European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:008OBA00022.26G.0819.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Nach dem völlig klaren Wortlaut von § 2 Abs 1 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBl I 2017/138, wird die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw von der zuständigen Landesregierung und der diesem bzw dieser unterstehenden Bildungsdirektion für das betreffende Bundesland besorgt. Die Bildungsdirektionen – deren örtlicher Zuständigkeitsbereich das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes ist (vgl § 4 BD‑EG) und die nach der Verfassungsbestimmung des § 32 BD‑EG mit 1. 1. 2019 an die Stelle der Landesschulräte, des Stadtschulrats für Wien und der Landesregierungen traten – haben unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens wahrzunehmen (§ 2 Abs 3 BD-EG).
[2] 1.2. Nach dem ebenso völlig klaren Gesetzeswortlaut ist die Bildungsdirektion nach § 3 Abs 1 BD-EG die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten im Sinne von § 1 BD-EG. Nach § 3 Abs 4 BD-EG ist sie bezüglich der – an den der Bildungsdirektion unterstehenden Schulen verwendeten – Bundesbediensteten nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne von § 2 DVG und nachgeordnete Personalstelle im Sinne von § 2e VBG.
[3] 2.1. Soweit daher die Revision weitwendige, sich von dieser klaren Rechtslage entfernende Überlegungen zur Behördenorganisation und zur Rolle von Bildungsregionen (§ 2 Abs 2 BD‑EG) als Personalstellen anstellt und daraus Schlussfolgerungen zur Anwendung des § 6 VBG ziehen will, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf: Aus der Ausübung der Ermächtigung der Bildungsdirektionen, nach regionalen Erfordernissen Außenstellen (Bildungsregionen) einzurichten, ist keine Änderung dieser klaren gesetzlichen Regelung der sachlichen Zuständigkeit abzuleiten.
[4] 2.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der „Versetzung“ des Klägers von einem Gymnasium in Wien 19 nach einem solchen in Wien 21 liege weder eine Überschreitung des Versetzungsbereichs der nunmehrigen Bildungsdirektion Wien als nachgeordnete Personalstelle noch eine Veränderung des vertraglich vereinbarten Dienstortes Wien („Bereich des Stadtschulrates für Wien“; vgl RS0119726 zur „örtlichen Orientierung“) vor, ist nicht zu beanstanden.
[5] 2.3. Vor (unsachlichen) Versetzungen innerhalb des vereinbarten Dienstortes sind Vertragslehrer durch das Sachlichkeitsgebot (Willkürverbot) geschützt (vgl RS0059610 [T2, T3]). Worin ein Rechtsschutzdefizit oder gar eine Gesetzeslücke liegen sollte, das/die durch analoge Anwendung des § 6 Abs 1 VBG auf Änderungen der Dienststelle innerhalb des Dienstortes zu beheben wäre, zeigt die Revision nicht nachvollziehbar auf. Sie legt in diesem Zusammenhang auch keine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen dar, welche angesichts des Verhaltens des Klägers und deren Auswirkungen auf Schule, Schüler und Eltern das Vorliegen von Willkür verneinten.
[6] 2.4. Ungeachtet der Frage, ob oder in welchem Umfang im Vertragsbedienstetenrecht konkludente Vereinbarungen überhaupt zulässig wären (vgl RS0050823 [T1]; RS0029331 [T3]; RS0115679), zeigt die Revision im Einzelfall auch nicht konkret auf, wie aus dem bloßen Faktum, dass der Kläger bestimmte Fächer unterrichtete, ohne jeden vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, zu schließen wäre, es läge ein beiderseitiger Rechtsfolgewille dahin vor (RS0014150), dass dadurch sein Dienstvertrag – in Richtung einer Verwendung ausschließlich in diesen Unterrichtsfächern sowie in jedem dieser Fächer und im selben Umfang – abgeändert werden sollte. Überlegungen der Revision in Richtung einer „funktionellen“ Versetzung (vgl RS0119726) gehen daher ins Leere, zumal sie auch nicht darlegt, aus welchem Grund die Auffassung des Berufungsgerichts unvertretbar sein sollte, dass dem Kläger als Lehrer eines bestimmten Unterrichtsfachs oder gar als Musikkustos (vgl § 52 SchUG) kein (nur ausnahmsweise anzunehmender: vgl etwa RS0106178 [insb T11]) Rechtsanspruch auf Beschäftigung zusteht.
[7] 2.5. Behauptete Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor.
[8] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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