European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0200DS00007.24W.0311.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung wegen des Vorwurfs vorliegt, *, Rechtsanwalt in *, habe
1) bis zum 31. Dezember 2023 keine ausreichend individualisierte Geldwäsche‑Risikoanalyse seiner Kanzlei erstellt,
2) sohin bis zum 31. Dezember 2023 die ihm dazu am 13. Juni 2022 erteilten Aufträge des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * nicht erfüllt,
3) und insbesondere sich auch diesbezüglich trotz Aufforderung des Ausschusses vom 27. April 2023 erst am 29. November 2023 entsprechend weitergebildet (§ 54 RL‑BA 2015).
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * aus, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung von *, Rechtsanwalt in *, hinsichtlich der im Spruch wiedergegebenen Vorwürfe vorhanden sei.
[2] Nach dem dem angefochtenen Einstellungsbeschluss zugrundeliegenden Sachverhalt gab der Beschuldigte in einem am 10. Juni 2022 an die Rechtsanwaltskammer * übermittelten Fragebogen zur Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung an, dass in seiner Kanzlei keine Kanzlei-Risikoanalyse vorliege.
[3] Mit E-Mail vom 13. Juni 2022 ersuchte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * den Beschuldigten innerhalb von 14 Tagen für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes Sorge zu tragen und die Risikoanalyse zu übermitteln.
[4] Am 13. Juli 2022 übermittelte der Beschuldigte eine „Risikoanalyse gemäß § 8a RAO“, welche jedoch nur eine Aufzählung der von ihm in den Jahren 2017 bis 2021 errichteten Kaufverträge, jedoch keinerlei Analyse seiner Klienten‑ und/oder Kanzleistruktur beinhaltete.
[5] Mit E‑Mail vom 27. April 2023 hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass die am 13. Juli 2022 übermittelte Risikoanalyse offenbar Mängel im Umgang mit den bzw Unkenntnis der Bestimmungen der §§ 8a ff RAO aufzeige und diesen aufgefordert eine Aus‑/Weiterbildungsveranstaltung im Sinne der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung-Prävention zu besuchen und einen diesbezüglichen Nachweis bis 31. Oktober 2023 zu erbringen. Nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist wurde der Beschuldigte mit E-Mail vom 6. November 2023 aufgefordert einen entsprechenden Nachweis binnen acht Tagen nachzureichen, widrigenfalls der Akt an den Kammeranwalt abgetreten werde.
[6] Über Nachfrage des Beschuldigten schlug die Rechtsanwaltskammer * diesem einen möglichen ON DEMAND-WEBCAST vor und verlängerte die gesetzte Nachfrist bis 30. November 2023. Der Beschuldigte legte innerhalb der Nachfrist keinen entsprechenden Fortbildungsnachweis vor.
[7] In seiner Äußerung vom 13. März 2024 entschuldigte sich der Beschuldigte und teilte mit, dass er am 29. November 2023 ein Online-Seminar der A* besucht und basierend auf diesen Erkenntnissen zum 31. Dezember 2023 seine erste Risikoanalyse erstellt habe, die er der Stellungnahme anschloss (ON 3). Am 15. März 2024 legte er das Zertifikat über den Besuch eines einschlägigen Online-Seminars der A* der Rechtsanwaltskammer vor (ON 4).
Rechtliche Beurteilung
[8] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2024 erblickte der Disziplinarrat iSd § 3 DSt keinen Grund zur Disziplinarbehandlung des Beschuldigten, weil dieser
‑ innerhalb der vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * bis zum 30. November 2023 gesetzten Nachfrist am 29. November 2023 eine entsprechende Weiterbildungsveranstaltung der A* besucht, dies nur nicht mitgeteilt habe,
‑ er zwar trotz Aufforderung bis zum 13. März 2024 keine gemäß § 8a Abs 3 RAO vorgeschriebene schriftliche Risikoanalyse vorgelegt, diese jedoch nach seinen Angaben in der Äußerung schon vor der am 16. Jänner 2024 erfolgten Abtretung des Aktes an den Kammeranwalt zum 31. Dezember 2023 erstellt habe,
‑ in seiner Äußerung einsichtig gewesen sei und sich für seine Versäumnisse entschuldigt habe,
‑ sodass das Verschulden des Beschuldigten als geringfügig anzusehen sei und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe.
[9] Der Beschwerde des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu.
[10] Gemäß § 8a Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verpflichtet, alle – im Gesetz näher umschriebenen (geldwäschegeneigten [vgl Lehner/Vitek in Engelhart/Hofmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 8a RAO Rz 41 ff]) – Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz‑ oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt.
[11] Dabei hat er – § 8a Abs 2 erster Satz RAO zufolge – angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm insofern auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrecht zu erhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern. Davon umfasst sind laut § 8a Abs 2 zweiter Satz RAO auch in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende Strategien, Kontrollen und Verfahren (einschließlich einer dahingehenden Mitarbeiterüberprüfung) zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene sowie bei sich selbst (§ 8a Abs 3 RAO) ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Überdies hat der Rechtsanwalt gemäß § 8a Abs 3 erster und dritter Satz RAO eine – in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende – Analyse und Bewertung des für ihn bestehenden Risikos der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durchzuführen, wobei diese Risikobewertungen vom Rechtsanwalt aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand zu halten und auf Anforderung der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung zu stellen sind.
[12] Die Verpflichtung zur Erstellung einer schriftlichen Risikoanalyse nach § 8a Abs 3 RAO gilt ausnahmslos für jede Anwaltskanzlei, auch wenn ein Rechtsanwalt der Ansicht ist, dass in seiner Kanzlei keine Risikofaktoren vorliegen (Manhart in Murko/Nunner‑Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 8a RAO Rz 37). Das dem § 8a Abs 3 RAO innewohnende Schriftsatzerfordernis ergibt sich aus dem vorletzten Satz der Bestimmung, wonach die Risikobewertungen aufzuzeichnen sind (RIS‑Justiz RS0133236 [T1]).
[13] Ein Verstoß gegen Bestimmungen der RAO, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusbekämpfung dienen, ist eine Berufspflichtenverletzung (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 86). Die Nichterstellung einer schriftlichen Risikoanalyse nach § 8a Abs 3 RAO stellt, weil diese Grundlage für die Planung (allenfalls) notwendiger Maßnahmen ist, einen schwerwiegenden Verstoß iSd § 16 Abs 1 Z 2 DSt dar (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 88).
[14] Gemäß § 26 RL‑BA 2015 hat ein Rechtsanwalt die ihm von der Rechtsanwaltskammer erteilten Aufträge zu befolgen und an den Überprüfungshandlungen des Ausschusses, welche dieser gemäß § 23 Abs 2 RAO vornimmt, mitzuwirken. Die Nichtbefolgung rechtmäßig ergangener Aufträge des Kammerausschusses stellt nach ständiger Rechtsprechung ein Vergehen gegen Berufspflichten dar (RIS‑Justiz RS0055017; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 73).
[15] § 21b Abs 2 RAO normiert eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Teilnahme an besonderen Fortbildungsprogrammen zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen.
[16] Der besondere Strafausschließungsgrund nach § 3 DSt ist nur gegeben, wenn eine umfassende Abwägung aller für die Strafbemessung bedeutenden belastenden und entlastenden Faktoren ergibt, dass das Gewicht der zu beurteilenden Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt, demnach die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig ist (RIS‑Justiz RS0089974 [insb T2] und RS0056585). Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf allfällige weitere, gleichzeitig zu ahndende Disziplinarvergehen Bedacht zu nehmen (RIS‑Justiz RS0056702; Lehner in Engelhart/Hofmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 3 DSt Rz 5).
[17] Mit Blick darauf, dass * eine Säumigkeit bei der Erstellung einer aktualisierten schriftlichen Kanzlei‑Risikoanalyse bis 31. Dezember 2023 und solcherart bis dahin ein laufender Verstoß gegen die der Verhinderung sowie der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung dienenden Bestimmung des § 8a RAO angelastet wird, sowie unter Bedachtnahme auf den Vorwurf der monatelangen Missachtung von Aufträgen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer auch hinsichtlich einer gerade auf die Einhaltung der Vorgaben des § 8a RAO bezogenen Fortbildungsveranstaltung (§ 54 RL‑BA 2015) erweist sich – auf Basis der derzeitigen Verdachtslage (§ 28 DSt) – die rechtliche Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 DSt als verfehlt (vgl auch 22 Ds 8/24g; 20 Ds 6/24y).
[18] Da somit die Möglichkeit eines disziplinarrechtlichen Fehlverhaltens des * nicht auszuschließen ist und über Zweifel hinsichtlich dessen disziplinärer Verantwortlichkeit nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann (RIS‑Justiz RS0057005 und RS0110142; Lehner in Engelhart/Hofmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 28 DSt Rz 10), war die angefochtene Entscheidung – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Sinn des § 28 Abs 2 DSt abzuändern.
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