European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00026.26P.0527.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.788,90 EUR (darin enthalten 298,15 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger hat bei der Beklagten die Versicherung „A* Business Absicherung für Betriebe“ abgeschlossen, die unter anderem eine Einbruchdiebstahlversicherung enthält. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen der A* Business Absicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„ ABSCHNITT I – SACHVERSICHERUNG
[…]
Artikel 6
Versicherungswert
[…]
2. Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert:
2.1 Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte 1.1 bis 1.7 ist Versicherungswert jedenfalls der Verkehrswert:
2.1.1 bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt.
[…]
Artikel 7
Entschädigung
[…]
5. Für Fahrzeuge und die anderen zum Verkehrswert versicherten Sachen (Artikel 6, Punkte 1.7 und 2.1):
5.1 wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
5.2 werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
[…]“
[2] Das Erstgericht gab mit Endurteil sowohl dem Leistungsbegehren als auch dem Feststellungsbegehren auf Haftung für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aufgrund des Einbruchsdiebstahls (begrenzt mit der Versicherungssumme) statt.
[3] Das Berufungsgericht wies über die Berufung der Beklagten das Feststellungsbegehren ab und ließ die Revision zu. Der Zuspruch des Leistungsbegehrens blieb unangefochten.
[4] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, diese im Sinn einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[5] In der rechtzeitigen Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[6] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
[7] 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[8] 2. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel ist, gilt dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f). Ein solcher Fall liegt hier vor:
[9] 3.1. Hier wurden Kunstwerke des Klägers im Zuge eines Einbruchsdiebstahls beschädigt (vgl 7 Ob 215/23b). Die Kosten für die Restaurierung der Kunstwerke betragen 18.932,50 EUR, die dem Kläger rechtskräftig zuerkannt wurden. Allerdings werden die Kunstwerke nach den Feststellungen immer den Makel der Beschädigung in sich tragen. In welchem Ausmaß eine Wertminderung der Werke aufgrund der durch den Einbruch verursachten Beschädigungen nach erfolgter Restaurierung besteht, kann vor einer durchgeführten Restaurierung nicht festgestellt werden, weil deren Erfolg noch nicht feststeht.
[10] 3.2. Mit dem Feststellungsbegehren macht der Kläger diese – derzeit nicht bezifferbare – Wertminderung geltend.
[11] 3.3. Art I.7.5.2 ASBB 2014 bestimmt, dass bei Beschädigung von zum Verkehrswert versicherten Sachen (hier: Kunstgegenstände gemäß Art I.6.2.1.1 ASBB 2014) die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt werden. Die Bestimmung umfasst daher nach ihrem Wortlaut gerade nicht den Ersatz der nach Durchführung einer Reparatur allenfalls verbleibenden Wertminderung (anders etwa Abschnitt A § 8.1 a) bb) der deutschen AERB 2010: „[…] zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert [...]“). Dies entspricht dem Verständnis des Begriffs „Reparaturkosten“ im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch7 1443 [bei „reparieren“ und „Reparaturkosten“]). Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht in diesem Sinn unter „Reparaturkosten“ den monetären Aufwand für die Instandsetzung einer beschädigten Sache. Dass auch eine nach der Reparatur allenfalls bestehende Wertminderung vom Versicherungsschutz umfasst sein soll, kann er aus dem Begriffsinhalt oder der Klausel nicht einmal ansatzweise ableiten.
[12] 3.4. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Revision, dass die in Art I.7.5.2 ASBB 2014 vorgenommene Begrenzung mit dem Versicherungswert zu einem anderen Auslegungsergebnis führen könnte. Dies zeigt sich schon daran, dass auch nach der deutschen Bedingungslage, die die Wertminderung ausdrücklich in die Versicherungsdeckung einschließt, eine Begrenzung mit dem Versicherungswert erfolgt. Diese Begrenzung hat daher mit der Frage, ob der Versicherer auch eine allfällige Wertminderung nach durchgeführter Reparatur zu ersetzen hat, nichts zu tun.
[13] Art I.7.5.2 ASBB 2014 legt bei Beschädigung einer versicherten Sache privatautonom den Umfang der Versicherungsleistung in Form des Ersatzes der Reparaturkosten fest. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum diese Klausel als „versicherungsrechtliche Konkretisierung des § 1323 ABGB“ zu verstehen sei, sodass „eine vollständige Wiederherstellung des vorigen Zustands“ durch Ersatz der Wertminderung geboten sei. Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 1323 ABGB die merkantile Wertminderung positiver Schaden, der neben der Reparatur des Fahrzeugs ersetzt werden muss (vgl RS0031205).
[14] Es ist zwar richtig, dass der Versicherer gemäß Art I.7.5.1 ASBB 2014 bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Sache den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt. Warum aber dies dazu führen soll, dass im Fall einer Reparatur (Art I.7.5.2 ASBB 2014) auch eine allenfalls verbleibende Wertminderung zu ersetzen ist, kann die Revision nicht schlüssig darlegen. Noch weniger nachvollziehbar ist die Heranziehung einer Klausel betreffend – hier unstrittig nicht gegebener – technischer Gefahren.
[15] 3.5. Die vom Kläger begehrte Wertminderung ist daher nach dem eindeutigen, keinen Auslegungsspielraum zulassenden Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht gedeckt. Damit kann allein deshalb § 915 ABGB nicht zur Anwendung kommen.
[16] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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