VfGH B981/95,B1058/95,B1074/95

VfGHB981/95,B1058/95,B1074/95B981/95,B1058/95,B1074/95B981/95,B1058/95,B1074/9529.11.1996

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §3 Tir FreilandbautenG mit E v 29.11.96, G189/96 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit jeweils S 26.087,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich als Nachbar gegen Bescheide der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck, alle vom 27. Februar 1995, Zlen. MD/I-8363/1994, MD/I-8589/1994, MD/I-7940/1994, mit denen gemäß §3 Abs1 des Gesetzes vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. für Tirol 11/1994, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1994, LGBl. für Tirol 82/1994, (im folgenden: Freilandbautengesetz), jeweils Baubewilligungen für die im Freiland konsenslos errichteten Bauten auf den Grundstücken GP 1953/3, KG Arzl, (B981/95); GP 1953/2, KG Arzl, (B1058/95); und GP 2035/1, KG Arzl, (B1074/95), erteilt wurden.

In seinen auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden erachtet sich der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums (B1058/95 und B1074/95) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (B1058/95 und B1074/95) sowie in seinen Rechten wegen Anwendung des seiner Meinung nach verfassungswidrigen Freilandbautengesetzes verletzt.

2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden begehrte. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat die Tiroler Landesregierung in ihren Äußerungen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des §3 Freilandbautengesetz Stellung genommen.

II. Unter anderem aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 22. Juni 1996, B208/95 ua., das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §3 Freilandbautengesetz eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 29. November 1996, G189/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf die aufgehobene Bestimmung. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4

Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Kosten für Stempelmarken sind im Pauschalsatz enthalten. In den zugesprochenen Kosten sind Streitgenossenzuschlag in der Höhe von jeweils S 750,- sowie Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils S 4.150,- enthalten.

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