Normen
ZPO §227 II
| 3 Ob 479/26 | OGH | 23.06.1926 |
Veröff: SZ 8/206 | ||
| 4 Ob 116/05w | OGH | 12.07.2005 |
Beisatz: Eine gemeinsame Geltendmachung von mehreren Ansprüchen verschiedener Anspruchsteller im Wege einer Inkassozession durch einen Kläger ist dann zulässig, wenn zwar nicht Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben ist, wohl aber ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund (maßgebliche gemeinsame Grundlage) vorliegt. Darüber hinaus müssen im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen, zu beurteilen sein; (mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur). (Hier: Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen durch mehrere Kreditnehmer gegenüber einem Kreditinstitut im Wege einer Inkassozession, also mittels einer „Sammelklage nach österreichischem Recht".) (T1) | ||
| 9 Ob 111/25a | OGH | 27.01.2026 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach § 624 ZPO (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_19260623_OGH0002_0030OB00479_2600000_001
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