European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00057.25T.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
[1] In der im Spruch genannten Rechtssache ist im * Senat ein Revisionsrekurs der Betroffenen und ihres gesetzlichen Erwachsenenvertreters zu behandeln.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, mit dem Vertreter der Revisionsrekurswerber eng befreundet zu sein. Es bestehe regelmäßiger persönlicher Kontakt. Er fühle sich zwar nicht subjektiv befangen, allerdings könne bei objektiver Betrachtung der Eindruck der Befangenheit entstehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
[3] 1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046052). Dafür kommen etwa private Beziehungen zum Vertreter einer Prozesspartei in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Ein enges freundschaftliches Verhältnis des Richters zu einen Parteienvertreter ist daher bei objektiver Betrachtung als zureichender Grund anzusehen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen (2 Nc 20/18s; 2 Nc 5/24v; 2 Nc 45/24a).
[5] 2. Ein solches enges Freundschaftsverhältnis liegt hier nach der Mitteilung des Senatsmitglieds vor. Daher war auszusprechen, dass ein zureichender Grund besteht, die Unbefangenheit dieses Senatsmitglieds in Zweifel zu ziehen.
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