VfGH B199/82,B460/82

VfGHB199/82,B460/82B199/82,B460/8216.3.1983

Abgabenexekutionsordnung; die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer abgabenbehördlichen Pfändung ist in einem Verwaltungsverfahren auszutragen

Normen

AbgEO §13
AbgEO §13

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Die vorliegenden Beschwerden wenden sich gegen näher bezeichnete Pfändungsakte des Magistrats der Stadt Wien und gegen Rückstandsausweise dieser Behörde, die der beschwerdeführenden Gesellschaft anläßlich dieser Pfändung am 12., 17. und 25. März, 24. August und 2. September 1982 ausgehändigt wurden. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibe Automaten jeder Art in Gaststätten. Das Halten von gewissen Spielapparaten sei durch §26 Abs3 des Wr. VergnügungssteuerG idF LGBl. 16/1981 in verfassungswidriger Weise mit einer Steuer von 10.000 S je Apparat und Monat belegt. Die angefochtenen Akte dienten der Hereinbringung von Rückständen an Vergnügungssteuer für solche Apparate. Die Pfändung von Spielautomaten und Büroeinrichtungsgegenständen sowie die Losungspfändungen seien Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Rückstandsausweise Bescheide.

II. Die Beschwerden sind unzulässig.

Gemäß §4 AbgEO kommen für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Der Rückstandsausweis hat unter anderem den Betrag der Abgabenschuld und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel; §176 Wr. AbgO). Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, so hat er seine bezüglichen Einwendungen bei der Abgabenbehörde geltend zu machen (§13 AbgEO). Eine gesetzwidrig erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von der Behörde, die den Exekutionstitel ausgestellt hat, auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben; mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden (§15 AbgEO); die Aufschiebung kann dann sogleich bewilligt werden (§18 Z4 AbgEO).

Wie der VfGH in ähnlichem Zusammenhang bereits ausgesprochen hat (Erk. v. 11. 6. 1982 B236 - 238/81), ist damit die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung einer abgabenbehördlichen Pfändung - nach Maßgabe des §13 AbgEO - Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens und in diesem Verfahren auszutragen. Was aber in einem Verwaltungsverfahren auszutragen ist, kann beim VfGH nur durch Erhebung der Beschwerde gegen die in diesem Verfahren ergangenen Bescheide, nicht hingegen mit sofortiger Beschwerde gegen Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden, ohne daß es dabei auf die Erfolgsaussichten der dem Abgabenschuldner prozessual eingeräumten administrativen Einwendungen ankommt (vgl. auch VfSlg. 8991/1980).

Die Beschwerden gegen die Pfändungsakte sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gleiches gilt für die Beschwerden gegen die den Pfändungen zugrundeliegenden Rückstandsausweise, die keine Bescheide darstellen, sondern ihre Wirkung erst in jenem Verfahren entfalten, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet (dazu etwa Funk, Der Verwaltungsakt im österreichischen Rechtssystem, 1978, 68 f., mit weiteren Angaben).

Die offenbare Nichtzuständigkeit des VfGH kann gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG idF der Nov. BGBl. 353/1981 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung wahrgenommen werden.

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