Normen
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
DSG §1
DSG §4 idF vor der DSG-Nov 1986, BGBl 370
DSG §14 Abs1
ÄrzteG §37 Abs2
ÄrzteG §85
ÄrzteG §90
B-KUVG §128
ASVG §338 Abs1
ASVG §341 Abs3
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
DSG §1
DSG §4 idF vor der DSG-Nov 1986, BGBl 370
DSG §14 Abs1
ÄrzteG §37 Abs2
ÄrzteG §85
ÄrzteG §90
B-KUVG §128
ASVG §338 Abs1
ASVG §341 Abs3
Spruch:
Die Beschwerdeführerin ist durch Punkt 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit abgewiesen.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Dr. A K ist als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Graz Angehöriger der Ärztekammer für Steiermark (im folgenden: StÄK). Er ist Vertragszahnarzt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im folgenden: BVA). Die Abrechnung des ihm gegenüber diesem Sozialversicherungsträger zustehenden Entgelts geschieht auf die Art und Weise, die (von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen) für die Abrechnung der den Vertragszahnärzten der BVA gegenüber diesem Sozialversicherungsträger zustehenden Honorare durch Gesamtvertrag (samt Zusatzverträgen) zwischen der BVA und der örtlich zuständigen Ärztekammer festgelegt ist: Der Vertragszahnarzt sendet die von ihm gesammelten Zahnbehandlungsscheine nicht unmittelbar an die in Betracht kommende Landesgeschäftsstelle der BVA, sondern an die bei der Österreichischen Ärztekammer (im folgenden: ÖÄK) eingerichtete Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (im folgenden: BUFAZ), die sie - ohne daß eine automationsunterstützte Datenverarbeitung erfolgt - an die jeweilige Landesgeschäftsstelle der BVA weiterleitet, wo die Daten von den Belegen gelesen und gespeichert werden und das an die einzelnen Vertragszahnärzte auszuzahlende Honorar errechnet wird. Sodann ermitteln die einzelnen Landesgeschäftsstellen der BVA unter Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung das Gesamthonorar für jedes Quartal und überweisen dieses unter Berücksichtigung bereits geleisteter Akontozahlungen und allfälliger Einbehalte für die örtlich zuständige Ärztekammer unter gleichzeitiger Übersendung einer (ua. den Namen und die Versicherungsnummer der Patienten enthaltenden) Honorarliste an die BUFAZ. Diese teilt das Gesamthonorar auf die einzelnen Vertragszahnärzte auf und überweist diesen (nach Abzug eines Spesenbeitrages) das ihnen zustehende Honorar, wobei jeder Vertragszahnarzt eine Abrechnungsliste erhält, aus der zu ersehen ist, welche Leistungen für welche Patienten in welcher Höhe honoriert werden. Die Abrechnungslisten werden - auf Wunsch der BUFAZ - bereits von der jeweiligen Landesgeschäftsstelle der BVA in die für die einzelnen Vertragszahnärzte bestimmten Kuverts eingelegt.
2.a) Im Zuge des Verfahrens über eine von Dr. A K erhobene Beschwerde an die Datenschutzkommission (im folgenden: DSK), über die diese inzwischen mit Bescheid vom 1. Dezember 1988, GZ 120.114/29-DSK/88, entschieden hat, erhob Dr. A K mit Schreiben vom 3. Juli 1987 eine weitere Beschwerde iS des §14 Abs1 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. 565/1978, in der er mit näherer Begründung geltend machte, durch Verletzung von Vorschriften der §§6 und 7 DSG in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
b) Über diese Beschwerde entschied die DSK mit Bescheid vom 18. Mai 1989, GZ 120.114/35-DSK/89, wobei sie davon ausging, daß sie das DSG in seiner vor dem Inkrafttreten der Datenschutzgesetz-Novelle 1986, BGBl. 370, in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden habe. In diesem Bescheid stellte sie zum einen fest, daß die BVA dadurch gegen §7 DSG in der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Fassung verstoßen habe, daß sie das für das Quartal des Vertragszahnarztes Dr. J K errechnete Gesamthonorar spätestens mit der Honorarabrechnung für das 3. Quartal 1986 gleichzeitig mit einer Honorarliste an die bei der ÖÄK eingerichtete BUFAZ übermittelt habe (Pkt. 1); zum anderen stellte die DSK im Pkt. 2 des Spruches dieses Bescheides fest, daß die ÖÄK (BUFAZ) dadurch gegen §1 DSG verstoßen habe, daß sie unzulässigerweise von der BVA übermittelte Daten (Pkt. 1 des Spruches) in ihre Verfügungsgewalt genommen habe. In einem dritten Punkt des Spruches des Bescheides wurde die Beschwerde, soweit sie sich auf die Ermittlung von sonstigen, im Pkt. 2 nicht genannten Daten des Dr. K durch die ÖÄK (BUFAZ) bezieht, abgewiesen, im übrigen zurückgewiesen (Pkt. 4 des Spruches).
Zu Pkt. 1 des Spruches führte die DSK begründend im wesentlichen aus, daß die Übermittlung der dort näher bezeichneten automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten durch die BVA an die ÖÄK (BUFAZ) - die nicht als Verarbeiter angesehen werden könne, weil sie diese Daten weder selbst automationsunterstützt verarbeite noch durch Dritte verarbeiten lasse - unzulässig sei, weil keine der in §7 Abs1 DSG angeführten Voraussetzungen für eine solche Übermittlung vorliege. Eine gesetzliche Ermächtigung iS des §7 Abs1 Z1 DSG bestehe nicht; insbesondere sei eine solche weder im Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. 200/1967 idgF, noch im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. 189/1955 idgF, oder im Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG, BGBl. 373/1984, enthalten. Die Übermittlung erfolge vielmehr aufgrund von privatrechtlichen Verträgen iS der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Auch eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Betroffenen iS des §7 Abs1 Z2 DSG zu der hier in Rede stehenden Übermittlung liege nicht vor. §7 Abs1 Z3 DSG könne keine Anwendung finden, weil der von der Übermittlung Betroffene bestimmbar sei; die Z4 und 5 des §7 Abs1 DSG kämen von vornherein nicht als gesetzliche Grundlage für die in Rede stehende Übermittlung in Betracht. Diese finde schließlich auch in §7 Abs2 DSG keine Deckung, wonach eine Übermittlung von Daten ua. an Organe der Körperschaften des öffentlichen Rechtes insoweit zulässig ist, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden: Weder das ÄrzteG 1984 noch das B-KUVG und das ASVG wiesen der ÖÄK (BUFAZ) Aufgaben zu, für deren Wahrnehmung die Kenntnis der auf den einzelnen Arzt bezogenen Honorardaten eine wesentliche Voraussetzung sei.
Zur Begründung des Punktes 2 des Spruches führte die DSK im wesentlichen folgendes aus: Das DSG enthalte für den öffentlichen Bereich - im Gegensatz zu der für den privaten Bereich geltenden Regelung des §1 Abs6 DSG - keine ausdrückliche Bestimmung über die Zuständigkeit zur Entscheidung über Verletzungen des Grundrechtes auf Datenschutz. Die DSK komme in der Erwägung, daß der Gesetzgeber des DSG für Verletzungen dieses Gesetzes ein umfassendes Rechtsschutzsystem einrichten, insbesondere den Betroffenen in bezug auf Grundrechtsverletzungen im öffentlichen Bereich nicht schlechter stellen wollte als bei Grundrechtsverletzungen im privaten Bereich, zu dem Ergebnis, daß eine Behördenzuständigkeit zur Feststellung von Verletzungen des Grundrechtes auf Datenschutz auch in jenen Fällen gegeben sei, in denen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) gemäß Art144 Abs1 (zweiter Satz) B-VG nicht bestehe, und daß diese Zuständigkeit nur bei der DSK als der zur Entscheidung über Verletzungen einfach-gesetzlicher Bestimmungen des DSG im öffentlichen Bereich berufenen Behörde liegen könne.
Da für die ÖÄK (BUFAZ) weder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung und Verarbeitung der hier in Rede stehenden, ihr von der BVA übermittelten Daten iS des §6 DSG bestehe noch eine - ein "berechtigtes Interesse" iS des §1 Abs2 DSG konstituierende - gesetzliche Aufgabe der ÖÄK (BUFAZ) gegeben sei, die - bei nicht automationsunterstützter Verwendung der Daten - eine die Ermittlung dieser Daten ermöglichende Beschränkung des Grundrechtes auf Datenschutz zu rechtfertigen vermöchte, habe die ÖÄK (BUFAZ) durch Übernahme der ihr übermittelten Daten in ihre Verfügungsgewalt gegen §1 DSG verstoßen. Eine solche Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz sei selbst dann anzunehmen, wenn man §83 Abs6 ÄrzteG 1984 idF des ArtI Z52 des Bundesgesetzes BGBl. 314/1987 als Grundlage für die Ermittlung von Daten durch die ÖÄK zum Zwecke (auch) der nicht automationsunterstützten Verwendung ansehe, weil eine unzulässige Übermittlung von Daten nicht dadurch saniert werden könne, daß der Empfänger eine Berechtigung zur Ermittlung solcher Daten besitzt.
3.a) Gegen die Punkte 1 und 2 des Bescheides der DSK vom 18. Mai 1989 hat die ÖÄK (BUFAZ) die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, mit der (ausschließlich) die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang beantragt wird.
b) Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch durch Pkt. 1 des angefochtenen Bescheides beschwert, und zwar deshalb, weil die von der DSK festgestellte Rechtswidrigkeit der Übermittlung näher bezeichneter Daten durch die BVA an die Beschwerdeführerin mit der unter Pkt. 2 des angefochtenen Bescheides festgestellten Rechtswidrigkeit der Übernahme dieser Daten durch die Beschwerdeführerin in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung auch gegen Pkt. 1 des angefochtenen Bescheides ist ihrer Ansicht nach mit Rücksicht darauf gegeben, daß die DSK in diesem Bescheid ausdrücklich eine Rechtsverletzung durch die Beschwerdeführerin feststellte. Daß die DSK diese Rechtsverletzung im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof im Beschluß v. 15.6.1987 B772/86 geäußerten Rechtsauffassung richtigerweise nicht dem Rechtsträger hätte anlasten dürfen, sondern dem (örtlich und) sachlich zuständigen Organ des Rechtsträgers hätte zurechnen müssen, vermöge, so meint die Beschwerdeführerin, einerseits dem Rechtsträger die Beschwerdelegitimation nicht zu nehmen, und verletze ihn andererseits im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
In einem Fall dieser Art sei die Beschwerdelegitimation des Rechtsträgers selbst dann gegeben, wenn diese seinem Organ, falls ihm die festgestellte Rechtsverletzung von der DSK zugerechnet worden wäre, mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht zukäme (Hinweis auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.9.1986, 86/12/0200, 0201, VwSlg. 12230 A/1986).
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter überdies deshalb verletzt, weil der DSK die Zuständigkeit zur Erlassung des bekämpften Bescheides auch aus einem weiteren Grund gefehlt habe:
Nach der im Verfassungsrang stehenden Vorschrift des §1 Abs6 DSG sei das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind. Wie sich aus §4 Abs2 DSG ergebe, könnten auch Rechtsträger, die durch Gesetz eingerichtet sind, in Formen des Privatrechts tätig sein. Soweit dies zutreffe, sei gemäß §1 Abs6 DSG das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, und zwar unabhängig davon, ob der (durch Gesetz eingerichtete) Rechtsträger durch eine Verordnung iS des §4 Abs2 erster Satz DSG von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG ("Öffentlicher Bereich") ausgenommen sei und daher auf ihn gemäß §4 Abs2 zweiter Satz DSG insoweit der 3. Abschnitt des DSG ("Privater Bereich") Anwendung finde.
Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ausschließlich in Formen des Privatrechts tätig geworden sei, seien zur Entscheidung über die von Dr. K erhobene Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nicht die DSK, sondern gemäß §1 Abs6 DSG ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
4. Die DSK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung sowie eine Gegenschrift erstattet. Sie beantragt die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation, hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie den Pkt. 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides betrifft, wegen Unzulässigkeit und die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Pkt. 2 des Spruches dieses Bescheides richtet.
Die belangte Behörde vertritt der Sache nach unter Hinweis auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes v. 15.6.1987 B772/86, wonach einem hoheitlich handelnden Staatsorgan bzw. dessen Rechtsträger die Beschwerdeberechtigung nur zukomme, wenn dies in der Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen sei, die Auffassung, daß der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation mangels einer ihr diese ausdrücklich einräumenden Vorschrift fehle.
Die belangte Behörde beruft sich ferner auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.9.1986, 86/12/0200, 0201, VwSlg. 12230 A/1986: Aus diesem ergebe sich, daß die Beteiligung am Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde noch nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen den in diesem Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheid nach sich ziehe, sondern daß es darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt sein kann. Der Gesetzgeber habe aber durch Normierung der Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der DSK entsprechenden Zustand herzustellen (§37 Abs1 DSG), zum Ausdruck gebracht, daß eine Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden ausgeschlossen sei.
Für den Fall, daß entgegen den vorgebrachten Argumenten die Beschwerdelegitimation bejaht werde, macht die belangte Behörde geltend, daß Pkt. 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides sich nicht an die Beschwerdeführerin, sondern ausschließlich an die BVA richte. Er stehe mit dem die Beschwerdeführerin betreffenden Pkt. 2 des Spruches - entgegen der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung - in keinem untrennbaren Zusammenhang, vielmehr könne Pkt. 1 des Spruches für sich allein und daher auch im Fall einer Aufhebung des Punktes 2 bestehen. Da die Beschwerdeführerin somit durch Pkt. 1 des Spruches nicht beschwert werde, sei sie zu dessen Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert. Dem Beschwerdevorwurf, die Beschwerdeführerin sei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch verletzt worden, daß sie im Verfahren vor der belangten Behörde zu Unrecht (anstelle des zuständigen Organs der Beschwerdeführerin) als Partei behandelt worden sei, hält die belangte Behörde entgegen, daß der in Pkt. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides festgestellte Verstoß gegen §1 DSG in einem Bereich erfolgt sei, wo es sich nicht um automationsunterstützt verarbeitete Daten gehandelt habe. Es sei daher §3 Z3 DSG, wonach im öffentlichen Bereich unter Auftraggeber das örtlich und sachlich zuständige Organ eines Rechtsträgers (und nicht dieser selbst) zu verstehen sei, im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der BUFAZ komme im Rahmen der ÖÄK nicht die Stellung eines Organs zu. Für das von Pkt. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides erfaßte Verhalten bestehe kein örtlich und sachlich zuständiges Organ der ÖÄK iS des §3 Z3 DSG, weshalb dieses Verhalten dem Rechtsträger selbst, also der Beschwerdeführerin, zuzurechnen sei.
Davon abgesehen läge eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter selbst dann nicht vor, wenn die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Unrecht als Partei behandelt hätte. Dieses Recht könnte durch ein solches Vorgehen nur dann verletzt werden, wenn darin die Anmaßung einer Zuständigkeit durch die Behörde gelegen wäre, was nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung zuträfe.
Die Rechtsansicht, daß der DSK in den Fällen nicht automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Rechtsträger, die den Vorschriften des 2. Abschnittes des DSG ("Öffentlicher Bereich") unterliegen, keine Zuständigkeit zukomme, verwirft die belangte Behörde mit dem Argument, daß sie zu unüberwindlichen praktischen Vollzugsproblemen führen würde und für die Rechtsschutzsuchenden eine diesen nicht zumutbare Unklarkeit über den einzuschlagenden Rechtsweg zur Folge hätte.
5. Dr. A K als beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der er für die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation, hilfsweise für die Abweisung der Beschwerde eintritt. Er sieht den Mangel der Beschwerdelegitimation der ÖÄK darin gegeben, daß diese als Körperschaft öffentlichen Rechtes und damit als hoheitlich handelndes Staatsorgan nicht in einem subjektiven Recht verletzt werden könne. Im gegebenen Fall liege hoheitliches Handeln insofern vor, als die BUFAZ - die kein Organ der ÖÄK sei - durch Einbehaltung eines im jeweiligen Jahresvoranschlag der ÖÄK vorgesehenen Verwaltungskostenbeitrages in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des dem Vertragszahnarzt gegenüber der BVA zustehenden Honorars Zwangsakte gesetzt habe. Die Verpflichtung jener Vertragszahnärzte der BVA, die Mitglieder der StÄK seien, zur Einreichung der Honorarabrechnungen bei der ÖÄK (BUFAZ) beruhe auf einem vom Kammervorstand der StÄK gefaßten, für die betroffenen Vertragszahnärzte verbindlichen Beschluß. Die Beschwerdeführerin unterliege als ein durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger gemäß §4 Abs1 DSG den Vorschriften des 2. Abschnittes des DSG ("Öffentlicher Bereich"), da sie bisher nicht durch eine Verordnung gemäß §4 Abs2 DSG von der Anwendung des 2. Abschnittes des DSG ausgenommen worden sei. Allfällige Verletzungen des DSG oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen seien daher mit Beschwerde bei der DSK geltend zu machen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die Punkte 1 und 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides. Diese haben folgenden Wortlaut:
"Aufgrund der Beschwerde . . . wird . . . gemäß §14 des
Datenschutzgesetzes . . .
1. festgestellt, daß die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter dadurch gegen §7 des DSG in der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Fassung verstoßen hat, daß sie das für das Quartal des Vertragszahnarztes Dr. A K errechnete Gesamthonorar spätestens mit der Honorarabrechnung für das 3. Quartal 1986 gleichzeitig mit einer Honorarliste an die bei der Österreichischen Ärztekammer eingerichtete Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (BUFAZ) übermittelt hat;
2. festgestellt, daß die Österreichische Ärztekammer (BUFAZ) dadurch gegen §1 DSG verstoßen hat, daß sie unzulässigerweise von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übermittelte Daten (Pkt. 1 des Spruches) in ihre Verfügungsgewalt genommen hat;"
2.a) Die Zulässigkeit einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht (das kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sein muß: VfSlg. 3084/1956, 5583/1967, 7599/1975) verletzt sein konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10605/1985).
Im Pkt. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, daß die ÖÄK (BUFAZ) durch ein näher bezeichnetes Verhalten gegen §1 DSG verstoßen habe.
Im Unterschied zur ÖÄK - einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (§37 Abs2 ÄrzteG 1984) - kommt der BUFAZ, die bei der ÖÄK gebildet ist (§90 ÄrzteG 1984), Rechtspersönlichkeit nicht zu; ebensowenig gehört sie zu den (im §85 ÄrzteG 1984 taxativ angeführten) Organen der ÖÄK. Es ist daher, wenngleich im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde die BUFAZ zusätzlich zur ÖÄK genannt ist, als Adressat des hier in Rede stehenden normativen Abspruches und als Beschwerdeführerin die ÖAK anzusehen.
Daran vermöchte es angesichts des Wortlautes des hier maßgeblichen Spruchteiles auch nichts zu ändern, wenn bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht der Rechtsträger, sondern dessen zuständiges Organ als Adressat anzuführen gewesen wäre, weil es auf das tatsächliche Vorgehen der Behörde und nicht darauf ankommt, wie sie nach dem Gesetz hätte vorgehen müssen.
In die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin vermöchte der in Rede stehende Abspruch nur dann einzugreifen, wenn das von der belangten Behörde als Verstoß gegen §1 DSG gewertete Handeln nicht hoheitlicher Natur war. Erfolgte hingegen dieser Verstoß im Zuge hoheitlichen Handelns, so kommt weder dem betreffenden Organ noch dessen Rechtsträger - der Beschwerdeführerin - die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen den diese Feststellung treffenden Bescheid der DSK zu (VfGH 15.6.1987 B772/86, VfSlg. 11359/1987; VwSlgNF 12230 A/1986).
b) Die von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Verstoß gegen §1 DSG zur Last gelegte Übernahme von Daten, die ihr von der BVA bekanntgeben worden waren, erfolgte im Zuge der Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Abrechnung des Vertragszahnärzten der BVA gegenüber diesem Sozialversicherungsträger zustehenden Entgeltes. Dieser Entgeltanspruch ist, wie sich aus der Verweisungsnorm des §128 B-KUVG iVm §338 Abs1 und §341 Abs3 ASVG ergibt, privatrechtlicher Natur: Gemäß §338 Abs1 ASVG werden die Beziehungen zwischen Krankenversicherungsträgern und Ärzten durch "privatrechtliche Verträge" geregelt. §341 ASVG sieht vor, daß die Träger der Krankenversicherung einerseits und die örtlich zuständige Ärztekammer andererseits Gesamtverträge abschließen, deren Inhalt auch Bestandteil des in der Folge zwischen Arzt und Krankenversicherungsträger geschlossenen Einzelvertrages wird. Mit Abschluß des Einzelvertrages verpflichtet sich der selbständige, freiberuflich tätige Arzt dem Krankenversicherungsträger - entsprechend der Abmachung im Gesamtvertrag - zur Behandlung von bestimmten erkrankten Personen, wobei das Entgelt dafür vom Krankenversicherungsträger als Vertragspartner zu leisten ist. Die aus dem Einzelvertrag erwachsenden Rechte und Pflichten sind privatrechtlicher Natur (s. dazu insbesondere VfSlg. 11729/1988 mit Literaturhinweisen).
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß die Übernahme der in Rede stehenden Daten durch die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Mitwirkung an der Abrechnung des von der BVA an deren Vertragszahnärzte zu leistenden Entgeltes erfolgte und daß die Grundlage für diese Mitwirkung die zwischen der ÖÄK und der BVA abgeschlossene Zusatzvereinbarung vom 22. März 1977 zum "Zahnärztegesamtvertrag" bildete. Es handelt sich dabei um einen privatrechtlichen Vertrag (vgl. dazu außer der im Erkenntnis VfSlg. 11729/1988 zitierten Literatur nunmehr etwa auch Krejci, Probleme des individuellen Kassenarztvertrages, ZAS 1989, 109 ff.).
Bei der Mitwirkung an der Abrechnung des den Vertragszahnärzten gegenüber der BVA zustehenden Entgeltes, insbesondere bei der im Zuge dieser Mitwirkung erfolgten Übernahme von ihr durch die BVA bekanntgebenen Daten handelte die Beschwerdeführerin somit, anders als in dem dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15.6.1987, B772/86, VfSlg. 11359, zugrundeliegenden Fall, nicht hoheitlich, sondern als Trägerin von Privatrechten.
Damit aber ergibt sich, da nach dem vorhin Dargelegten auch die übrigen Voraussetzungen für die Beschwerdeführung gegeben sind, daß die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde, soweit sich diese gegen Pkt. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides richtet, legitimiert ist.
3. Pkt. 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides beschränkt sich seinem Wortlaut nach auf die Feststellung, daß die BVA durch die Übermittlung näher bezeichneter (automationsunterstützt verarbeiteter, personenbezogener) Daten an die Beschwerdeführerin gegen §7 DSG verstoßen habe. Adressat des in diesem Spruchteil enthaltenen normativen Abspruches ist ausschließlich die BVA, nicht auch die Beschwerdeführerin. In deren Rechtssphäre wird daher durch den Pkt. 1 des Spruches nicht eingegriffen, sodaß insoweit die - eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bildende - Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) auch der Beschwerdeführerin begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 11764/1988 mwH). Derartiges geschieht durch den Pkt. 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht.
Ein untrennbarer Zusammenhang der Punkte 1 und 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides ist mit Rücksicht darauf nicht gegeben, daß der Zweck der (allein) vom Pkt. 2 erfaßten Übernahme der Daten in die Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin eine gesonderte Beurteilung erfordert und die allfällige Aufhebung des Punktes 2 den Pkt. 1 unberührt ließe.
An diesem Ergebnis vermöchte es auch nichts zu ändern, wenn die BVA - was im übrigen hier dahingestellt bleiben muß - auf Grund der in Pkt. 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung der belangten Behörde rechtlich gehindert sein sollte, der Beschwerdeführerin die gegenständlichen Daten weiterhin zu übermitteln: Es wäre dies eine bloß faktische Reflexwirkung einer insoweit an einen anderen gerichteten (individuellen) Norm (s. dazu etwa VfSlg. 3669/1959, 529 f.; vgl. auch VfSlg. 8009/1977, 8060/1977, 8670/1979, 8757/1980, 11369/1987).
Die Beschwerde war somit, soweit sie sich gegen Pkt. 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides richtet, mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
B. In der Sache:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde von jener Rechtslage auszugehen, die für die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich war. Er hat demnach das DSG in der vor dem Inkrafttreten der Datenschutzgesetz-Novelle 1986, BGBl. 370, in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden, weil sich Pkt. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides auf einen vor dem Inkrafttreten dieser Novelle (1. Juli 1987) liegenden Zeitraum bezog (s. auch oben unter I.2.b).
Die ÖÄK ist als Körperschaft öffentlichen Rechtes (§37 Abs2 ÄrzteG 1984) ein durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger iS des §4 Abs1 DSG. Auf ihren Datenverkehr finden demnach gemäß §4 Abs1 DSG die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Gesetzes ("Öffentlicher Bereich") Anwendung. Die hier in Rede stehende Übernahme der ihr von der BVA bekanntgegebenen Daten durch die Beschwerdeführerin erfolgte zum Zweck der Aufteilung des Gesamthonorars auf die einzelnen Vertragszahnärzte, der Überweisung des jeweils zustehenden Honorars an die einzelnen Vertragszahnärzte und der Weiterleitung einer Abrechnungsliste an diese. Da es sich bei den von der Beschwerdeführerin in ihre Verfügungsgewalt genommenen, ihr von der BVA bekanntgegebenen Daten um solche handelt, die bei der BVA automationsunterstüzt verarbeitet worden waren, ist davon auszugehen, daß das der Beschwerdeführerin im Pkt. 2 des bekämpften Bescheides angelastete Verhalten den Bestimmungen des DSG unterliegt.
Daß die Beschwerdeführerin dabei, wie unter II.A.2.b dargelegt, "in Formen des Privatrechts" (so die Umschreibung in §4 Abs1 DSG) tätig war, steht der Anwendbarkeit der Vorschriften des 2. Abschnittes des DSG ("Öffentlicher Bereich") auf die Beschwerdeführerin nicht entgegen, weil sie nicht durch eine auf §4 Abs2 DSG gestützte Verordnung für diesen Tätigkeitsbereich von der Anwendung des 2. Abschnittes ausgenommen wurde.
Im öffentlichen Bereich aber hat über Beschwerden wegen Verletzung von Bestimmungen des DSG oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen gemäß §14 Abs1 DSG die Datenschutzkommission - also die belangte Behörde - zu erkennen.
Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde, indem sie die im Pkt. 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung traf, keineswegs eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam. Es ist daher insofern eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. dazu etwa VfSlg. 8023/1977, 9407/1982, 10312/1984, 10374/1985, 10684/1985) nicht gegeben.
2. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auch deshalb verletzt worden, weil die belangte Behörde die im Pkt. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides festgestellte Rechtsverletzung nicht der Beschwerdeführerin (als Rechtsträgerin) hätte anlasten dürfen, sondern dem zuständigen Organ der Beschwerdeführerin hätte zurechnen müssen, wird nicht die (sachliche) Unzuständigkeit der belangten Behörde, sondern die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Darin aber liegt keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (s. etwa VfSlg. 6721/1972, 6762/1972). Insofern ist das Beschwerdevorbringen schon seinem Inhalt nach nicht geeignet, eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes darzutun. Daß die belangte Behörde dieses Recht durch rechtswidrige Verweigerung einer Sachentscheidung infolge Nichtanerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin verletzt habe (s. etwa VfSlg. 9094/1981 mwH), ist offenkundig nicht der Fall und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
3. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, daß die Beschwerdeführerin in einem von ihr nicht geltend gemachten Recht verletzt wurde.
Ebensowenig hat sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Beschwerdeführerin wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
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