Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 41.412,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, mit dem der gemäß dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. 11/1993 idF LGBl. 82/1994, (in der Folge kurz: Feilandbautengesetz), die baubehördliche Bewilligung zur Sanierung eines Stadelausbaues erteilende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wattenberg behoben wurde, abgewiesen.
In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Gleichheitswidrigkeit des im §3 Abs3 des Freilandbautengesetzes festgelegten Stichtages. Die unterschiedliche Behandlung von Personen, die einen Umbau oder eine Änderung des Verwendungszweckes vor dem 1. Jänner 1984 und solchen, die derartige Maßnahmen nach dem 1. Jänner 1984 gesetzt haben, stelle einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar. Da das Gesetz erst im Jahr 1994 in Kraft getreten sei und vor dem Jahr 1993 wohl niemand damit rechnen konnte, daß ein derartiges Gesetz zur Sanierung von Schwarzbauten erlassen wird, liege in der Stichtagswahl eine dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot zuwiderlaufende Differenzierung.
2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden begehrte.
II. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 24. September 1996, B1694/96, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §3 Freilandbautengesetz eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom 29. November 1996, G189/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobene Bestimmung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs4
Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von S 6.000,-
und Barauslagen in der Höhe von S 5.412,- enthalten.
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