Normen
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs3
StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art3
EMRK Art11 Abs2
PersFrSchG 1988 Art1 ff
VersammlungsG §2 Abs1
VersammlungsG §14
VStG §35 Z3
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs3
StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art3
EMRK Art11 Abs2
PersFrSchG 1988 Art1 ff
VersammlungsG §2 Abs1
VersammlungsG §14
VStG §35 Z3
Spruch:
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit mit diesem über den Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin entschieden wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin im Anschluß an die auf das Versammlungsgesetz gestützte Festnahme und die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen ihre Behandlung beim Einsteigen in das Gendarmeriefahrzeug richtet, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten; im übrigen wird der Abtretungsantrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem bekämpften Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (im folgenden: UVS) wurde ua. die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die sich gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt "durch Organe des Bezirkshauptmannes von Wels-Land am 11. März 1996 auf der Kraftwerksbaustelle Lambach" wendete, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung teils als unbegründet ab-, teils als unzulässig zurückgewiesen und ua. der Beschwerdeführerin der Ersatz der Kosten aufgetragen.
Der UVS nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
"Die Beschwerdeführer waren Mitglieder einer Gruppe von Personen, die teils schon die Nacht zuvor, teils sogar schon einige Tage vorher, die Kraftwerksbaustelle Lambach deshalb 'besetzt', d.h. für die Durchführung der geplanten Bauarbeiten unzugänglich hielten, weil sie sich aus Gründen des Umweltschutzes gegen die Realisierung dieses Projektes wenden. Am 11. März 1996 traf gegen 8.00 Uhr ein Vertreter der belangten Behörde ein und verkündete über Lautsprecher die Auflösung dieser gesetzwidrigen Versammlung. Da sich die Beschwerdeführer in der Folge standhaft weigerten, freiwillig den Versammlungsort zu verlassen, wurde seitens der belangten Behörde dieses Verhalten als Verharren in einem verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand (Übertretung des Versammlungsgesetzes) qualifiziert und dementsprechend nach erfolgter Abmahnung deren Festnahme und zwangsweise Entfernung mittels Körperkraft sowie die Räumung der von ihnen errichteten Lagerstätte angeordnet.
...
Ebenfalls glaubwürdig und durch die Aussage des einvernommenen Zeugen bestätigt ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin H. K., daß sie - den Unterarm in einer Betonhülse steckend, wobei sich an ihrem Handgelenk eine Metallschlaufe befand und diese mittels eines Karabiners an einem in die Betonröhre eingelassenen Metallstab befestigt war; auf diese Weise war sie zu beiden Seiten mit gleichgesinnten Personen verbunden - ein Stück über den Boden geschleift wurde, wobei insbesondere das Gewicht der Betonröhre und der Ränder schmerzhaft auf die Oberarme drückten."
Der UVS folgerte daraus:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter einer Versammlung eine 'Zusammenkunft mehrerer Menschen in der Absicht, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, zu verstehen, so daß eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Eine Versammlung ist - m.a.W. ausgedrückt - das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen' (vgl. zuletzt etwa VfSlg. 12161/1989; siehe dazu näher auch H. Hofer-Zeni, Die Versammlungsfreiheit, in: Machacek-Pahr-Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich, Bd. II, Kehl 1992, 359 ff).
Daß der Zweck der Anwesenheit der Beschwerdeführer auf der Kraftwerksbaustelle Lambach darin bestand, dadurch sowie durch die Ausübung 'bloß passiven Widerstandes' gegen die zu erwartende zwangsweise behördliche Räumung gemeinsam mit gleichgesinnten Personen ihren Unwillen gegen die Realisierung dieses Projektes zu manifestieren, wird von ihnen nicht nur nie in Abrede gestellt, sondern sogar explizit bestätigt (vgl. z.B. S. 2 der Beschwerdeschrift: 'Die Beschwerdeführer wollen die freie Fließstrecke der Traun im Bereich Lambach schützen und haben Grundstücke an der Traun am 11.3.1996 besetzt'; S. 2 der Verhandlungsschrift (...): 'Die Gendarmen forderten uns auf, das Gelände zu verlassen. Wir aber blieben sitzen und gaben ihnen zu verstehen, das Gebiet beschützen zu wollen'). Damit lag aber auch die offenkundige Absicht vor, die anwesenden Gleichgesinnten im Sinne der vorangeführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einem gemeinsamen Wirken - nämlich die Fortführung von Bauarbeiten dadurch zu verhindern, daß die Baustelle durch im Wege möglichst unlösbarer Verbindungen (Metallschlaufen und Karabiner mit darübergestülpten Betonrohren) aneinandergekettete Personen blockiert wird - zu bringen. Daran vermag auch die Tatsache, daß bloß passiver Widerstand geübt wurde, nichts zu ändern, weil auch und gerade dadurch der beabsichtigte Zweck der zeitlichen Verzögerung in gleicher Weise erreicht wurde.
Es lag somit eine Versammlung i.S.d. VersG vor und die belangte Behörde war daher berechtigt, (nur) nach den Bestimmungen des VersG (und nicht nach jenen des SPG) vorzugehen (vgl. dazu auch VwSen-420110 vom heutigen Tag)."
Da unbestritten sei, daß diese Versammlung nicht gemäß §2 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. 98/1953 idF des BG BGBl. 392/1968 (im folgenden: VersG), angezeigt worden sei, sei die Bezirkshauptmannschaft berechtigt gewesen, die Versammlung gemäß §13 leg.cit. zu untersagen. Es sei geboten gewesen, die Versammlung aufzulösen und, da die Beschwerdeführerin trotz Abmahnung im strafbaren Verhalten verharrte, die Festnahme zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde auszusprechen.
In Beurteilung der hiebei erfolgten - grundsätzlich als gerechtfertigt angesehenen - Anwendung von Zwangsmitteln kam die belangte Behörde zum Schluß, der Einsatz von Körperkraft im Zuge eines sicherheitsbehördlichen Einschreitens sei zwar gesetzlich nicht geregelt, doch müsse in Analogie der tragenden Prinzipien des Waffengebrauchsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, insbesondere der §§4 bis 6 des zuerst genannten sowie §29 des zweitgenannten Gesetzes, das Verhältnismäßigkeitsprinzip herangezogen werden. Erlaubt sei in concreto, wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 12501/1990 ausgeführt habe, die "jeweils gelindeste noch zum Ziel führende polizeiliche Maßnahme". In diesem Sinne sei die Vorgangsweise der Beamten bei der Festnahme der Beschwerdeführerin nicht überschießend gewesen, habe es diese doch selbst zu vertreten, "daß sie infolge ihrer konsequenten Weigerung schließlich im Kollektiv vom Versammlungsort entfernt und damit mehr geschleift als getragen bzw. bloß beim Gehen gestützt werden mußte, sodaß die Ränder der Betonröhren (an die sie sich mit vier anderen Aktivisten gekettet hatte) schmerzhaft gegen ihre Oberarme drückten". Zudem hätten die Beamten besonders sorgfältig darauf geachtet, ihr nicht die Arme zu brechen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachte Behauptungen über Mißhandlungen seien jedoch offenkundig verspätet.
2. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird, richtet sich im wesentlichen (nur) gegen den "sehr extensiven Versammlungsbegriff" des UVS. In Wirklichkeit sei die Besetzung eines Grundstückes vorgelegen, die gerade nicht den Bestimmungen des VersG, sondern jenen des Sicherheitspolizeigesetzes unterliege. Die Beschwerdeführerin und die anderen Aktivisten hätten nämlich nicht manifestieren wollen, daß ein Kraftwerk bei Lambach abzulehnen sei, sondern ausschließlich tatsächlich die Bauarbeiten behindern wollen.
3. Der UVS legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er seinen Bescheid verteidigt und die Ablehnung der Beschwerdebehandlung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
Zwar wird in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die Aufhebung des gesamten bekämpften Bescheides begehrt. Dieser Bescheid erledigte aber nicht nur die Maßnahmebeschwerde der Beschwerdeführerin, sondern auch jene anderer Personen; auch betrifft er nicht nur den Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin, sondern die - mit Zurückweisung der Beschwerde erledigte - Maßnahmebeschwerde gegen die Verbringung bzw. das Vergraben von Ausrüstungsgegenständen und die vor dem UVS gerügte Behandlung der Beschwerdeführerin, etwa daß sie bei ihrer Entfernung vom Versammlungsort "mehr geschleift als getragen bzw. bloß beim Gehen gestützt werden mußte, sodaß die Ränder der Betonröhren (an die sie sich selbst gekettet hatte) schmerzhaft gegen ihre Oberarme" gedrückt hätten. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde insgesamt dahin zu verstehen, daß sie sich (nur) insoweit gegen den bekämpften Bescheid des UVS richtet, als mit diesem die an ihn von der Beschwerdeführerin gerichtete Maßnahmebeschwerde wegen ihrer Festnahme und Anhaltung sowie der näheren Umstände ihrer Verbringung insgesamt als unbegründet ab- bzw. zurückgewiesen wurde. Insoweit erweist sich die Beschwerde als zulässig.
B. In der Sache:
1.1. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 9103/1981, 9303/1981, 9646/1983, 9783/1983, 10443/1985) ist jede Verletzung des VersG, die unmittelbar die Ausübung des Versammlungsrechtes betrifft und damit in die Versammlungsfreiheit eingreift, als Verletzung des durch Art12 StGG und Art11 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes zu werten.
Wenn also die Feststellung des UVS, die bei ihm in Beschwerde gezogene Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei in Übereinstimmung mit dem VersG erfolgt, rechtsunrichtig ist, wird damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt (VfGH 30.11.1995, B262-267/95; vgl. auch VfGH 30.11.1995, B2229/94).
Hier gilt es daher vorerst zu klären, ob die Annahmen des UVS, daß die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aufgelöste Zusammenkunft eine Versammlung im Sinne des VersG gewesen sei und die Verfügung, sie aufzulösen, im Gesetz Deckung gefunden habe, richtig sind.
1.2. Das VersG definiert den Begriff der von ihm erfaßten "Versammlung" nicht.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen nur dann eine Versammlung im Sinne des VersG, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodaß eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg. 4586/1963, 5193/1966, 5195/1966, 8685/1979, 9783/1983, 10443/1985, 10608/1985, 10955/1986, 11651/1988, 11866/1988, 11904/1988, 11935/1988, 12161/1989).
Nach den - aufgrund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - vom UVS getroffenen Sachverhaltsfeststellungen fand jedenfalls am 11. März 1996 morgens eine - bei der Behörde nicht angezeigte - Besetzung einer Kraftwerksbaustelle statt, die von einer Gruppe sogenannter Aktivisten veranstaltet worden war. Das Ziel der Aktivisten war es, den Bau eines Kraftwerkes zu be- bzw. verhindern. Sie blockierten die bereits im Gang befindlichen Bauarbeiten durch ihre Anwesenheit sowie durch die Ausübung passiven Widerstands, wie etwa durch die Errichtung von Lagerstätten und durch Aneinanderkettung von Personen im Nahebereich der Bauarbeiten. Der UVS hat dieses kollektive Verhalten - das im übrigen bloß Teil umfangreicher Aktionen von Kraftwerksgegnern im Baustellenbereich war - in demonstrativem Zusammenwirken zur drastischen Betreibung eines offenkundigen, gemeinsamen Zieles (vgl. VfSlg. 8685/1979, 10955/1986) zu Recht als Versammlung im Sinne des VersG qualifiziert (s. auch VfGH 30.11.1995, B262-267/95).
1.3. Die §§13 und 14 VersG lauten:
"§13
(1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§16 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§14
(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden."
Gegen diese Bestimmungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
1.4. Die - allgemein zugängliche (s. hiezu etwa VfSlg. 10443/1985, 11132/1986) - Versammlung wurde entgegen den Vorschriften des VersG veranstaltet, nämlich unter Verletzung der in dessen §2 Abs1 vorgesehenen Anzeigepflicht.
Dies allein rechtfertigte aber noch nicht, die Versammlung zu untersagen. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, um diese Maßnahme zu rechtfertigen (vgl. zB VfSlg. 10443/1985). Die Umstände, die zur Verletzung der Anzeigepflicht hinzuzutreten haben, um eine Versammlungsauflösung zu rechtfertigen, müssen so geartet sein, daß ohne diese Maßnahme eines der in Art11 Abs2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Ob solche Umstände vorliegen, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet. Dies muß der Veranstalter, der seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, gegen sich gelten lassen; er hat in Kauf zu nehmen, daß kein förmliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann (vgl. VfSlg. 10443/1985, 10955/1986, 11132/1986, 11832/1988).
Die hier einschreitenden Organe der Bezirkshauptmannschaft mußten nach dem Bild, das sich ihnen an Ort und Stelle bot, annehmen, daß eine Blockade von Bauarbeiten beabsichtigt war. Die Auflösung der Versammlung war im Interesse von im Art11 Abs2 EMRK aufgezählten Schutzgütern (zumindest der Aufrechterhaltung der Ordnung) notwendig.
1.5. Aus dem Gesagten folgt, daß die Auflösung der Versammlung dem VersG entsprach und die Beschwerdeführerin durch die gemäß §14 Abs2 VersG im Zuge der Auflösung dieser Versammlung erfolgte Festnahme und Anhaltung daher nicht etwa im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt wurde.
2. Die Beschwerdeführerin behauptet ohnedies ausschließlich, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.
Da aber, wie dargetan, die u.a. durch die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin in Vollzug gesetzte Auflösung der nicht angemeldeten Versammlung rechtmäßig war, kann darin eine Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) nicht erblickt werden.
Für die daran anschließende weitere - kurze - Anhaltung der Beschwerdeführerin und ihre Verbringung zum Gendarmerieposten gilt folgendes:
Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde - wie hier des UVS - , mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art1 ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn er in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes, wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist - ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. VfSlg. 13708/1994, 13913/1994, 13934/1994).
Der UVS stützt seine Feststellung, daß die bei ihm bekämpfte Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin rechtmäßig war, auf §14 Abs1 VersG und §35 Z3 VStG.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Normen (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. VfSlg. 11229/1987, 11930/1988, VfGH 30.11.1995, B262-267/95) könnte eine Verletzung des zuletzt erwähnten Grundrechtes nur bei einer denkunmöglichen Gesetzeshandhabung erfolgt sein. Ein solcher Vorwurf ist dem UVS jedoch nicht zu machen:
Daß im konkreten Fall die Anhaltung der Beschwerdeführerin im Anschluß an die mit der Auflösung der Versammlung verknüpften Amtshandlungen (Aufnahme der Personalien etc.) nicht über Gebühr ausgedehnt wurden, ist unter den festgestellten Umständen zumindest vertretbar.
Die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit hat sohin nicht stattgefunden.
3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in weiteren, von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in dem gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, verletzt wurde. Zum einen hat die Beschwerdeführerin dies vor dem UVS lediglich im Zusammenhang mit ihrer Entfernung vom Versammlungsort gerügt. Diesbezüglich war aber das Einschreiten für die Organe dadurch erschwert, daß sich die Beschwerdeführerin selbst an eine Betonröhre gekettet hatte, die schmerzhaft gegen ihre Oberarme drückte. Der Verfassungsgerichtshof kann bei Würdigung aller konkreten Umstände der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegentreten, wenn sie das Verhalten der Exekutivorgane in bezug auf die Beschwerdeführerin trotz des für die Beschwerdeführerin äußerst unangenehmen Effektes insgesamt noch als maßhaltend beurteilte.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als insgesamt nicht begründet. Sie war jedoch in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG abzutreten, weil sich die bekämpften behördlichen Maßnahmen nicht bloß in der Vollziehung des VersG erschöpften (s. oben Pkt. II.B.3.); soweit dies jedoch der Fall war, war der Abtretungsantrag abzuweisen, weil das Versammlungswesen seine Regelung im gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Art12 StGG findet, weshalb für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum bleibt (vgl. VfSlg. 11095/1986, 12155/1989, VfGH 30.11.1995, B1495/94, 29.2.1996, B2229/94).
III. Dies konnte gemäß §19
Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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