OGH 10Ob8/25m

OGH10Ob8/25m11.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. J*, beide vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung und Beseitigung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. November 2024, GZ 18 R 192/24z‑26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 29. August 2024, GZ 23 C 98/24d‑21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00008.25M.0211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 826,80 EUR (darin 137,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Streitteile sind Nachbarn. Die Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Grundstück der Beklagten verläuft beim Grenzpunkt 2033 des Grenzkatasters zwischen den Zaunmauersäulen der jeweiligen Parteien.

[2] An der betonierten Zaunmauersäule der Beklagten haben diese eine grüne metallene Zaunsäule (einen grünen Metallsteher) samt Metallhalterung montiert, die die Grundstücksgrenze um fünf Zentimeter überragt und sich somit in der Breite von fünf Zentimetern auf dem Grundstück der Klägerin befindet.

[3] Die Klägerin begehrte zuletzt die Beseitigung jenes Teils der betonierten Zaunsäule der Beklagten, der auf ihr Grundstück rage, sowie die Beseitigung des grünen Metallstehers samt Metallhalterung und die Unterlassung künftiger Störungen durch bauliche Maßnahmen auf ihrem Grundstück.

[4] Die Beklagten hielten dem Begehren – soweit für das Revisionsverfahren relevant – entgegen, dass nach § 5 Abs 2 Vermessungsverordnung 2016 eine Abweichung von fünf Zentimetern „noch immer als unverändert anzusehen“ sei.

[5] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur Entfernung des auf ihrer nahe dem Grenzpunkt 2033 des Grenzkatasters befindlichen Zaunmauersäule montierten und auf das Grundstück der Klägerin ragenden grünen Metallstehers samt Metallhalterung sowie zur Unterlassung künftiger Störungshandlungen, insbesondere durch bauliche Maßnahmen. Das Beseitigungsbegehren hinsichtlich der betonierten Zaunmauersäule wies es (rechtskräftig) ab. Soweit für das Revisionsverfahren relevant, ging es davon aus, dass der Überbau des grünen Metallstehers auf das Grundstück der Klägerin einen Eingriff in ihr Eigentum darstelle und kein tauglicher Rechtfertigungsgrund vorgebracht worden sei.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Teil nicht Folge. Es verwarf die Beweisrüge und hielt der Rechtsrüge der Beklagten, nach der der Metallsteher samt Metallhalterung innerhalb der Toleranzgrenze von fünf Zentimetern gelegen sei und sich damit nicht auf dem Grundstück der Klägerin befinde, entgegen, dass diese nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Fragen zu Toleranzgrenzen stellten sich nur im Zusammenhang mit der Festlegung des Grenzpunkts, der hier unstrittig gewesen sei.

[7] Die Revision ließ das Berufungsgericht (nachträglich) zu, weil der Frage, ob die Toleranzgrenze nach der Vermessungsverordnung 2016 auch für die vom Grenzpunkt ausgehende Grenzvermessung gelte, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

[8] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens zur Gänze, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision der Beklagten ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[11] 1. Hat das Berufungsgericht – wie hier – den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden; ansonsten ist dem Obersten Gerichtshof die sachrechtliche Überprüfung verwehrt (RS0043231).

[12] Die Revision geht auf die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Rechtsrüge in der Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, gar nicht ein und wirft ihr insofern auch keinen Mangel vor, sodass der Oberste Gerichtshof die Rechtsrüge der Revision nach der zitierten Rechtsprechung nicht überprüfen darf.

[13] 2. Im Übrigen würde die Revision auch keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen:

[14] Nach § 8 Z 1 VermG erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen (RS0049559 [T5]). Wie das Berufungsgericht – von den Beklagten in der Revision nicht gerügt – festhielt, war der Verlauf der (derartig anhand des Grenzkatasters nachgewiesenen) Grenze zwischen den Grundstücken der Streitteile im Verfahren erster Instanz nicht strittig. Soweit der erstmals in der Revision enthaltene Hinweis darauf, dass die Grenzen eines Grundstücks nie mit absoluter Genauigkeit in die Natur rückübertragen werden könnten, die Behauptung eines anderen Grenzverlaufs enthielte, wäre dies wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich. An die Feststellung, dass der gegenständliche Metallsteher diese Grundstücksgrenze überragt und sich demgemäß auf dem Grundstück der Klägerin befindet, ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, im Übrigen gebunden.

[15] Die überdies von den Beklagten in der Revision aus den „Toleranzgrenzen“ des § 5 Abs 2 VermV 2016 abgeleitete Rechtsfolge, wonach ein Eigentümer Eingriffe in sein Eigentum innerhalb der „als zulässig erklärten Werte“ hinnehmen müsste, ist angesichts ihres eindeutigen Regelungsinhalts nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen (RS0042656 [T24]). Die (in diesem Zusammenhang auf § 36 Abs 3 VermG zurückgehende) Vermessungsverordnung 2016 enthält in ihrem 2. Abschnitt (§§ 2–7) (nur) „Bestimmungen über Vermessungen“, die in § 5 VermV 2016 unter anderem auch die Überprüfung der (in der Natur erhobenen) Grenzpunkte und ihre (anschließende) Vermessung innerhalb bestimmter Fehlergrenzen vorsehen. Damit sollen (innerhalb dieser Fehlergrenzen) die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar gemacht werden (§ 36 Abs 1 VermG). Für eine Regelung zu allfälligen Eigentumseingriffen, wie sie die Beklagten vor Augen haben, finden sich keinerlei Anhaltspunkte.

[16] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296; RS0035979 [T16]). Die Beseitigung eines Teils der Zaunmauersäule war nicht mehr Gegenstand des (Berufungs‑ wie des) Revisionsverfahrens, weshalb entsprechend der von den Parteien nicht bestrittenen Beurteilung der Vorinstanzen als Bemessungsgrundlage 6.000 EUR zugrundezulegen waren.

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