European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00096.24M.0226.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren,
a) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 27.936,49 EUR samt 5 % Zinsen aus 454,25 EUR seit 2. 2. 2022, 454,25 EUR seit 2. 3. 2022, 454,25 EUR seit 2. 4. 2022, 454,25 EUR seit 2. 5. 2022, 454,25 EUR seit 2. 6. 2022, 454,25 EUR seit 2. 7. 2022, 454,25 EUR seit 2. 8. 2022, 454,25 EUR seit 2. 9. 2022, 454,25 EUR seit 2. 10. 2022 und 23.848,24 EUR seit 2. 11. 2022 binnen 14 Tagen zu zahlen, und
b) den Leasinggegenstand Kfz Porsche Cayenne Diesel Tiptronic, Gerätenummer *, binnen 14 Tagen an die klagende Partei herauszugeben,
wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 5.901,84 EUR (darin 983,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 3.559,11 EUR (darin 307,19 EUR USt und 1.716 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.976,40 EUR (darin 408,40 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Mit Kaufvertrag vom 24. 2. 2016 erwarb der Beklagte von der P* GmbH & Co KG einen PKW Porsche Cayenne um 88.493,82 EUR. Im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf schlossen der Beklagte als Verbraucher und die Klägerin einen Finanzierungsleasingvertrag „gem § 26 Abs 1 Z 4 VKrG“ über das Fahrzeug.
[2] Im Jahr 2018 brachte der Beklagte beim Handelsgericht Wien zu AZ 47 Cg 70/18y Klage sowohl gegen die Verkäuferin und als auch gegen die Leasinggeberin (die Klägerin des gegenständlichen Verfahrens) ein, weil das Fahrzeug von den „Abgasmanipulationen“ betroffen sei. Er begehrte dort die Aufhebung des Leasingvertrags und des diesem zugrunde liegenden Kaufvertrags, jeweils mit Wirkung ex tunc, sowie die Zurückzahlung der Leasingentgelte und des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs.
[3] Ab Februar 2022 stellte er die monatlichen Zahlungen der Leasingraten ein, weil er davon ausging, das genannte Parallelverfahren zu gewinnen und dann die Raten nicht von der Klägerin „zurückklagen“ zu müssen.
[4] Mit Schreiben vom 19. 10. 2022 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mangels Zahlung der Leasingraten mit sofortiger Wirkung.
[5] Die Klägerin begehrt 27.936,49 EUR sA und die Herausgabe des Fahrzeugs.
[6] Der Beklagte wendet ein, dass die Klägerin den Finanzierungsleasingvertrag unberechtigt vorzeitig aufgelöst habe, weil kein wichtiger Grund im Sinn der vereinbarten AGB vorliege. Der Beklagte habe hingegen ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 13 VKrG und sei berechtigt, Zahlungen von Leasingentgelten bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Handelsgericht Wien anhängigen Gerichtsverfahrens zurückzuhalten.
[7] Das Erstgericht gab der Klage statt. Das behauptete Zurückbehaltungs- bzw Leistungsverweigerungsrecht nach § 13 Abs 2 VKrG sei auf Verbraucherleasingverträge gemäß § 26 Abs 1 Z 4 VKrG nicht anzuwenden, weil der Verbraucher hierbei mit dem Lieferanten in keine eigenständige vertragliche Beziehung trete, sodass es an einem „verbundenen Vertrag“ mangle. Die Klägerin habe den Leasingvertrag berechtigt aufgelöst.
[8] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und ließ die Revision zur Frage der Anwendung des § 13 Abs 2 VKrG auf Leasingverträge bei Geschäften nach dem Eintrittsmodell zu.
[9] Mit seiner Revision strebt der Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens an. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[10] Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[11] Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, weil die Bindungswirkung des nunmehr vorliegenden rechtskräftigen Urteils im Verfahren zu AZ 47 Cg 70/18y des Handelsgerichts Wien zu berücksichtigen ist. Sie ist auch berechtigt.
[12] 1. Das Handelsgericht Wien gab mit Urteil vom 17. 1. 2024, GZ 47 Cg 70/18y-118, der Klage des (hier) Beklagten gegen die Klägerin (des gegenständlichen Verfahrens) insofern statt, als es aussprach, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Finanzierungsleasingvertrag zur Finanzierung des Porsche Cayenne aufgehoben werde. Die Klagsforderung von 29.003,12 EUR erkannte es im Umfang von 28.570,46 EUR, die auf Bereicherung (Benützungsentgelt) gestützte Gegenforderung dagegen als nicht zu Recht bestehend; es verpflichtete die Klägerin (des gegenständlichen Verfahrens) daher zur Zahlung von 28.570,46 EUR sA an den (hier) Beklagten, ein Mehrbegehren über 432,66 EUR sA wies es ab. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin (des gegenständlichen Verfahrens) nur insofern Berufung, als sie die Abweisung eines weiteren Zahlungsbegehrens von 2.501,62 EUR und eine Abänderung der Zinsenentscheidung anstrebte. Diesem Rechtsmittel gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 2. 8. 2024, GZ 33 R 28/24m-124.1, bloß im Sinne der Abänderung der Zinsenstaffel Folge. Dieses (angesichts des 5.000 EUR nicht übersteigenden Berufungsinteresses gemäß § 502 Abs 2 ZPO unanfechtbare) Urteil wurde den Parteien am 9. 8. 2024 zugestellt.
[13] 2. Eine Bindungswirkung einer rechtskräftigen Vorentscheidung ist anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung). Ein Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn die beiden Begehren nur deshalb miteinander unvereinbar sind, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint wurden. War im früheren Verfahren ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Entscheidungsgegenstand, dann sind aus diesem Rechtsverhältnis ohne Sachverhaltsänderung abgeleitete Folgerungen durch die Bindungswirkung ausgeschlossen (RS0041572 [insb T4]).
[14] 3. Die durch die materielle Rechtskraft bewirkte Maßgeblichkeit der Entscheidung äußert sich demnach in einer inhaltlichen Bindung an diese, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage, also bedingendes Rechtsverhältnis für den im zweiten Prozess erhobenen Anspruch ist (RS0041251; RS0127052). Die Bindungswirkung schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung jenes Anspruches aus; der zweite Richter hat zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei von dem rechtskräftig festgestellten Anspruch auszugehen und ihn ohne Weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen (RS0041251 [T1]; RS0041205; RS0039147).
[15] 4. Nach § 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Dies gilt nicht nur für die Einmaligkeitswirkung, sondern auch für die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines präjudiziellen Urteils (RS0132136; RS0039968 [insb T7]; RS0074226 [insb T6]; Brenn in Höllwerth/Ziehensack, ZPO‑TaKom § 411 ZPO Rz 3; Klicka in Fasching/Konecny 3 § 411 ZPO Rz 134).
[16] 5. Auch der Oberste Gerichtshof hat daher die während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Rechtskraft zu berücksichtigen und die damit einhergehende Bindungswirkung dadurch wahrzunehmen, dass er vom rechtskräftig festgestellten Anspruch ausgeht und ihn ohne Weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundelegt. Das Neuerungsverbot steht dem nicht entgegen (RS0039968 [T4]).
[17] 6. Zwischen den Parteien ist durch das Urteil zu AZ 47 Cg 70/18y des Handelsgerichts Wien rechtskräftig entschieden, dass der Finanzierungsleasingvertrag ex tunc aufgelöst ist. Auch über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der wechselseitigen Zahlungen liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor.
[18] 7. Im genannten Parallelverfahren war das Rechtsverhältnis der Parteien als Ganzes Entscheidungsgegenstand. Die ausschließlich aus dem Finanzierungsleasingvertrag ohne Sachverhaltsänderung abgeleiteten Forderungen der Klägerin sind demnach durch die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils erledigt.
[19] 8. Die Urteile der Vorinstanzen sind deshalb im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern (vgl 4 Ob 132/98k; 6 Ob 3/19p; Klicka in Fasching/Konecny 3 § 411 ZPO Rz 34).
[20] 9. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich für den bis zur Tagsatzung am 23. 1. 2023 reichenden ersten Verfahrensabschnitt auf § 41 ZPO. In der nur eine Stunde dauernden Tagsatzung am 15. 3. 2023 hat der Beklagte einen Zwischenantrag auf Feststellung gestellt, der zurückgewiesen wurde. Er hat in diesem zweiten Verfahrensabschnitt daher nur zu 3/4 obsiegt und dementsprechend nach § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf die Hälfte seiner Kosten.
[21] In zweiter Instanz hat der Beklagte – der hier auch noch die Zurückweisung seines Zwischenantrags auf Feststellung erfolglos bekämpft hatte – ebenfalls zu etwa 3/4 obsiegt, weshalb ihm 3/4 der Pauschalgebühr und die Hälfte der sonstigen Kosten gebühren (§§ 43 Abs 1, 50 ZPO). Der Zuschlag nach § 23a RATG beträgt dabei nur 2,60 EUR, weil es sich bei der Berufung um keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz handelt.
[22] Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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