OGH 9Ob111/25a

OGH9Ob111/25a27.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen (Verbraucherschutzverein), ZVR 974629601, Mittelgasse 6/2/5, 1060 Wien, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, wegen 684.885 EUR sA und Zwischenantrag auf Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2025, GZ 33 R 135/25b‑8, mit dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28. August 2025, GZ 31 Cg 44/25t‑4, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00111.25A.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger ist eine gemäß § 2 Abs 1 QEG anerkannte Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen nach § 5 QEG, das beklagte Kreditinstitut vergibt (unter anderem) Kredite an Verbraucher unter Verrechnung eines „Bearbeitungsentgelts“.

[2] In seiner über Auftrag des Erstgerichts verbesserten Verbandsklage auf Abhilfe nach § 624 ZPO behauptet der Kläger zusammengefasst, die aus der der Klage angeschlossenen Liste ersichtlichen, durch ihr Geburtsdatum individualisierten Verbraucher hätten mit der Beklagten jeweils Verbraucherkreditverträge abgeschlossen. Im Zuge der Kreditvergabe habe die Beklagte die ebenfalls in jener Liste ersichtlichen Beträge als „Bearbeitungsentgelt“ eingehoben. Der Kläger brachte (wörtlich) vor, „dass sämtliche in Beilage ./D2 angeführten Verbraucher-Kredite (eine Klausel mit) 'Bearbeitungsentgelt' enthalten“. Den Verbrauchern seien daher aufgrund von (im Wesentlichen) gleichartigen Sachverhalten Ansprüche auf Abhilfe erwachsen. Die Ansprüche seien auf „Rückforderung der von der beklagten Partei in ihren insofern vorformulierten Kreditverträgen vorgesehenen Bearbeitungsgebühr gerichtet […], weil diese bereits dem Grunde nach […] unzulässig“ sei. Die verwendeten Klauseln seien gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGBdem Grunde nach“, in eventu auch „der Höhe nach“. Der Kreditnehmer erhalte für das Bearbeitungsentgelt keine konkrete Gegenleistung. Die Vereinbarung eines Entgelts für Nebenleistungspflichten, die den Schuldner bereits aufgrund des Gesetzes treffen, sei unzulässig. Überdies läge das jeweilige Bearbeitungsentgelt deutlich über den internen Kosten; die Pauschalierung von Kreditbearbeitungsentgelten sei aber nur zulässig, wenn die konkreten Kosten nicht grob überschritten würden.

[3] Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück, weil kein im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalt vorliege. Die Verbraucherkreditverträge seien zu unterschiedlichen Zwecken und in unterschiedlicher Höhe (zwischen 10.000 EUR und 750.000 EUR) eingeräumt worden. Die Bearbeitungsentgelte seien unterschiedlich geregelt: Sie seien prozentuell in unterschiedlicher Höhe oder als Fixbetrag vereinbart worden. Eine einheitliche Entscheidung über sämtliche Ansprüche sei nicht möglich, mit Synergieeffekten sei nicht zu rechnen.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Dass den geltend gemachten Ansprüchen unterschiedliche Kreditverträge mit unterschiedlich hoher Kreditsumme und unterschiedlicher Laufzeit zugrunde lägen, sei nicht maßgeblich. Der Kläger habe aber keine einzige Textierung vorgebracht, die für die Beurteilung der (rechtlichen) Vergleichbarkeit der Fälle notwendig gewesen wäre. Abgesehen davon, dass ein Verweis auf Urkunden ein Vorbringen nicht ersetzen könne, ermögliche es die Bezeichnung der in Rede stehenden Beträge als „Benützungsentgelt“ nicht abzuschätzen, in welchem Zusammenhang diese gefordert worden seien. Insbesondere mit Blick auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 169/24i sowie des Gerichtshofs des Europäischen Union C‑699/23, Caja Rural de Navarra, sei der Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis zuzustimmen.

[5] Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des § 624 Abs 1 ZPO vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, jedoch unberechtigt.

[7] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).

[8] 2.1. Die Verbandsklage auf Abhilfe hat gemäß § 624 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern aufgrund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten gegen denselben Unternehmer zu enthalten, das von der qualifizierten Einrichtung geltend gemacht wird, und die Tatsachen, auf welche sich die Ansprüche in Haupt- und Nebensachen gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben.

[9] 2.2. Das Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung für das Verbandsklageverfahren hat das Gericht von Amts wegen oder auf Einrede durch Zurückweisung der Klage wahrzunehmen (§ 626 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar (ErlRV 2602 BlgNR 27. GP  17).

[10] 3.1. Zunächst ist zu klären, ob die Prüfung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für das Verbandsklageverfahren auch in limine litis erfolgen kann. Dazu äußern sich weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien ausdrücklich. Letztere (ErlRV 2602 BlgNR 27. GP  17) legen aber immerhin das Bestreben des Gesetzgebers offen, dass im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe „von Beginn an“ feststehen soll, „ob ein solches zulässig ist, damit nicht zu einem späteren Zeitpunkt der verfahrensrechtliche Aufwand frustriert […] ist“.

[11] 3.2. Nach Klauser (Der zweite Abschnitt des Verfahrens über Verbandsklagen auf Abhilfe. Zwischenfeststellungsantrag, -verfahren und -urteil gem § 624 Abs 2 ZPO, VbR 2024/85, 130, 134) soll das Gericht (nur) bei Bejahung der allgemeinen Prozessvoraussetzungen die Klage der beklagten Partei zuzustellen haben. Huber (Anwendungsbereich und Zulässigkeit von Abhilfeverbandsklagen, VbR 2024/101, 160, 165 f) geht von einer Anfechtbarkeit nach Streitanhängigkeit und damit wohl davon aus, dass das Fehlen von Prozessvoraussetzungen erst nach Streitanhängigkeit aufgegriffen werden kann. Lovrek (in Klicka/Koller 6 § 624 ZPO Rz 1, § 626 ZPO Rz 3) nimmt hinsichtlich der Kompetenz des Gerichts für eine a limine‑Prüfung nach § 626 Abs 1 ZPO hingegen keine Einschränkung vor.

[12] 3.3. Die Rechtsansicht Lovreks ist zutreffend: Für eine differenzierte Behandlung von allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen besteht aufgrund des Wortlautes des § 626 Abs 1 ZPO keine hinreichende Grundlage im Gesetz. Das Bestreben der Materialien nach Verfahrensökonomie wird am ehesten gefördert, wenn (ähnlich wie etwa in den Fällen des § 230 Abs 2 ZPO) die Zurückweisung der Klage wegen des Fehlens von Prozessvoraussetzungen jederzeit und damit auch schon vor Streitanhängigkeit erfolgt. Die Vorgehensweise der Vorinstanzen, über das Fehlen der Prozessvoraussetzungen im einseitigen Verfahren vor Streitanhängigkeit zu entscheiden, begegnet daher keinen Bedenken.

[13] 4.1. Gegenstand des in der Literatur auch als „Vorprüfungsverfahren“ bezeichneten ersten Abschnitts des Verfahrens über die Verbandsklage auf Abhilfe (Anzenberger/Mühlbacher, Die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle [VRUN] - Teil 2, RdW 2024/620, 810, 814; Huber in Klauser/Kolba/Huber, Handbuch Sammelklagen Rz 2.133) sind nach dem Wortlaut des § 626 Abs 1 Satz 1 ZPO die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen. Unter die besonderen Prozessvoraussetzungen der Verbandsklage auf Abhilfe fällt jedenfalls das in § 624 Abs 1 ZPO geregelte Erfordernis, dass die Ansprüche „auf Grund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ erhoben werden (in diesem Sinne etwa Huber, VbR 2024/101, 167; Albiez/Zwettler in Höllwerth/Ziehensack 2 § 626 ZPO Rz 2; Lovrek in Klicka/Koller 6 § 626 ZPO Rz 2).

[14] 4.2. § 624 Abs 1 ZPO spricht also zunächst bei den Klagevoraussetzungen von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“. Für die Erklärung in der Klage betreffend die Möglichkeit des (späteren) Beitritts weiterer Verbraucher wählt § 624 Abs 3 ZPO dieselbe Formulierung. Als Beitrittsvoraussetzung selbst verlangt § 628 Abs 1 ZPO hingegen einen Anspruch des Verbrauchers, der „auf einem im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt beruht und für den dieselben Tatfragen entscheidungserheblich sind“. Inwiefern der zusätzlichen Wortfolge „und für den dieselben Tatfragen entscheidungserheblich sind“ ein eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommen soll, legen die Materialien nicht dar und ist im Übrigen nicht ersichtlich (in diesem Sinne auch Lovrek in Klicka/Koller 6 § 628 ZPO Rz 3 mwH). Aus § 628 Abs 1 ZPO kann – abgesehen von der systematischen Überlegung, dass diese Norm sich nicht mit dem notwendigen Klagsinhalt befasst – nichts für die Auslegung des § 624 Abs 1 ZPO Hilfreiches entnommen werden.

[15] 4.3. Die den nationalen Vorschriften über die Verbandsklage auf Abhilfe zugrunde liegende RL (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (VK-RL) hilft bei der Auslegung der in Rede stehenden besonderen Prozessvoraussetzung ebenfalls nicht weiter: Nach dem ErwGr 12 obliegt es den Mitgliedstaaten insbesondere, die für Verbandsklagen geltenden Vorschriften beispielsweise hinsichtlich der Zulässigkeit festzulegen und zu entscheiden, welchen Grad der Ähnlichkeit die Einzelansprüche aufweisen müssen. Diese nationalen Vorschriften sollen (lediglich) das wirksame Funktionieren eines Verbandsklageverfahrens gemäß der Richtlinie und die Rechte der von dieser Klage betroffenen Verbraucher nicht beeinträchtigen.

[16] 4.4. Die Materialien benennen als Voraussetzung der Klage, dass die Ansprüche der Verbraucher „einen gemeinsamen Kern“ haben sollen (ErlRV 2602 BlgNR 27. GP  3). Die Verbandsklage auf Abhilfe soll eine ökonomische Art der Bereinigung von massenweise auftretenden, „im Wesentlichen gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten“ bieten (ErlRV 2602 BlgNR 27. GP  17). Daraus ist für die Auslegung nichts zu gewinnen.

[17] 4.5. In der Literatur wird vorgeschlagen, sich an § 11 Z 2 ZPO zu orientieren, der die Möglichkeit einer formellen Streitgenossenschaft eröffnet, wenn „gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen“ den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Das wird damit begründet, dass nicht nur die Formulierung der beiden Bestimmungen, sondern auch die damit jeweils verfolgten Zwecke parallel laufen (etwa Anzenberger/Mühlbacher, RdW 2024/620, 811; Huber, VbR 2024/101, 165; zust Lovrek in Klicka/Koller 6 § 624 ZPO Rz 18).

[18] Albiez/Zwettler (in Höllwerth/Ziehensack 2 § 624 ZPO Rz 1) meinen, die Terminologie greife auf die Rechtsprechung zur Sammelklage österreichischer Prägung zurück. Huber (in Klauser/Kolba/Huber, Handbuch Sammelklagen Rz 2.115) weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Formulierung des Gleichartigkeitserfordernisses der Sammelklage österreichischer Prägung von jener der Verbandsklage auf Abhilfe im Detail abweicht, insbesondere weil erstere im Falle eines im Wesentlichen gleichartigen Anspruchsgrundes auch bei Fragen (bloß) rechtlicher Natur die kollektive Rechtsdurchsetzung eröffnet (4 Ob 116/05w Pkt 3; RS0037628 [T1]).

[19] 4.6. Eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO kann insbesondere dann vorliegen, wenn wegen Verletzung oder auf Erfüllung gleichartiger, aber getrennter Verträge, etwa auch Darlehensverträge, geklagt wird (Nachweise etwa bei Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 11 Rz 9, insbesondere bei FN 52 und 54). Dass der Streitgegenstand „im Wesentlichen“ gleichartig sein muss, bedeutet, dass es nicht grundsätzlich schadet, wenn hinsichtlich eines Streitgenossen besondere Sachverhaltselemente hinzutreten (Schneider in Fasching/Konecny 3 § 11 ZPO Rz 22).

[20] 4.7. Auf die hier zu beurteilende Frage nach der Zulässigkeit einer Verbandsklage auf Abhilfe umgelegt bedeutet das, dass diese zulässig sein kann, wenn die Ansprüche der Verbraucher daraus resultieren, dass sich die Unzulässigkeit der jeweils eingehobenen Kreditbearbeitungsgebühren auf im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte stützt. Insbesondere würde das Vorliegen gleichartiger Darlehensverträge oder zumindest gleichartiger Klauseln betreffend die Kreditbearbeitungsgebühr für die Zulässigkeit sprechen. Ob tatsächlich „im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte“ im Sinne des § 624 Abs 1 ZPO vorliegen, ist als Rechtsfrage (hier im Vorprüfungsverfahren) anhand der konkreten Prozessbehauptungen des Klägers zu prüfen.

[21] 5.1. Das Rekursgericht hat die Zurückweisung der Klage damit begründet, dass es auf Basis des Vorbringens des Klägers nicht möglich sei, die Prozessvoraussetzung der „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalte“ der einzelnen Ansprüche der Verbraucher zu prüfen. Es griff diese Unvollständigkeit des Klagsvortrags auf und beanstandete, dass der Kläger nicht vorbrachte, wie die von ihm kritisierten Klauseln formuliert waren.

[22] 5.2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung zu §§ 226, 230 ZPO, dass die Schlüssigkeit der Klage an sich nichts mit ihrer Zulässigkeit zu tun hat, sondern (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit ist, sodass insofern bei Unschlüssigkeit des Klagsvortrags die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen und nicht etwa mit Beschluss zurückgewiesen werden muss. Hingegen hat eine Zurückweisung der Klage a limine als unzulässig mit Beschluss nach der gemäß § 230 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Vorprüfung erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind (RS0079246; RS0036973). Für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen sind (im Normalfall) die Klageangaben maßgebend (zur Zuständigkeit ausdrücklich RS0050455). Die Prozessvoraussetzungen müssen sich daher daraus schlüssig ableiten lassen.

[23] 5.3. Für die Vorprüfung der Verbandsklage auf Abhilfe nach § 626 ZPO kann – mangels gegenteiliger Vorschriften – nichts anderes gelten: Während die Unvollständigkeit des Vortrags zu den allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen zur Zurückweisung der Klage führt, bleibt die Prüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens selbst der Sachentscheidung (nach kontradiktorischem Verfahren) vorbehalten. Dass dazu eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen ist (etwa RS0117576 oder RS0037516 [T2]), wurde vom Erstgericht ohnehin bedacht.

[24] Jeder Schlüssigkeitsprüfung sind die Klagebehauptungen zugrunde zu legen (der Klagsvortrag ist – wie der Kläger es nennt – insofern für „wahr“ zu halten; vgl etwa RS0037780). Gegen diesen Grundsatz haben die Vorinstanzen – entgegen der Argumentation des Revisionsrekurswerbers – nicht verstoßen: Der Kläger hat – trotz hinreichenden Verbesserungsauftrags des Erstgerichts – keine Behauptungen aufgestellt, aus denen rechtlich ableitbar wäre, dass die Ansprüche auf „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ beruhen.

[25] 5.4. Im Verfahren über eine Verbandsklage auf Abhilfe reicht es aus, wenn in der Klage die Ansprüche soweit substantiiert sind, dass diejenigen Tatsachen und Beweisanbote enthalten sind, die der klagenden Qualifizierten Einrichtung mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität der Ansprüche ausreichend stützen (§ 624 Abs 5 ZPO). Die Materialien erläutern dazu: „Das Erfordernis von Tatsachen- und Beweisvorbringen wird insoweit modifiziert, als die Klage […] zwar schlüssig zu sein hat, aber die Anforderungen an die Plausibilität des Tatsachenvorbringens und seine Substantiierung gelockert werden.“ (ErlRV 2602 BlgNR 27. GP  17). Demnach handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Einschränkung des im Allgemeinen strikten Substantiierungsgebots (Lovrek in Klicka/Koller 6 § 624 ZPO Rz 20 f). § 624 Abs 5 ZPO befasst sich allerdings nur mit der Substantiierung der eingeklagten Ansprüche, nicht mit dem schlüssigen im Sinn von vollständigen Vortrag zu den Prozessvoraussetzungen.

[26] 5.5. Der Kläger legt erst im Revisionsrekurs (im Rahmen der Mängelrüge; für die Behandlung der Rechtsrüge im Revisionsrekursverfahren daher verspätet: RS0042091 [T5]) auszugsweise die Abschrift eines (einzigen) Kreditvertrags vor. Eine konkrete Behauptung, inwiefern die objektive Vertragslage betreffend die übrigen Verbraucher ident ist und inwiefern sie abweicht, lassen selbst die Ausführungen im Revisionsrekurs vermissen. Aufgrund der Behauptungen des Klägers ist es daher nach wie vor nicht möglich zu beurteilen, ob sich die behauptete Nichtigkeit der jeweiligen Klauseln bei allen Verbrauchern aus „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ ergibt.

[27] 5.6. Dass sich der Kläger (auch) darauf stützt, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr unabhängig von ihrer Höhe gröblich benachteiligend sei, weil für „bestimmte Standardaufwendungen überhaupt ein gesondertes Entgelt veranschlagt wurde“, ändert daran nichts. Welche dieser sogenannten „Standardaufwendungen“ in sämtlichen Sachverhalten von den Verbrauchern mit dem jeweils vereinbarten Bearbeitungsentgelt abgegolten werden mussten, legt der Kläger nicht dar, obwohl auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Pauschalierung von Kreditbearbeitungsentgelten nicht per se unzulässig ist (ausführlich 7 Ob 169/24i, insbesondere Rz 43). Er stützt sich (wenn auch nur „eventualiter“) weiters auf eine „gröbliche Benachteiligung der Höhe nach“. Dass hiefür die unterschiedlich hohen Kreditvaluten und -bearbeitungsgebühren wie auch die jeweilige Anzahl der Kreditnehmer nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben können, liegt auf der Hand. Ob die für die einzelnen „Kreditbearbeitungen“ verrechneten Beträge die damit jeweils tatsächlich verbundenen Kosten der hier beklagten Bank (und nicht etwa bloß die in der Klage behaupteten durchschnittlichen Kosten für „Konsumkredite“ und Hypothekarkredite) grob überschreiten, sodass nach der Entscheidung 7 Ob 169/24i (in diesem Sinne allgemein auch RS0123253) von einer Unzulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr auszugehen wäre, ist eine Rechtsfrage, für die es konkrete Tatsachenbehauptungen zu den einzelnen Rechtsverhältnissen braucht. Zumal diese hier fehlen, ist nicht beurteilbar, ob sie im Wesentlichen gleichartig sind.

[28] Der den Ansprüchen zugrunde liegende, wesentliche Sachverhalt geht daher über den bloßen Umstand hinaus, dass in sämtlichen Kreditverträgen – wie auch immer diese gestaltet sein mögen und welchen konkreten Aufwand auch immer die kreditgebende Bank im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Kreditvertrags zu tragen gehabt haben mag – ein Bearbeitungsentgelt eingehoben wurde. Wieso trotz der vom Kläger selbst aufgezeigten Unterschiede in den Rechtsverhältnissen, insbesondere trotz der unterschiedlich hohen Kreditsummen und Bearbeitungsentgelte, „im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte“ vorliegen sollen, wäre in der Klage darzustellen gewesen. Dass sich für alle Kreditverhältnisse die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts stellt, reicht für die in Rede stehende Prozessvoraussetzung nicht hin, weil für gleichartige Rechtsfragen anders als für gleichartige Sachverhalte eine Verbandsklage auf Abhilfe nicht offen steht.

[29] 5.7. Das Rekursgericht gibt die Rechtslage richtig wieder, wenn es darauf hinweist, dass Urkunden Beweismittel sind, die jedoch kein Prozessvorbringen darstellen und solches auch nicht ersetzen können (RS0037915). Der Verweis auf vorgelegte Urkunden kann aber – wie der Revisionsrekurs insofern zutreffend ausführt – für die Schlüssigkeit des Klagsvortrags ausreichen (RS0037420; RS0037915 [T4] ua). Was daraus für den Standpunkt des Klägers Günstiges abzuleiten sein soll, ist aber nicht ersichtlich. Auch aus der mit der Klage vorgelegten Liste ist nicht ableitbar, inwiefern die Ansprüche der Verbraucher auf „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ beruhen sollen.

[30] 6. Der Kläger führt gegen dieses schon von den Vorinstanzen gewonnene Ergebnis einen Verstoß gegen den effet utile ins Treffen. Er übergeht allerdings, dass nur bei im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten ein „wirksames und effizientes“ (VK-RL ErwGr 7, 9 und 12) Massenverfahren denkbar ist.

[31] 7. Zusammenfassend lässt sich daher folgendes sagen: Das Vorliegen von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ ist eine besondere Prozessvoraussetzung der Verbandsklage auf Abhilfe. Folglich sind die den klagsgegenständlichen Rechtsverhältnissen zugrunde liegenden, gemeinsamen Sachverhaltselemente schon in der Klage darzulegen. Ob die Sachverhalte „im Wesentlichen gleichartig“ sind, ist im Vorprüfungsverfahren eine vom Gericht auf Basis der Klagsangaben zu beurteilende Rechtsfrage.

[32] Die Frage nach der materiellen Sachlegitimation ist in diesem Verfahrensstadium hingegen noch nicht zu prüfen, sodass die diesbezüglichen Argumente des Rekursgerichts wie auch des Revisionsrekurses ins Leere gehen. Fragen der Beweislast in der Hauptsache sind ebenso noch nicht zu klären. Es geht allein darum, aus welchen Sachverhalten der Kläger die Berechtigung der jeweiligen Ansprüche der Verbraucher ableitet. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.

[33] 8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

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