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§ 18 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Aufschiebung der Vollstreckung

§ 18.

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

  1. 1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
  2. 2. wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
  3. 3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;
  4. 4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;
  5. 5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde (§ 6a) geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
  6. 6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;
  7. 7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.

Schlagworte

Vollstreckungsaufschub, Exekutionshemmung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40246264

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