OLG Wien 33Bs39/14y

OLG Wien33Bs39/14y9.4.2014

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch den Richter Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Neubauer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Higatsberger als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des Helmuth B***** wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 22. Jänner 2014, GZ 22 Bl 7/14s-3, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das belangte Gericht einer Beschwerde des Verurteilten gegen den durch die Leiterin der Justizanstalt Feldkirch erlassenen Bescheid vom 17. Dezember 2013, AZ 128481-eüH-51/2013, nicht Folge und hielt – zusammengefasst - fest, dass die bekämpfte Entscheidung nicht zu beanstanden sei, weil der Rechtsmittelwerber zum einen über keine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit verfüge und zum anderen angesichts seines massiv getrübten Vorlebens die Gefahr bestehe, er werde die beantragte Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) missbrauchen.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt B***** im Wesentlichen vor, der Gesundheitszustand seiner Ehegattin habe sich weiter verschlechtert, sodass er sie vermehrt unterstützen müsse, abgesehen davon existiere die ihm zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt nicht, bzw. sei eine Missbrauchsgefahr nicht gegeben, weil er einen Pensionsvorschuss beziehe (ON 4).

Rechtliche Beurteilung

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das ganze Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg.cit. wegen Rechtswidrigkeit, wobei letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben, noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern (Pieber in WK2 StVG § 16a Rz 5; Drexler, StVG3 § 16a Rz 2).

Die Bewilligung eines EÜH hängt jedoch stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 leg. cit. keine Rechtswidrigkeit, insbesondere weil die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests missbrauchen, eine Prognoseentscheidung darstellt, bei welcher den Strafvollzugsbehörden innerhalb der gesetzlichen Parameter ein Beurteilungsspielraum zukommt.

In casu wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf EÜH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw. in unvertretbarer Weise getroffen, stellen bereits begangene (vorsätzliche wie fahrlässige) strafbare Handlungen jedenfalls zu berücksichtigende Risikofaktoren dar (Drexler, aaO § 156c Rz 9), wobei der Rechtsmittelwerber unter Berücksichtigung der §§ 31 und 40 StGB neunzehn Vorverurteilungen aufweist. Die auf § 156c Abs 1 Z 4 StVG gestützte Abweisung des Antrags auf Bewilligung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in Form des EÜH ist daher nicht zu beanstanden, führt doch das Fehlen auch nur einer der geforderten Voraussetzungen zur Ablehnung (Drexler, aaO § 156d Rz 5).

Bei diesem Ergebnis bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Abweisung des Antrags zu Recht auch auf einen anderen Grund der zitierten Norm gestützt werden konnte (VwGH 20. Juni 2012, 2012/01/0083).

Die Beschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen.

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