VfGH B1307/90,B1394/90

VfGHB1307/90,B1394/90B1307/90,B1394/9016.6.1992

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "1. a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und 2." in §28 Abs1 GewO 1973 mit E v 16.06.92, G317,318/91 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden daher aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Vertreter die mit jeweils S 30.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. a. Mit Bescheid vom 28. September 1990 verweigerte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Berufung auf §28 Abs1 Z1 GewO 1973 dem Beschwerdeführer zu B1307/90 die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Hotel.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG erachtet sich der Beschwerdeführer ua. wegen Anwendung des seiner Meinung nach verfassungswidrigen §28 Abs1 und 4 GewO 1973 in seinen Rechten verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

b. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1990 verweigerte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Beschwerdeführer zu B1394/90 die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe "Technisches Büro auf dem Fachgebiet der Elektrotechnik und Elektronik" gemäß §28 Abs1 Z1 GewO 1973.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG erachtet sich der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, verletzt und hält verschiedene Bestimmungen der GewO 1973 für verfassungswidrig. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §28 Abs1 GewO 1973, BGBl. 50/1974, gemäß Art140 B-VG von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G317/91 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "1.a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und 2." in §28 Abs1 GewO 1973 als verfassungswidrig aufgehoben.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils S 5.000,-- enthalten.

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