OGH 1Ob210/24z

OGH1Ob210/24z25.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M* 1986, *, vertreten durch Mag. Josef Koller, Rechtsanwalt in Perg, gegen den Antragsgegner F*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. September 2024, GZ 15 R 296/24y‑54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 25. Juni 2024, GZ 2 FAM 27/23m‑48, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00210.24Z.0225.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragsteller die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der volljährige – durch einen Erwachsenenvertreter vertretene – Antragsteller ist krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig. Er nimmt als Bewohner einer Wohngemeinschaft die Leistung „Wohnen teilbetreut“ nach § 12 Abs 2 Oö Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG) in Anspruch. Dabei hat er einen anteiligen Miet- und Verpflegungsaufwand selbst zu tragen und die in der Oö ChG‑Beitragsverordnung vorgegebenen Kostenbeiträge zu leisten. Unter Berücksichtigung der Ausgaben zur Abdeckung seines sonstigen Lebensbedarfs ergibt sich ein monatlicher ungedeckter Unterhaltsbedarf von 1.170 EUR (im Jahr 2020), 1.225 EUR (im Jahr 2021), 1.100 EUR (im Jahr 2022) und 1.330 EUR (im Jahr 2023). Der Antragsteller bezieht Familienbeihilfe samt Erhöhungsbeitrag für erhebliche Behinderung sowie Pflegegeld der Stufe 2. Vom 2. 9. 2022 bis 30. 6. 2023 wurde ihm Sozialhilfe nach dem Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö SOHAG) zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt. Die Weitergewährung wurde gemäß § 14 Abs 3 Oö SOHAG an den bis 30. 6. 2023 zu erbringenden Nachweis geknüpft, dass der Antragsteller seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern geltend macht.

[2] Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner – den Vater des Antragstellers – zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 485 EUR vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020, 520 EUR vom 1. 1. 2021 bis 31. 12. 2021, 410 EUR vom 1. 1. 2022 bis 28. 2. 2022, 435 EUR vom 1. 3. 2022 bis 31. 12. 2022 und 512 EUR ab 1. 1. 2023. Diese Beträge würden 22 % des (festgestellten) monatlichen Nettoeinkommens des Antragsgegners entsprechen und seien jedenfalls gerechtfertigt, weil sich aus einem Vergleich der Unterhaltsbeträge beider Eltern und dem ungedeckten Unterhaltsbedarf des Antragstellers ergebe, dass der Antragsteller auch das Pflegegeld und die erhöhte Familienbeihilfe zur Deckung seines Bedarfs heranziehen müsse.

[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

[4] Leistungen nach dem Oö ChG seien zwar als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Im hier zu beurteilenden Fall könne sich das Eigeneinkommen aber nur aus jenen Beträgen zusammensetzen, die sich aus den nach dem Oö ChG erbrachten Leistungen abzüglich des Eigenbeitrags für Miete und Verpflegung ergeben würden. Diese „Wohn- und Verpflegungsvorteile“ könnten unter Zugrundelegung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Personen (sozialversicherungsrechtliche Mindestpension) und unter Heranziehung des prozentuellen Aufwands für Wohnen (rund 35 %) und Verpflegung (rund 20 %) für einen Einpersonenhaushalt (ohne Kinder) laut Kinderkostenanalyse ermittelt werden. Das „rechnerische Eigeneinkommen“ ergebe sich daher durch Abzug des vom Antragsteller tatsächlich bezahlten Miet- und Verpflegungsaufwands von diesem prozentuellen Aufwand. Die nach der „Eigenpflegeformel“ (Restunterhalt = [Ausgleichszulagenrichtsatz – Eigeneinkommen] x [Regelbedarf : Ausgleichszulagenrichtsatz]) errechneten Restunterhaltsansprüche von monatlich 545 EUR für 2020, 590 EUR für 2021, 560 EUR für 2022 und 610 EUR für 2023 überstiegen die vom Erstgericht ausgemessenen Unterhaltsbeträge, sodass dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein könne.

[5] Das Rekursgericht ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil – soweit ersichtlich – hinsichtlich der dargestellten Berechnungsmethode bei Einkommen iSd Oö ChG (Einkommensberechnung unter Berücksichtigung von „Wohnvorteilen“ und „Verpflegungsvorteilen“) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden sei.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der (vom Antragsteller beantwortete) Revisionsrekurs des Antragsgegners ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) – mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[7] 1. Der Antragsgegner stellt im Revisionsrekurs die Frage, ob sämtliche vom Bezug des Unterhalts unabhängigen Sozialleistungen bei der Berechnung der Deckungslücke des Unterhalts heranzuziehen seien und ob im Übrigen die Prozentsatzmethode nicht anzuwenden sei. Damit spricht er keine erhebliche Rechtsfrage an.

[8] Bereits das Erstgericht hat den nach der Prozentsatzmethode ermittelten Unterhalt damit gerechtfertigt, dass der Unterhaltsbedarf des Antragstellers auch mit den Unterhaltsbeiträgen beider Eltern nicht (annähernd) gedeckt sei.

[9] Das Rekursgericht hat die von der ersten Instanz noch der Prozentsatzmethode festgesetzten Unterhaltsleistungen bestätigt, weil die Unterhaltsansprüche des Antragstellers unter Berücksichtigung seines Bedarfs und seines Eigeneinkommens (nach dem Oö ChG) tatsächlich noch höher wären. Die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang angewandte „Eigenpflegeformel“ wird – wie an dieser Stelle klarzustellen ist – unter dem Namen „Richtwertformel“ von der Rechtsprechung im Fall einfacher Verhältnisse als Orientierungshilfe für die Bemessung des Unterhalts bei einem Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten herangezogen (vgl dazu Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10 [2022] 174); sie war daher schon mehrfach Gegenstand unterhaltsrechtlicher Entscheidungen (zuletzt etwa 10 Ob 5/23t; RS0047565 [T7, T8]).

[10] Inwieweit die vom Rekursgericht vorgenommene Bemessung der „Wohn- und Verpflegungsvorteile“ – gemeint ist offenkundig die Berücksichtigung des Eigeneinkommens des Antragstellers bei der Unterhaltsfestsetzung – konkret verfehlt sein soll, zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf:

[11] (a) Seine Behauptung, die Wohnkosten des Antragstellers wären nach dem Oö ChG jedenfalls zur Gänze gedeckt, widerspricht den Feststellungen. Soweit er meint, dem Antragsteller würden unzulässige oder überhöhte Zahlungen für das Wohnen abverlangt, ist er auf § 11 Abs 4 Oö ChG-Hauptleistungsverordnung zu verweisen, wonach in der Wohnform gemäß § 12 Abs 2 Z 1 Oö ChG der Lebensunterhalt von der leistungsempfangenden Person selbst zu finanzieren ist. Der Miet- und Verpflegungsaufwand ist direkt an die zuständige Einrichtung zu entrichten. Zu den Erwägungen des Rekursgerichts, dass die insofern geleisteten Beiträge geringer seien als der nach durchschnittlichen Verhältnissen anzunehmende Wert der jeweiligen Leistungen des Trägers – weswegen (nur, aber doch) die Differenz als Eigeneinkommen des Antragstellers zu werten sei –, nimmt das Rechtsmittel nicht konkret Stellung.

[12] (b) Auch die Frage, ob Pflegegeld und erhöhte Familienbeihilfe bei Ermittlung des Unterhaltsrestbedarfs in Anschlag zu bringen sind, ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits eindeutig beantwortet: Weder stellt die Familienbeihilfe noch der Erhöhungsbetrag bei erheblicher Behinderung ein Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten dar (6 Ob 6/20f; RS0047498). Das gilt auch für das Pflegegeld, das für die Deckung eines bestimmten Sonderbedarfs gedacht ist (RS0080395 [T8, T13]).

[13] (c) Die vom Antragsgegner im Revisionsrekurs vorgeschlagene Bemessung seiner Unterhaltspflicht nach der sogenannten „Vorabzugsmethode“ ist daher schon im Ansatz unrichtig: Er lässt bei der Bedarfsermittlung die festgestellten anteiligen Wohnkosten unberücksichtigt, zieht dafür aber das Pflegegeld und die erhöhte Familienbeihilfe als Eigeneinkommen vom Unterhaltsbedarf ab. Mit diesen Ausführungen zeigt er daher von vornherein keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen bei der Festsetzung seiner Unterhaltspflicht auf.

[15] 2. Der Rechtsmittelwerber bekämpft nicht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Sozialhilfe nach dem Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö SOHAG) nicht als Eigeneinkommen anzurechnen ist (4 Ob 113/22d; 4 Ob 29/14i [zu den Bestimmungen des – dem nunmehr geltenden Oö SOHAG gleichzuhaltenden – Oö BMSG]). Er meint nur, der Antragsteller hätte kein Recht, im Umfang der sachlich und zeitlich kongruenten Sozialhilfeleistungen Zahlungen an sich selbst zu fordern. Die Vorinstanzen seien diesbezüglich ohne Begründung von der Rechtsprechung zu RS0047347 abgegangen.

[16] Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 569/91 zum (damals geltenden) Salzburger Sozialhilfegesetz ausgesprochen hat, dass die vom Landesgesetzgeber gewählte Form des Ersatzes durch gesetzlichen Forderungsübergang („aufgeschobene Legalzession“) nach dem Gebot einer Vermeidung zweckwidriger Doppelversorgung zur dogmatischen Konstruktion zwinge, dass die Unterhaltsforderungen des Sozialhilfeempfängers im Umfang der bescheidmäßig zuerkannten zeitlich und sachlich kongruenten Sozialhilfeleistungen vor dem Wirksamwerden des gesetzlich vorgesehenen Forderungsübergangs zwar in der Rechtszuständigkeit des Sozialhilfeempfängers entstünden und zunächst auch bei ihm verblieben, dass diese Forderungen aber inhaltlich in der Weise beschränkt seien, als sie nur noch im Weg des gesetzlichen Forderungsübergangs verwertbar seien. Die Unterhaltsbemessung habe unter Außerachtlassung der – ihrem Zweck nach jedem Unterhaltsanspruch dem Subsidiaritätsgedanken gemäß nachgeordneten – Sozialhilfeleistungen zu erfolgen, ein Leistungsbefehl an den Unterhaltsgläubiger habe aber zu unterbleiben und lediglich ein Feststellungsausspruch zu erfolgen.

[17] Der Antragsgegner übersieht aber, dass der oberösterreichische Landesgesetzgeber eine andere Konstruktion gewählt hat: Das Oö SOHAG sieht keine „aufgeschobene Legalzession“ vor. Vielmehr ist die hilfesuchende Person nach §§ 7 Abs 5 Z 3, 14 Abs 3 Oö SOHAG verpflichtet, Unterhaltsansprüche entweder – wie hier – selbst geltend zu machen oder diese dem zuständigen Rechtsträger auf Verlangen zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen sind in der Folge auf die Sozialhilfe anzurechnen (§ 14 Abs 1 Oö SOHAG; 4 Ob 113/22d).

[18] Die (älteren) Entscheidungen zu RS0047347, die dem Unterhaltsberechtigten einen Leistungstitel im Umfang der sachlich und zeitlich kongruenten Sozialhilfeleistungen verwehren, sind für den vorliegenden Fall daher nicht einschlägig.

[19] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG. Der Antragsteller hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

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