European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00007.25F.0225.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 7. August 2024, GZ 25 BE 156/24t‑3, wurde * B* mit Wirksamkeit zum 26. Oktober 2024 aus mehreren in der Justizanstalt Ried im Innkreis verbüßtenFreiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen.
[2] Nachdem dieser noch während seines Vollzugs einen in Wien gelegenen künftigen Wohnsitz bekanntgegeben hatte (ON 2.2 S 2; ON 3 S 2 f; ON 4 S 1), informierte der Verein Neustart das Landesgericht Ried im Innkreis am 23. Oktober 2024 – und somit noch vor der tatsächlichen Entlassung (bereits) am 25. Oktober 2024 (ON 7) – über die „Aktabtretung“ an die Geschäftsstelle in Wien, weil B* Wohnsitz in Wien „genommen hat“ (ON 5). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 gab der Verein Neustart dem Landesgericht Ried im Innkreis die bestellte Bewährungshelferin bekannt (ON 6).
[3] Erst nach Einlangen eines „Erstberichts“ vom Verein Neustart am 7. Jänner 2025 (ON 8) trat das Landesgericht Ried im Innkreis das Verfahren dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht ab (ON 1.8; ON 9). Im „Erstbericht“ ist festgehalten, dass B* seit seiner bedingten Entlassung Ende Oktober 2024 vom Verein Neustart betreut werde, er dort mehrere Termine wahrgenommen habe und aktuell in Salzburg gemeldet sei, jedoch davon ausgehe, Ende Jänner 2025 wieder in Wien aufhältig zu sein.
[4] Das Landesgericht für Strafsachen Wien fasste unter Hinweis auf die sich aus dem Bericht ergebende aktuelle Meldung des B* an einer Adresse in Salzburg den „Beschluss“ (vgl aber Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 1) auf „Rückabtretung“ an das Landesgericht Ried im Innkreis (ON 1.9).
[5] Letzteres verfügte am 13. Jänner 2025 die Abtretung des Verfahrens an das Landesgericht Salzburg (ON 1.10; ON 10).
[6] Dieses legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor (§ 38 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG).
[7] Wird im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung (wie hier) Bewährungshilfe angeordnet und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner (tatsächlichen) Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (dazu näher 11 Ns 75/17v) im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so ist jenes Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig, auch wenn – wie hier – die Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen bereits vor der tatsächlichen Entlassung eingetreten ist. Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt die Zuständigkeit dagegen nicht (§ 179 Abs 1 StVG analog; RIS‑Justiz RS0088481 [T2 und T3]; Drexler/Weger, StVG5 § 179 Rz 1).
[8] Nach dem Akteninhalt lagen der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt des Verurteilten unmittelbar nach der Haftentlassung in Wien, während die zum Zeitpunkt der Erstattung des „Erstberichts“ (und der Verfahrensabtretung an das Landesgericht für Strafsachen Wien) aktuelle Meldung in Salzburg lediglich ein Indiz (vgl RIS‑Justiz RS0133892) für einen allfälligen späteren Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in den Sprengel des Landesgerichts Salzburg darstellt. Daraus resultiert – wie auch die Generalprokuratur zutreffend darlegt – die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur Führung der Strafvollzugssache.
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