OGH 1Ob169/25x

OGH1Ob169/25x16.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Heimo Lindner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen 26.490 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. August 2025, GZ 1 R 74/25w‑47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. Mai 2025, GZ 38 Cg 80/23m‑42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00169.25X.1216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Kfz‑Händlerin, mit Kaufvertrag vom 2. 6. 2022 ein Gebrauchtfahrzeug der Type BMW X6 mit Erstzulassung vom 21. 2. 2012 und einem Kilometerstand von rund 182.000 km um 26.490 EUR. Die Übergabe erfolgte am selben Tag. Im Kaufvertrag wurde der Zustand des Fahrzeugs allgemein als „Klasse 3 – genügend fahrbereit“ und dessen mechanischer Zustand wie folgt umschrieben: „Mittlerem Kilometerstand entsprechende Reparaturen und Wartungsarbeiten erforderlich. Z.B. Stoßdämpfer oder Zündkerzen defekt.“

[2] Schon ab Juli 2022 nahm der Kläger bei Fahrten mit dem PKW ein leises – aus seiner Sicht vom Motor verursachtes – Geräusch wahr, das er vergeblich als Mangel reklamierte. Am 16. 2. 2023 ließ er am Fahrzeug bei einer Laufleistung von 190.888 km durch die H* GmbH eine Überprüfung gemäß § 57a Abs 4 KFG durchführen. Ein positives Prüfattest wurde nicht ausgestellt. In der „Begutachtung § 57a – Negativ“ wurde unter anderem ein nicht näher umschriebener Mangel beim „Differential hinten“ festgehalten. Nachdem der Kläger die negative Begutachtung bei der Beklagten reklamiert hatte, wurde er auf deren Partnerwerkstatt verwiesen, die in der Folge ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG für das Fahrzeug ausstellte. Am 20. 7. 2023 veranlasste der Kläger bei einer Laufleistung von 198.100 km eine Sicherheitsüberprüfung am Fahrzeug durch einen Verkehrsclub. Dessen Prüfbericht wies neben im Einzelnen angeführten schweren und leichten Mängeln unter anderem auch eine „Geräuschentwicklung“ beim Differential als „wertrelevanten Mangel“ aus.

[3] Tatsächlich besteht beim Fahrzeug nunmehr, verursacht durch Verwendung eines ungeeigneten Öls, das zu einem übermäßigen mechanischen Verschleiß führt, ein nicht näher bestimmter Defekt im Inneren des Differentials, der beim Betrieb nicht nur untypische Laufgeräusche nach sich zieht; vielmehr ist das Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher, würde doch der Bruch des Differentials dazu führen, dass die Räder blockiert werden und kein Vortrieb mehr gegeben ist. Ob das Differential mit diesem Öl bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs befüllt war oder das Öl erst zu einem späteren Zeitpunkt (allenfalls durch den Kläger oder einen Dritten) eingefüllt wurde, kann nicht festgestellt werden. Im erstgenannten Fall wäre der Defekt im Zeitpunkt der Übergabe zumindest angelegt gewesen. Der Zustand des Differentials zum Zeitpunkt der Übergabe kann nicht festgestellt werden.

[4] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger aufgrund des von ihm behaupteten Mangels am Differential des Fahrzeugs zur Vertragsauflösung nach § 12 Abs 4 VGG berechtigt ist.

[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ab.

[6] Zwar sei innerhalb eines Jahres nach Übergabe ein Defekt am Differential festgehalten worden. Dieser sei aber von den zuständigen Prüfern noch nicht als schwerer – die Verkehrs‑ und Betriebssicherheit beeinträchtigender – Mangel eingeschätzt worden. Überdies sei es möglich, dass das Öl vom Kläger selbst oder von einem ihm zurechenbaren Dritten erst nach Übergabe eingefüllt worden sei, weshalb eine Vertragsaufhebung nicht in Betracht komme, zumal der übermäßige Verschleiß als Folge eines Anwendungsfehlers zu sehen sei.

[7] Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil teilweise ab. Es sprach aus, dass die Klageforderung mit 26.490 EUR und die Gegenforderung mit 3.153,57 EUR zu Recht bestehe, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 23.336,43 EUR sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und wies das Mehrbegehren ab.

[8] Zwar sei beim Gebrauchtwagenkauf mit gewöhnlichen Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen zu rechnen. Im Übrigen müsse das Fahrzeug aber die nach der Verkehrsauffassung vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Der festgestellte „innere Mangel“ des Differentials bewirke die fehlende Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs, womit zweifellos ein Mangel vorliege. Dem Kläger sei auch der Beweis gelungen, dass sich der Kaufgegenstand innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist des § 11 Abs 1 VGG in einem Zustand befunden habe, der als Mangel zu qualifizieren wäre, wenn er schon bei Übergabe vorhanden gewesen wäre. Die Feststellungen im Ersturteil seien dahin auszulegen, dass der Mangel am Differential innerhalb eines Jahres nach Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen sei, allerdings unklar geblieben sei, ob das dafür ursächliche ungeeignete Öl bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs verfüllt gewesen sei oder erst danach eingebracht worden sei. Dieses Öl habe (auch nach den Erwägungen des Erstgerichts) gerade zu einem übermäßigen, über die normale – vom Gebrauchtwagenkäufer hinzunehmende – Abnutzung hinausgehenden Verschleiß im Inneren des Differentials geführt. Wenn – wie hier – die Mangelhaftigkeit der Sache bewiesen und bloß zweifelhaft sei, ob diese einen Bedienungsfehler verursacht habe, sei die Mangelhaftigkeit der Leistung bei Übergabe anzunehmen. Gleiches müsse gelten, wenn offen sei, ob ein festgestellter Bedienungsfehler bereits vor Übergabe oder erst durch den Übernehmer erfolgt sei. Die Negativfeststellung gehe zulasten der beklagten Übergeberin.

[9] Dagegen richtet sich die – vom Berufungsgericht nachträglich zugelassene und vom Kläger beantwortete – Revision der Beklagten, mit der sie primär die Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[11] 1. Die Beklagte kritisiert zusammengefasst, das Berufungsgericht habe verkannt, dass dem Kläger ausgehend von den übernommenen Feststellungen im Ersturteil der ihm obliegende Beweis misslungen sei, dass sich die gelieferte Sache innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist in einem Zustand befunden hat, der als Mangel zu qualifizieren wäre, wenn er schon bei Übergabe vorhanden gewesen wäre. Nicht jeder Defekt stelle eben einen Mangel im Sinn des Gewährleistungsrechts dar, sondern nur eine (negative) Abweichung vom vertraglich Geschuldeten. Dem Kläger sei aber nur ein „genügend fahrbereites“ Fahrzeug zugesichert worden, bei dem (dem Kilometerstand entsprechende) Reparaturen und Wartungsarbeiten erforderlich seien. Mit Verschleißerscheinungen und dem damit verbundenen Risiko auch größerer Reparaturen habe der Gebrauchtwagenkäufer zu rechnen. Ein die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigender „Mangel“ sei erst nach Ablauf der Vermutungsfrist im Zuge der Begutachtung im vorliegenden Verfahren hervorgekommen. Übergeben worden sei das Fahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand.

[12] 2. Abgesehen davon, dass gerade diese letzte Prämisse nicht im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, lässt die Beklagte die sinngemäße Argumentation des Berufungsgerichts unberücksichtigt, die erstgerichtlichen Feststellungen seien dahin auszulegen, dass innerhalb der Vermutungsfrist des § 11 Abs 1 VGG nicht bloß gewöhnliche – und als solche vom Übernehmer jedenfalls zu tolerierende – Abnutzungserscheinungen am Fahrzeug augenfällig geworden seien, sondern vielmehr (auch) bereits der Defekt am Differential, der nicht durch normalen Verschleiß, sondern durch Verwendung eines ungeeigneten Öls (entweder vor oder nach Übergabe) bewirkt worden sei.

[13] 3. Auch der von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer im Einzelfall aufzugreifenden (vgl RS0118891) Fehlinterpretation der Feststellungen im Ersturteil durch das Berufungsgericht, die eine Aktenwidrigkeit begründen soll, verfängt nicht:

[14] Sie argumentiert im Wesentlichen, die Feststellungen könnten in ihrer Gesamtschau nur dahin verstanden werden, dass im Vermutungszeitraum noch kein so schwerwiegender Defekt des Differentials vorgelegen sei, dass dadurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt gewesen wäre, und verweist dazu auf den Inhalt der festgestellten Prüfberichte.

[15] Dieser Hinweis übergeht zum einen, dass den ins Treffen geführten Feststellungen nur die fachliche Einschätzung der für die Prüfstellen tätigen Mitarbeiter zu entnehmen ist. Zum anderen kommt es auf die von der Beklagten erkennbar aufgeworfene Frage, ob der durch das ungeeignete Öl herbeigeführte Verschleiß im Inneren des Differentials bereits innerhalb eines Jahres nach Übergabe einen solchen Grad erreicht hat, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrs- und betriebssicher war, gar nicht an. Die Beklagte lässt in ihren Revisionsausführungen nämlich außer Betracht, dass ein „Anlagemangel“, also eine bei Übergabe bloß latent vorhandene negative Eigenschaft, zur Begründung von Gewährleistungsrechten genügt (1 Ob 71/15w; RS0018498). Dass der Kläger als Gebrauchtwagenkäufer ausgehend von der konkreten vertraglichen Vereinbarung des Leistungsgegenstands ein mit ungeeignetem Öl befülltes Fahrzeug als vertragskonforme Leistung akzeptieren hätte müssen, obwohl dieses Öl und der dadurch bewirkte mechanische Verschleiß im Inneren des Differentials letztlich sogar zum Bruch des Differentials und damit einhergehend zum Blockieren der Räder und Entfall des Vortriebs führen kann, behauptet die Beklagte selbst – zu Recht – nicht.

[16] 4. Schließlich ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt, dass ein Übernehmer, der sich auf die widerlegliche Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB bzw des § 11 Abs 1 Satz 1 VGG berufen will, bloß die (nunmehrige) „Mangelhaftigkeit“ der Sache – also das Vorliegen eines tatsächlichen Zustands, der als vertragswidrig zu qualifizieren wäre, wenn er schon bei Übergabe vorhanden gewesen wäre – und das Hervorkommen des Mangels innerhalb der Vermutungsfrist nachzuweisen hat (6 Ob 80/25w Rz 17 mwN; RS0124354 [T6, T7, T14]).

[17] Gelingt dem Verbraucher dieser Beweis, kann ihn der Unternehmer durch den Beweis des Gegenteils entkräften (6 Ob 80/25w Rz 18; Art 11 Abs 1 und ErwGr 45 Warenkauf‑RL 2019/771/EU ; vgl auch EuGH C‑497/13, Faber [zu Art 5 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf‑RL 1999/44/EG ]).

[18] Die Vermutungsregel nach § 11 Abs 1 Satz 1 VGG kommt nicht zur Anwendung, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist (Satz 2). Ein Beispiel für Letzteres ist etwa ein Mangel, der ausschließlich auf eine Handlung des Verbrauchers oder eine eindeutige externe Ursache zurückzuführen ist, die erst nach der Lieferung der Ware an den Verbraucher eingetreten ist (ErwGr 45 Warenkauf‑RL 2019/771/EU ). Damit sind also etwa offensichtliche Fehlbehandlungen der Ware gemeint, die der Unternehmer beweisen muss. Die Vermutung greift somit jedenfalls auch dann, wenn offen bleibt, ob ein – als solcher nachgewiesener (in diesem Sinn auch 3 Ob 139/23x Rz 19) – technischer Defekt der geleisteten Sache allenfalls auf zuvor erfolgte Bedienungsfehler (des Übernehmers oder Dritter) nach Übergabe zurückzuführen ist (vgl 6 Ob 80/25w Rz 19 f mwN).

[19] Ausgehend von der nicht korrekturbedürftigen Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht, wonach der durch das ungeeignete Öl verursachte Defekt am Differential innerhalb eines Jahres nach Übergabe des Fahrzeugs augenfällig geworden sei, allerdings nicht feststehe, ob das Öl vor oder nach Übergabe eingebracht worden sei, findet die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Unsicherheit über die Ursache des Mangels zulasten der Beklagten gehe, Deckung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[20] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass er die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat (RS0035979).

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