OGH 2Nc57/25t

OGH2Nc57/25t16.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person R*, geboren am *, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 4. Dezember 2025 im Revisionsrekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00057.25T.1216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

 

Begründung:

[1] In der im Spruch genannten Rechtssache ist im * Senat ein Revisionsrekurs der Betroffenen und ihres gesetzlichen Erwachsenenvertreters zu behandeln.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, mit dem Vertreter der Revisionsrekurswerber eng befreundet zu sein. Es bestehe regelmäßiger persönlicher Kontakt. Er fühle sich zwar nicht subjektiv befangen, allerdings könne bei objektiver Betrachtung der Eindruck der Befangenheit entstehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[3] 1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046052). Dafür kommen etwa private Beziehungen zum Vertreter einer Prozesspartei in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Ein enges freundschaftliches Verhältnis des Richters zu einen Parteienvertreter ist daher bei objektiver Betrachtung als zureichender Grund anzusehen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen (2 Nc 20/18s; 2 Nc 5/24v; 2 Nc 45/24a).

[5] 2. Ein solches enges Freundschaftsverhältnis liegt hier nach der Mitteilung des Senatsmitglieds vor. Daher war auszusprechen, dass ein zureichender Grund besteht, die Unbefangenheit dieses Senatsmitglieds in Zweifel zu ziehen.

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