VfGH B289/82

VfGHB289/8228.11.1984

B-VG Art146; Antrag auf Zurückstellung beschlagnahmter Gegenstände mittels Exekution nach Erk. des VfGH; Verwahrung dieser Gegenstände nun auf Basis eines Gerichtsbeschlusses; Zurückweisung des Antrages

Normen

B-VG Art146 Abs2
B-VG Art146 Abs2

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. a) Der VfGH hat gemäß Art144 B-VG mit Erk. vom 26. November 1982, B289/82-9, zu Recht erkannt, die Bf. (nämlich eine Raiffeisenkasse und J K) seien dadurch, daß Organe des Zollamtes Sbg. am 14. April 1982 in den Geschäftsräumlichkeiten der bf. Raiffeisenkasse Juwelen und Schmuckgegenstände (die im Eigentum von J K standen) beschlagnahmten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

b) J K beantragt nunmehr mit Eingabe vom 29. Mai 1984, der VfGH möge gemäß Art146 Abs2 B-VG beim Bundespräsidenten den Antrag auf Exekution des zitierten Erk. B289/82-9 stellen. Die Behörde gebe nämlich die beschlagnahmten Gegenstände ungeachtet des erwähnten verfassungsgerichtlichen Erk. nicht heraus.

Das Zollamt Sbg. bestätigt in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 1984 zwar, daß die Gegenstände dem Einschreiter nicht zurückgestellt worden sind, rechtfertigt dies aber damit, daß die Gegenstände vom Strafgericht beschlagnahmt worden seien.

Tatsächlich faßte der Untersuchungsrichter beim LG für Strafsachen Wien am 25. November 1982 zu Z 23c Vr 9018/82 folgenden Beschluß:

"In der Strafsache gegen J K wird die vom Zollamt Salzburg am 10. 4. 1982 angeordnete Beschlagnahme (betreffend diversen Schmuck sowie diverse Schriftstücke und Urkunden) gem. §54 (2) FinStrG, §143 StPO bestätigt."

Über die gegen diese Beschlagnahmeanordnung des Untersuchungsrichters von J K erhobene Beschwerde entschied die Ratskammer des LG für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 5. Jänner 1983. Sie hob die Beschlagnahme jener Schmuckstücke auf, die eine österreichische Punzierung aufweisen. Gleichzeitig erließ die Ratskammer jedoch eine einstweilige Verfügung, derzufolge gemäß §207a Abs1 und 4 lita FinStrG alle jene Gegenstände, deren Beschlagnahme von ihr nicht bestätigt wurde, zur Sicherung der zu erwartenden Geld- und Wertersatzstrafe weiterhin in Verwahrung zu bleiben hätten.

Der Einschreiter steht dessen ungeachtet auf dem Standpunkt, daß das zitierte Erk. des VfGH zur Herausgabe der Schmuckstücke und Juwelen verpflichte. Das Zollamt Sbg. hingegen meint primär, dieses Erk. sei überhaupt einer Exekution nach Art146 Abs2 B-VG nicht zugänglich; in eventu wird vorgebracht, daß die weitere Verwahrung der Gegenstände durch Akte der Strafgerichtsbarkeit gedeckt sei.

2. Der VfGH hat erwogen:

Die Gegenstände, deren Herausgabe der Antragsteller begehrt, werden - wie sich aus dem oben geschilderten Sachverhalt ergibt - nun nicht mehr aufgrund des Verwaltungsaktes, dessen Verfassungwidrigkeit der VfGH ausgesprochen hat, sondern auf der Basis einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich eines Gerichtsbeschlusses, in Verwahrung gehalten.

Das Begehren, der VfGH wolle beim Bundespräsidenten einen Antrag auf Exekution des Erk. B289/82-9 stellen, war allein schon deshalb zurückzuweisen, weil Gegenstand dieser Entscheidung der erwähnte Verwaltungsakt war, der die Verwahrung nun nicht mehr trägt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte