OGH 14Ns4/22g; 11Ns7/25f (RS0133892)

OGH14Ns4/22g; 11Ns7/25f25.2.2025

Rechtssatz

Bei Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 179 Abs 1 StVG ist auf den tatsächlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Entlassenen abzustellen. Die polizeiliche An‑ oder Abmeldung kann zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Wohnsitzes darstellen, bildet dafür aber alleine keinen hinreichenden Beweis (so schon 11 Ns 30/21g, 14 Ns 67/17i).

Normen

StPO §38
StVG §179

14 Ns 4/22gOGH10.02.2022
11 Ns 7/25fOGH25.02.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20220210_OGH0002_0140NS00004_22G0000_001

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