlichen Verhältnisse) dar und kann somit nicht der zitierten Regelung subsumiert werden. Bereits dadurch, daß die belangte Behörde die herangezogene Bestimmung in denkunmöglicher Weise zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin angewendet hat, hat sie diese im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt (vgl. VfSlg. 14747/1997).

b. Die belangte Behörde hat die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aber nicht nur auf den eben erwähnten Tatbestand gestützt, sondern im Zusammenhang mit den beiden - von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 und 1994 erlittenen - strafgerichtlichen Verurteilungen auch auf jenen des §36 Abs2 Z1 FrG 1997. Sie hat überdies den seit der Ungültigerklärung des Sichtvermerks (angeblich) unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit in die Begründung ihrer Entscheidung einbezogen und auf diese Weise ein Gesamtfehlverhalten festgestellt, welches die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens im hohen Maße beeinträchtige. Dem nur wenige Monate zuvor gefällten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 97/19/1405), welches das aufenthaltsrechtliche Verfahren betraf, maß die belangte Behörde ersichtlich keine wesentliche Bedeutung bei. Sie gelangte vielmehr in ihrer unter Berufung auf §37 FrG 1997 vorgenommenen Interessenabwägung zur Auffassung, "dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Berufungswerberin und ihrer Familie keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme".

Damit hat die belangte Behörde aber einen weiteren in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem soeben bezeichneten, schon unter Pkt.I.1.c. dargestellten Erkenntnis Zl. 97/19/1405 vom 16. Oktober 1998 dargetan hat, liegen im Fall der Beschwerdeführerin besonders intensive private und familiäre Interessen vor. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung dazu wörtlich (u.a.) folgendes aus:

" ... Die Beschwerdeführerin hielt sich über 27 Jahre lang im Bundesgebiet auf und stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Beschäftigung. Auch ihre Kinder (...) hielten sich im Bundesgebiet auf und waren teilweise in Österreich geboren worden. Auch ihr Ehegatte war - wenngleich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Strafhaft (...) - ebenfalls in Österreich aufhältig.

Angesichts dieser intensivsten privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ist die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des ihren Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe zugrundeliegenden Fehlverhaltens schon auf Basis der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht im Sinne des Art8 Abs2 MRK gerechtfertigt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1997, Zl. 95/18/0297). ... "

Diesen Darlegungen (- durch welche die Ausführungen in der früheren, für die Beschwerdeführerin negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend deren Ausweisung im Hinblick auf die damalige Annahme des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als überholt zu betrachten sind -) tritt der Verfassungsgerichtshof nicht entgegen und gelangt vielmehr in grundsätzlicher Übereinstimmung mit ihnen in der vorliegenden Rechtssache zum Ergebnis, daß die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die schwerwiegenden privaten und familiären Interessen der nunmehr seit Jahrzehnten, nämlich seit etwa 30 Jahren in Österreich gemeinsam mit ihren Kindern lebenden und offenkundig voll integrierten Beschwerdeführerin unzutreffend gewürdigt hat. Sie hat damit eine dem Art8 Abs2 EMRK widersprechende Interessenabwägung vorgenommen und auch dadurch die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt (vgl. VfGH 22.2.1999, B940/98).

c. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 4.500 S auf die Umsatzsteuer und 2.500 S auf die entrichtete Pauschalgebühr.

IV. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

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