VfGH G109/90

VfGHG109/9010.6.1991

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen im Auslieferungsübereinkommen mit der BRD mangels ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens; kein behebbarer Formmangel

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140a Abs1
Auslieferungsübereinkommen v 31.01.72 mit der BRD
VfGG §18
VfGG §62 Abs1
VfGG §66
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140a Abs1
Auslieferungsübereinkommen v 31.01.72 mit der BRD
VfGG §18
VfGG §62 Abs1
VfGG §66

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Schreiben vom 28. März 1991 stellte der durch einen Verfahrenshelfer vertretene Dr. H H den - der Sache nach auf Art140 Abs1/Art140 a B-VG gestützten - Antrag auf Aufhebung des "Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Jänner 1972 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 35/1977, und ...

des ... Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom

13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, als verfassungswidrig,

'insoweit ... diese Verträge ... eine Härteklausel, insbesondere

die Möglichkeit zur Berücksichtigung der familiären Situation des Auslieferungsgegners, nicht enthalten'."

2.1. Anträge nach Art140/Art140 a B-VG, die nicht begehren, das/den - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige(n) - Gesetz/Staatsvertrag seinem "ganzen Inhalte" nach oder in "bestimmte(n)" Stellen aufzuheben (§62 Abs1 Satz 1/§66 VerfGG 1953), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht verbesserungsfähig (§18 VerfGG 1953) und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 11152/1986, 11802/1988 ua.):

Um das strenge Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 (§66) VerfGG 1953 zu erfüllen, müssen die bekämpften Stellen des Gesetzes/Staatsvertrags genau und eindeutig bezeichnet werden (s. VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10141/1984).

2.2. Der Einschreiter will die unter Punkt 1. wiedergegebenen Normen offenbar nur in eingeschränktem Umfang aufgehoben wissen. Dabei fehlt es allein schon deswegen an einem formentsprechenden Aufhebungsbegehren in der Bedeutung des §62 Abs1 Satz 1 (§66) VerfGG 1953, weil die aufzuhebenden Normteile nicht genau und unmißverständlich angegeben (umschrieben) sind: Der Antragsteller verabsäumte es nämlich, die verfassungswidrig erachteten Passagen von jenen Normteilen, die seiner Meinung nach im Rechtsbestand verbleiben sollen, klar und präzise abzugrenzen. In der - auf eine wörtliche Wiedergabe der bekämpften Passagen verzichtenden - Beifügung, der Antragsteller begehre die Aufhebung der unter Punkt 1. angeführten Normen, "insoweit ... diese Verträge ... eine Härteklausel, insbesondere die Möglichkeit zur Berücksichtigung der familiären Situation des Auslieferungsgegners, nicht enthalten", ist hier eine solche - unerläßliche - deutliche und jegliche Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrags ausschließende Grenzziehung keinesfalls zu erblicken (s. dazu auch: VfSlg. 8552/1979, 9880/1983, 11150/1986).

2.3. Schon aus diesen Erwägungen mußte der Antrag, der im übrigen - entgegen der Vorschrift des §15 Abs2 VerfGG 1953 - eine (förmliche) Bezugnahme auf Art140/Art140 a B-VG vermissen läßt, als unzulässig zurückgewiesen werden.

2.4. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

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