VfGH B417/90

VfGHB417/9011.6.1990

Kein Eingriff in die Rechtssphäre der Zweitbeschwerdeführerin durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Erstbeschwerdeführer

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation FremdenpolizeiG §5
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation FremdenpolizeiG §5

 

Spruch:

I. Die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Behandlung der vom Erstbeschwerdeführer eingebrachten Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 2. März 1990, Z FrB-4250/89, wurde über den Erstbeschwerdeführer gemäß §3 Abs1 und Abs2 Z5 iVm §4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. 75/1954, idF BGBl. 575/1987 ein bis zum 31. Dezember 1999 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

1.2. Gegen diesen Verwaltungsakt richtet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde des (Bescheidadressaten) K K und seiner Verlobten E M C, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (auch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§§3, 4 und 6 Fremdenpolizeigesetz)) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

2.1. Zur Beschwerde der E M C:

Der angefochtene Bescheid greift, wie der Verfassungsgerichtshof ua. in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung vom 11. Oktober 1988, B1591/88, darlegte, nicht in die Rechtssphäre der Zweitbeschwerdeführerin ein: Der gerügte Verwaltungsakt gestaltet nämlich ausschließlich Rechte des Erstbeschwerdeführers, wogegen in der Rechtssphäre der Einschreiterin nur Reflexwirkungen auftreten.

Die von E M C erhobene Beschwerde war daher mangels (Beschwerde-)Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH 11.10.1988 B1591/88 und die dort zitierte Vorjudikatur).

2.2. Zur Beschwerde des K K:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer - nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen - Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG idF BGBl. 296/1984). Diese zweite Voraussetzung trifft zu, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so ua. auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und nach Art8 EMRK. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen verlangt eine Beurteilung der in diesen Punkten aufgeworfenen Fragen hingegen nicht.

Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen tatsächlich berührt, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den hier maßgebenden Fragen (vgl. VfGH 6.10.1988 B888/88, 1078/88; 28.2.1989 B1743/88) die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmenden Rechtswidrigkeiten - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Es wurde darum beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z1 und §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

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