European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00131.24Y.0211.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Die mit der Revision vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Weitergewährung des ihm seit 1. März 2022 gewährten und mit dem angefochtenen Bescheid entzogenen Rehabilitationsgeldes sowie die Frage, ob der Kläger Berufsschutz genießt.
[2] Mit Bescheid vom 13. April 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 8. Februar 2022 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Sie sprach jedoch – unter Zugrundelegung der Tätigkeit des Klägers im Sozialberuf Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“ (in der Folge Fach-Sozialbetreuung „A“ oder nur „FSB‑A“) – aus, dass ab 1. März 2022 vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege und ab diesem Tag für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe.
[3] Der * 1979 geborene Kläger hat im Jahr 1999 die Lehrlingsausbildung Zentralheizungsbauer mit Lehrabschlussprüfung beendet und in diesem Beruf ab 1. März 2007 37 Monate gearbeitet. Mit 9. Jänner 2014 schloss der Kläger die Ausbildung zum Pflegehelfer ab, in welcher Tätigkeit er auch als Pflegeassistent von 1. Oktober 2019 bis 22. Dezember 2019 beschäftigt war. Von 12. Februar 2014 bis 31. Juli 2019 war der Kläger unter der Bezeichnung „FSB‑A“ tätig.
[4] Eine darüber hinausgehende mehrjährige Ausbildung des Klägers zum Fachsozialbetreuer Altenarbeit steht nicht fest.
[5] Dem Kläger sind aufgrund seiner Leiden Arbeiten mit Tragetätigkeit von 5 kg und Hebetätigkeit von 5 kg dauernd möglich, drittelzeitig ist ihm das Tragen von 5 kg und das Heben von 8 kg möglich. Dem Kläger sind Arbeiten in sitzender Position uneingeschränkt zumutbar, Arbeiten im Gehen und Stehen nur fallweise in 10 % der Tätigkeit. Ausgeschlossen sind Arbeiten mit Bücken bis zum Boden, Arbeiten in vorwiegend kniender, hockender oder gebückter Körperhaltung, Arbeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung ab ca 30° bis 40°, Arbeiten, die abruptes Ziehen, Drücken oder Stoßen verlangen, sowie Arbeiten in schwindelexponierten Lagen, wie zum Beispiel auf Leitern oder Gerüsten. Motorische oder sonstige Einschränkungen der Extremitäten bestehen keine. Zu vermeiden sind Arbeiten unter vermehrter psychischer oder physischer Belastung wie beispielsweise Akkordarbeit oder Nachtarbeit. Fallweise zu etwa 20 % der Gesamtarbeitszeit sind dem Kläger Arbeiten unter einem vermehrten Arbeitstempo möglich. Die Arbeiten sind für den Kläger sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien möglich. Zu vermeiden sind hautirritative Noxen, Arbeiten unter ständiger Kälte-, Nässe-, Hitze- und Zugluftexposition, Arbeiten unter starken Temperaturschwankungen und es sollten Tätigkeiten mit Tierhaaren gemieden werden können.
[6] Es bestehen Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit als dem Kläger eine 20‑Stunden‑Woche verteilt auf fünf Arbeitstage mit vier Stunden pro Tag zumutbar ist. Zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Eine Wegstrecke von 500 m kann in einer Zeit von 20 bis 25 Minuten zurückgelegt werden, Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln sind dem Kläger aus medizinischer Sicht zumutbar. Bei Einhaltung des Leistungskalküls sind regelmäßig wiederkehrende leidensbedingte Krankenstände von drei bis vier Wochen pro Jahr zu erwarten.
[7] Aus internistischer und neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht der gegenwärtige Zustand des Klägers seit Antragstellung, aus dermatologischer Sicht seit Juni 2023. Die vorliegende Lipohypertrophie bestand im April 2022 noch nicht und war auch nicht Gegenstand des Gewährungsgutachtens des Rehabilitationsgeldes. Im April 2022 bestand aus neurologisch-psychiatrischer und internistischer Sicht bereits eine gebesserte Leberzirrhose unter Alkoholkarenz. Der Gesundheitszustand war laut Gutachter der Pensionsversicherungsanstalt noch nicht so weit stabilisiert, dass der Kläger am Arbeitsplatz eingesetzt hätte werden können. Aus internistischer Sicht relevant für das Gesamtleistungskalkül ist die positive Entwicklung der Leberzirrhose, die sich weiter stabilisiert und somit verbessert hat. Es waren keine Aszitespunktionen mehr erforderlich. Blutungskomplikationen sind keine dokumentiert. Es konnte auch die diuretische Therapie deutlich reduziert werden auf nur noch eine Tablette Lasix. Eine weitere Verbesserung der Leberzirrhose ist nicht möglich.
[8] Dem Kläger sind bei Einhaltung dieses Leistungskalküls noch Verweisungstätigkeiten als Bürokraft und Postbearbeiter im Postein- und -ausgang, Portier, Verpacker Kleinteile, Mitarbeiter im Callcenter sowie einfache Angestelltentätigkeiten im Ein- und Verkauf, Bürokalkulation oder Fakturierung möglich. Es gibt diesbezüglich mehr als 100 offene oder besetzte Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung, die die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht übersteigen und bei denen der Kläger die Hälfte des Verdienstes eines gesunden Versicherten erzielen kann.
[9] Mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 entzog die beklagte Pensionsversicherungsanstalt dem Kläger das Rehabilitationsgeld mangels weiterer vorübergehender Berufsunfähigkeit mit 30. November 2023.
[10] Der Kläger begehrt die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes im gesetzlichen Ausmaß über den 30. November 2023 hinaus, weil sich der Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Der Kläger genieße Berufsschutz. Er habe eine Lehre zum Gas‑Wasser‑Heizungsinstallateur abgeschlossen und sei bis 2012 16 Jahre durchgehend in seinem Lehrberuf tätig gewesen. Aufgrund seiner Erkrankung habe er sich von 2012 bis 2014 zum Altenbetreuer umschulen lassen und von 2014 bis 2019 als Facharbeiter für Altenbetreuung auf einer Station für Alzheimerpatienten gearbeitet. Für beide erlernten Berufe sei der Kläger nun berufsunfähig und könne sie nicht mehr ausüben. Eine Verweisung auf Tätigkeiten als Heizungsinstallateur oder Altenfachbetreuer sei aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Klägers nicht möglich.
[11] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Wie die Nachuntersuchung ergeben habe, habe der Gesundheitszustand des Klägers durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert werden können. Der Kläger habe innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder qualifizierter Arbeiter nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt und sei wieder imstande, in einem der beiden Verweisungsfelder der Berufe GWH‑Installateur bzw Fachsozialbetreuer Altenbetreuung zu arbeiten. Gleichzeitig legte die Beklagte eine Stellungnahme aus dem Verwaltungsakt vor, in dem ausgeführt wird: „Es liegt eine Lehre zum GWH‑Installateur (Abschluss 1999) und eine Ausbildung zum Fachsozialbetreuer Altenpflege (Abschluss 14.4.2014) vor. Es liegen in beiden qualifizierten Berufen insgesamt mehr als 90 Beitragsmonate vor.“
[12] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte einen Berufschutz des Klägers, weil er nur 37 Pflichtversicherungsmonate in seinem erlernten Beruf als Gas-, Wasser-, Heizungsinstallateur beschäftigt gewesen sei. Er habe zwar die Ausbildung zum Pflegehelfer abgelegt, diese Tätigkeit stelle aber weder eine Angestelltentätigkeit noch eine angelernte Tätigkeit dar. Selbst bei einer Aufschulung zur Fachsozialbetreuung Altenarbeit würde diese nicht jedenfalls einen Berufsschutz begründen, sondern müsse der entsprechende Umfang der Ausbildung vorliegen, was vom Kläger durch Vorlage von Zeugnissen und Ausbildungsnachweisen in einem entsprechenden Ausbildungsumfang nachgewiesen hätte werden müssen. Selbst eine der damaligen landesgesetzlichen Ausbildungsverordnung entsprechende Aufschulung wäre nicht ausreichend gewesen. Da der Kläger in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die festgestellten Tätigkeiten zu verrichten, sei vorübergehende Berufsunfähigkeit zu verneinen.
[13] Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Auszugehen sei davon, dass der Kläger in 37 Pflichtversicherungsmonaten eine Tätigkeit in seinem erlernten Beruf als GWH‑Installateur ausgeübt hat; eine weitere Lehrabschlussprüfung habe er nicht abgelegt. Für den Erwerb eines Berufsschutzes sei daher erforderlich, dass er in weiteren 53 Pflichtversicherungsmonaten eine Tätigkeit als Angestellter oder als angelernter Arbeiter ausgeübt habe. Soweit der Kläger in der Berufung eine Überraschungsentscheidung behaupte, weil es trotz unstrittig vorliegender Ausbildung in der „FSB‑A“ und damit einhergehend unstrittig vorliegendem Berufsschutz von unstrittigen Tatsachen abgewichen sei, sei der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Kläger die wesentlichen Feststellungen nicht genannt habe, die bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären. Im Übrigen scheitere ein Berufschutz auch bei Absolvierung der (Ergänzungs-)Ausbildung in der „FSB‑A“, weil nach der damals noch in Geltung befindlichen Ausbildungsverordnung eine (Gesamt-)Ausbildungsdauer von nur zwischen 1.787 und 1.808 Stunden vorgesehen sei. In der Rechtsrüge gehe der Berufungswerber davon aus, dass er im Zeitraum von Februar 2014 bis Juli 2019 den qualifizierten Beruf als „FSB‑A“ ausgeübt habe. Dass er diesen Beruf tatsächlich ausgeübt habe, sei den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen, sodass die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt abweiche.
[14] In der außerordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Stattgabe des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[15] Die Beklagte erklärte, von der Erstattung einer – ihr freigestellten – Revisionsbeantwortung Abstand zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung
[16] Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
[17] 1. Die im Rahmen der Revision des Klägers erfolgten Urkundenvorlagen verstoßen gegen das Neuerungsverbot.
[18] 2. Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG liegt nach herrschender Ansicht dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Ausbildungsvorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat. Nach Beendigung der Ausbildung ist der Versicherte in einem erlernten Beruf tätig (vgl 10 ObS 357/00y mwN). Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist somit ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufs ist (10 ObS 39/05s mwN). Ein solcher bestimmter Ausbildungsgang ist beispielsweise die Absolvierung einer Lehre. Welche Fähigkeiten und Kenntnisse notwendig sind, um den Anforderungen eines Lehrberufs gewachsen zu sein, ergibt sich grundsätzlich aus den für den Lehrberuf in Betracht kommenden Ausbildungsvorschriften (10 ObS 74/09v ErwGr 1.). Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrunde liegt, die aber keine Lehrberufe sind, stellt der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten ab (vgl 10 ObS 357/00y; 10 ObS 39/05s ua).
[19] 2.1. Speziell im Bereich der Pflegehilfe bzw der Altenfachbetreuung verneinte der Oberste Gerichtshof bei einer durchschnittlichen Ausbildungsdauer einer Pflegehelferin von einem Jahr und 1.600 Stunden und einer Zusatzausbildung zur Altenfachbetreuerin im Ausmaß von 250 (theoretischen) Unterrichtseinheiten ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau, das die Annahme rechtfertigen könnte, bei diesem Beruf handle es sich um einen erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG (10 ObS 116/05i; 10 ObS 39/05s; 10 ObS 187/09m; 10 ObS 39/09x). Dies wurde damit begründet, dass mit einer insgesamt nur knapp vierzehnmonatigen theoretischen und praktischen Ausbildung (im Gesamtausmaß von 1.850 Stunden) kein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau erreicht werden könne.
[20] 2.2. Demgegenüber bejahte der Oberste Gerichtshof den Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG bei einer zweijährigen Ausbildung mit einem Stundenausmaß von 2.400 Stunden (10 ObS 66/07i) bzw 2.208 Stunden (10 ObS 74/09v), weil über die Ausbildung als Pflegehelferin hinausgehende und für ihre spezielle Tätigkeit erforderliche zusätzliche qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten in einem erheblichen Umfang erworben wurden.
[21] 3.1. Für die Beurteilung eines Berufsschutzes des Klägers sind zunächst die Ausbildungsvorschriften des Oö Sozialberufegesetzes (Oö SBG, LBGl 2008/63) maßgebend. Nach § 1 Oö SBG sind Sozialberufe im Sinn dieses Landesgesetzes unter anderem Sozialbetreuungsberufe im Sinn der Vereinbarung gemäß Art 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe (LGBl 2005/77), darunter die Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“ (§ 1 Z 1 lit b Oö SBG). Nach § 16 Abs 1 Oö SBG (in der bis 2021 geltenden Stammfassung) ist die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegehilfe nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
[22] 3.2. Eine Ausbildung mit diesem Stundenausmaß würde nach der dargestellten Rechtsprechung einen Berufschutz begründen. Selbst wenn man die Dauer einer theoretischen Unterrichtseinheit mit (nur) 45 Minuten annehmen würde (nach § 6 der Oö Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung dauert eine theoretische Unterrichtseinheit mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten), ergäbe sich eine Dauer der theoretischen Ausbildung von (mindestens) 273,75 Stunden. Mit den weiters vorgeschriebenen 400 Stunden Praxis würde die Ergänzungsausbildung somit insgesamt zumindest 673,75 Stunden betragen. Zusammen mit den für die Ausbildung zum Pflegehelfer erforderlichen 1.600 Stunden (§ 92 Abs 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) ergäbe dies ein Stundenausmaß von zumindest 2.273,75 Stunden über mehr als zwei Jahre, was nach der Rechtsprechung ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau verleihen würde (10 ObS 74/09v).
[23] 4.1. Die Vorinstanzen zogen demgegenüber (nur) die Oö Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung (LGBl 2004/70) heran. Diese Verordnung wurde auf Grundlage der §§ 5 und 6 des Oö Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes (LGBl 2002/54) erlassen und galt nach Inkrafttreten des Oö SBG als Verordnung im Sinn der § 52 Abs 6, § 53 Abs 4, § 55 Abs 1, § 58 Abs 4 und § 59 Abs 8 Oö SBG weiter (§ 68 Abs 2 Oö SBG), bis sie 2023 durch die Oö Sozialberufeverordnung (Oö SBVO, LGBl 2023/23) abgelöst wurde. Im Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Abschlusses seiner (Ergänzungs‑)Ausbildung war daher noch die Oö Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung anwendbar, die in § 10 Abs 1 für die theoretische Ergänzungsausbildung zum Altenfachbetreuer oder zur Altenfachbetreuerin (lediglich) eine Ausbildungsdauer von 250 Unterrichtseinheiten vorsah. Die Ausbildung zum Pflegehelfer von 800 Theorie- und 800 Praxisstunden würde durch eine Zusatzausbildung zum Altenfachbetreuer in diesem Ausmaß (250 Unterrichtseinheiten) nicht dazu führen, dass der Kläger Berufsschutz erworben hätte (10 ObS 120/21a).
[24] 5. Im vorliegenden Fall ist daher wesentlich, welche (Zusatz‑)Ausbildung der Kläger konkret abgeschlossen hat, nämlich jene in der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“ gemäß § 16 Oö SBG, die einen Berufschutz begründen würde, oder als Altenfachbetreuer nach der Oö Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung, in welchem Fall er keinen Berufschutz erworben hätte.
[25] 5.1. Der Kläger behauptete bereits im Verfahren erster Instanz, dass er sich 2012 bis 2014 zum „Altenbetreuer“ „umschulen“ lassen habe. Damit behauptete er jedenfalls eine mehrjährige (Zusatz‑)Ausbildung, deren Ausmaß über jenes nach der Oö Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung hinausgeht und ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau verlieh.
[26] 5.2. Die Beklagte behauptete in der Klagebeantwortung überdies, dass der Kläger qualifizierte Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt habe und ging von einem Verweisungsfeld (unter anderem) als Fachsozialbetreuer Altenbetreuung aus. Gleichzeitig legte sie eine Stellungnahme aus dem Verwaltungsakt vor, nach der eine Ausbildung des Klägers zum Fachsozialbetreuer Altenpflege (Abschluss 14. 4. 2014) vorliege. Damit gestand die Beklagte zu, dass der Kläger Berufsschutz genießt.
[27] Beim Begriff des Berufsschutzes handelt es sich zwar um einen – einem Tatsachengeständnis nach den §§ 266 f ZPO grundsätzlich nicht zugänglichen (RS0111277) – Rechtsbegriff. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis aber auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden, worin das Geständnis eines Komplexes von Tatsachen liegen kann, die dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrunde liegen (RS0039945; RS0111277). Für Personen, die mit dem Pensionsversicherungsrecht vertraut sind und damit auch für die gemäß § 40 Abs 1 Z 3 ASGG für die Sozialversicherungsträger einschreitenden qualifizierten Vertreter ist der Rechtsbegriff Berufsschutz geläufig und eindeutig, dass insoweit die dem Rechtsbegriff zugrunde gelegten Tatsachen als zugestanden gelten (10 ObS 39/05s; 10 ObS 31/99b).
[28] Die Beklagte gestand somit zu, dass der Kläger im Jahr 2014 eine berufsschutzbegründende Ausbildung als Fachsozialbetreuer Altenpflege im Sinn des § 16 Oö SBG abschloss und in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten qualifiziert erwerbstätig war.
[29] 5.3. Der Kläger weist in der Revision (wie schon in der Berufung) somit zutreffend darauf hin, dass im Verfahren erster Instanz zwischen den Parteien außer Streit stand, dass dem Kläger Berufschutz in der „FSB‑A“ zukommt, weil er in den Jahren 2012 bis 2014 eine Zusatzausbildung nach § 16 Oö SBG abschloss, die dem Kläger (zusammen mit der Ausbildung zum Pflegehelfer) ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau verlieh.
[30] 6.1. Zugestandene Tatsachen sind – so weit es sich nicht um einen der Ausnahmsfälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist – ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses kann auch noch in dritter Instanz erfolgen (RS0040083).
[31] 6.2. Auf Basis der zugestandenen Ausbildung des Klägers und der ebenso unstrittigen Tätigkeit des Klägers in seinen erlernten Berufen für (zusammen) 90 Pflichtversicherungsmonate innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ist daher ein Berufschutz des Klägers als Gas‑Wasser‑Heizungsinstallateur und in der „FSB‑A“ zu bejahen.
[32] 6.3. Dem steht auch die vom Erstgericht zur (Zusatz-)Ausbildung des Klägers getroffene Negativfeststellung nicht entgegen, weil dem Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime gegenüber einer solchen Vorrang zu geben, diese somit unbeachtlich ist (RS0040118 [T2]; RS0039949 [T6]; RS0040119 [T6]).
[33] 7.1. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen ist also von einem Berufschutz des Klägers in den genannten Berufen auszugehen. Wie der Kläger in der Revision zutreffend aufzeigt, war seine in der Berufung enthaltene Rechtsrüge, die von diesem zugestandenen Sachverhalt ausging, somit auch gesetzmäßig ausgeführt. Eine Verweisung des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt kommt dementsprechend nicht in Betracht, sodass die Beurteilung der Vorinstanzen die Abweisung des Klagebegehrens nicht trägt.
[34] 7.2. Entgegen der offenbaren Rechtsauffassung des Klägers ist die Rechtssache mit dieser Erkenntnis aber noch nicht im Sinn einer Stattgabe des Klagebegehrens entscheidungsreif. Das Erstgericht prüfte lediglich eine Verweisbarkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Festellungen, die die Beantwortung der – hier aber entscheidungswesentlichen – Frage zuließen, ob dem Kläger eine Tätigkeit in den für ihn in Betracht kommenden Verweisungsberufen (wieder) zumutbar ist, wurden nicht getroffen. Dazu bedarf es vielmehr Feststellungen zu den mit den in Betracht kommenden Verweisungsberufen verbundenen Anforderungen (RS0043194).
[35] 7.3. Zu diesem Zweck sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Auf die in der Revision geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens (Nichtbehandlung der Mängelrüge und der Tatsachenrüge in der Berufung) kommt es nicht mehr an.
[36] 7.4. Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass der Kläger im Entziehungszeitpunkt noch in einem (oder auch beiden) der in Betracht kommenden Verweisungsberufe tätig sein könnte, wären zur Beurteilung, ob eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes in Frage kommt, noch Feststellungen zum Leistungskalkül des Klägers im Zeitpunkt der Gewährung zu treffen (RS0083884 [T3]). Entscheidend für die Frage, ob eine die Entziehung rechtfertigende Besserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, wäre nämlich die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt der Zuerkennung objektiv vorlag, und nicht jene, welche subjektiv angenommen wurde (10 ObS 82/24t Rz 31).
[37] 8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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