OGH 20Ds6/24y

OGH20Ds6/24y11.3.2025

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. März 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann‑Prentner als weitere Richterin und die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 22. Mai 2024, GZ D 20/24‑11, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0200DS00006.24Y.0311.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts vorliegt, *, Rechtsanwältin in *, habe

1) erst am 13. Oktober 2022 eine nicht den Anforderungen des § 8a RAO genügende Risikoanalyse ihrer Kanzlei vorgenommen und an die Rechtsanwaltskammer * übermittelt,

2) sohin bis zum 13. Oktober 2022 die ihr dazu am 19. September 2022 erteilten Aufträge des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * nicht erfüllt,

3) und insbesondere sich auch diesbezüglich bis Anzeigeerhebung durch den Ausschuss an den Kammeranwalt trotz Aufforderung desselben vom 27. April 2023 bis zum 25. Jänner 2024 nicht entsprechend weitergebildet (§ 54 RL‑BA 2015).

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * aus, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung von *, Rechtsanwältin in *, hinsichtlich der im Spruch wiedergegebenen Vorwürfe vorhanden sei.

[2] Nach dem dem angefochtenen Einstellungsbeschluss zugrundeliegenden Sachverhalt gab die Beschuldigte in einem am 19. September 2022 an die Rechtsanwaltskammer * übermittelten Fragebogen zur Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung an, dass in ihrer Kanzlei keine Kanzlei-Risikoanalyse vorliege.

[3] Mit E‑Mail vom 19. September 2022 ersuchte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * die Beschuldigte innerhalb von 14 Tagen für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes Sorge zu tragen und die Risikoanalyse zu übermitteln.

[4] Nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist, wurde die Übermittlung mit E‑Mail vom 6. Oktober 2022 urgiert, worauf die Beschuldigte am 13. Oktober 2022, sohin innerhalb der gesetzten achttägigen Nachfrist, eine Risikoanalyse gemäß § 8a RAO übersandte, die nach Ansicht des Untersuchungskommissärs ausreichend individualisiert war.

[5] Mit E‑Mail vom 27. April 2023 hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass offenbar Mängel im Umgang mit den bzw Unkenntnis der Bestimmungen der §§ 8a ff RAO vorliegen würden und diese aufgefordert eine Aus-/Weiterbildungsveranstaltung im Sinn der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung-Prävention zu besuchen und einen diesbezüglichen Nachweis bis 31. Oktober 2023 zu erbringen. Nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist wurde die Beschuldigte mit E-Mail vom 6. November 2023 aufgefordert den entsprechenden Nachweis binnen acht Tagen nachzureichen, widrigenfalls der Akt an den Kammeranwalt abgetreten werde.

[6] Mit E‑Mail vom 6. Dezember 2023 ersuchte die Beschuldigte bezüglich der Weiterbildungsveranstaltung um eine Nachfrist, sie beabsichtige am 25. Jänner 2024 ein entsprechendes Seminar zu besuchen, ein entsprechender Nachweis wurde innerhalb der Nachfrist nicht vorgelegt (ON 1).

[7] In ihrer Äußerung vom 21. März 2024 wies die Beschuldigte darauf hin, dass die Risikoanalyse nicht beanstandet worden sei und sie am 25. Jänner 2024 die aufgetragene Weiterbildungsveranstaltung besucht habe. Unter einem legte sie eine Bestätigung der A* über die Teilnahme an einem dreistündigen Webcast‑Seminar am 25. Jänner 2024 vor (ON 4).

[8] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2024 erblickte der Disziplinarrat iSd § 3 DSt keinen Grund zur Disziplinarbehandlung der Beschuldigten, weil diese einerseits innerhalb der mit E‑Mail vom 6. Oktober 2022 verlängerten Frist eine iSd § 8a Abs 3 RAO ausreichend individualisierte schriftliche Risikoanalyse vorgelegt und andererseits auch die entsprechende Weiterbildungsveranstaltung der A* besucht habe. Die Absolvierung dieser Veranstaltung sei zwar erst am 25. Jänner 2024, sohin nach Ablauf der bis zum 31. November 2023 gesetzten Nachfrist erfolgt, jedoch habe die Beschuldigte dies schon vorab, nämlich mit Fristerstreckungsantrag vom 6. November 2023 (richtig: 6. Dezember 2023) mitgeteilt, sodass das Verschulden der Beschuldigten als geringfügig angesehen werden könne und ihr Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe.

[9] Der Beschwerde des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

[10] Gemäß § 8a Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verpflichtet, alle – im Gesetz näher umschriebenen (geldwäschegeneigten [vgl Lehner/Vitek in Engelhart/Hofmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 8a RAO Rz 41 ff]) – Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz‑ oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt.

[11] Dabei hat er – § 8a Abs 2 erster Satz RAO zufolge – angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm insofern auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrecht zu erhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern. Davon umfasst sind laut § 8a Abs 2 zweiter Satz RAO auch in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende Strategien, Kontrollen und Verfahren (einschließlich einer dahingehenden Mitarbeiterüberprüfung) zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene sowie bei sich selbst (§ 8a Abs 3 RAO) ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Überdies hat der Rechtsanwalt gemäß § 8a Abs 3 erster und dritter Satz RAO eine – in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende – Analyse und Bewertung des für ihn bestehenden Risikos der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durchzuführen, wobei diese Risikobewertungen vom Rechtsanwalt aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand zu halten und auf Anforderung der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung zu stellen sind.

[12] Die Verpflichtung zur Erstellung einer schriftlichen Risikoanalyse nach § 8a Abs 3 RAO gilt ausnahmslos für jede Anwaltskanzlei, auch wenn ein Rechtsanwalt der Ansicht ist, dass in seiner Kanzlei keine Risikofaktoren vorliegen (Manhart in Murko/Nunner‑Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 8a RAO Rz 37). Das dem § 8a Abs 3 RAO innewohnende Schriftsatzerfordernis ergibt sich aus dem vorletzten Satz der Bestimmung, wonach die Risikobewertungen aufzuzeichnen sind (RIS‑Justiz RS0133236 [T1]).

[13] Ein Verstoß gegen Bestimmungen der RAO, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusbekämpfung dienen, ist eine Berufspflichtenverletzung (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 86). Die Nichterstellung einer schriftlichen Risikoanalyse nach § 8a Abs 3 RAO stellt, weil diese Grundlage für die Planung (allenfalls) notwendiger Maßnahmen ist, einen schwerwiegenden Verstoß iSd § 16 Abs 1 Z 2 DSt dar (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 88).

[14] Gemäß § 26 RL‑BA 2015 hat ein Rechtsanwalt die ihm von der Rechtsanwaltskammer erteilten Aufträge zu befolgen und an den Überprüfungshandlungen des Ausschusses, welche dieser gemäß § 23 Abs 2 RAO vornimmt, mitzuwirken. Die Nichtbefolgung rechtmäßig ergangener Aufträge des Kammerausschusses stellt nach ständiger Rechtsprechung ein Vergehen gegen Berufspflichten dar (RIS‑Justiz RS0055017; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 73).

[15] § 21b Abs 2 RAO normiert eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Teilnahme an besonderen Fortbildungsprogrammen zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen.

[16] Der besondere Strafausschließungsgrund nach § 3 DSt ist nur gegeben, wenn eine umfassende Abwägung aller für die Strafbemessung bedeutenden belastenden und entlastenden Faktoren ergibt, dass das Gewicht der zu beurteilenden Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt, demnach die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig ist (RIS‑Justiz RS0089974 [insb T2] und RS0056585). Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf allfällige weitere, gleichzeitig zu ahndende Disziplinarvergehen Bedacht zu nehmen (RIS‑Justiz RS0056702; Lehner in Engelhart/Hofmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 3 DSt Rz 5).

[17] Mit Blick darauf, dass * eine Säumigkeit bei der Erstellung einer aktualisierten schriftlichen Kanzlei‑Risikoanalyse bis 13. Oktober 2022 und solcherart bis dahin ein laufender Verstoß gegen die der Verhinderung sowie der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung dienenden Bestimmung des § 8a RAO angelastet wird, sowie unter Bedachtnahme auf den Vorwurf der monatelangen Missachtung von Aufträgen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer auch hinsichtlich einer gerade auf die Einhaltung der Vorgaben des § 8a RAO bezogenen Fortbildungsveranstaltung (§ 54 RL‑BA 2015) erweist sich – auf der Basis der derzeitigen Verdachtslage (§ 28 DSt) – die rechtliche Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 DSt als verfehlt (vgl auch 22 Ds 8/24g; 20 Ds 7/24w).

[18] Da somit die Möglichkeit eines disziplinarrechtlichen Fehlverhaltens der * nicht auszuschließen ist und über Zweifel hinsichtlich deren disziplinärer Verantwortlichkeit nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann (RIS‑Justiz RS0057005 und RS0110142; Lehner in Engelhart/Hofmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 28 DSt Rz 10), war die angefochtene Entscheidung – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Sinn des § 28 Abs 2 DSt abzuändern.

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