VfGH B1378/87

VfGHB1378/8729.11.1989

Keine Berichtigung einer vom VfGH beschlossenen Kostenentscheidung

Normen

VfGHGO §42
VfGHGO §42

 

Spruch:

Dem Antrag auf Erkenntnisberichtigung wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

In der Beschwerdesache des Dkfm. Dr. H B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30. Oktober 1987, Z90 1101/22-V/12/87, wurde mit Erkenntnis vom 29. September 1989, B1378/87-13, der genannte Bescheid aufgehoben und unter einem der Bund (Bundesminister für Finanzen) zu einem Kostenersatz in der Höhe von S 11.000,- verpflichtet. Mit Schriftsatz vom 13. November 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung des Erkenntnisses vom 29. September 1989, B1378/87-13, dahingehend, daß "der Bund (Bundesminister für Finanzen) zur Zahlung von Kosten von S 26.000,- an den Beschwerdeführer verfällt wird".

Gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, BGBl. 202, ist eine Ausfertigung, die Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten aufweist, auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen derartigen, einer Berichtigung im Sinne des §42 Geschäftsordnung zugänglichen Fehler, sondern um die Ausfertigung der mit Beschluß vom 29. September 1989 gefaßten Kostenentscheidung. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

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