OGH 6Ob74/24m

OGH6Ob74/24m17.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, FN *, vertreten durch Mag. Paul Gursch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. C* S*, geboren am *, 2. L* U*, geboren am *, beide vertreten durch Piaty Müller‑Mezin Schoeller Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen 173.638,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. März 2024, GZ 3 R 38/24v‑39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00074.24M.0117.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (6 Ob 237/21b [ErwGr 2.]; RS0110698). Eine solche liegt vor, wenn mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu fördern (RS0022127). Es genügt eine – sei es auch nur lose – vereinbarte Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gewährt (RS0022222).

[2] 1.2. Gemäß § 1195 Abs 5 ABGB steht die Stellung als Gesellschafter einer GesbR der Vereinbarung eines Entgelts für der Gesellschaft geleistete Dienste nicht entgegen. Auch die Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Gesellschafter eine solche Entgeltvereinbarung getroffen haben, erfordert eine Auslegung der konkreten Vereinbarung und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

[3] 1.3. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist (RS0112106 [insb T3]; RS0042936 [insb T17]; vgl RS0042776).

[4] 2. Die Parteien verfolgten nach der als „Vorvertrag“ bezeichneten (auch) schriftlichen Vereinbarung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts das Ziel, gemeinsam (Software‑)Produkte zur Marktreife zu bringen und erfolgreich am Markt zu etablieren. Sobald namhafte Einkommen erzielt werden würden, sollte von ihnen eine GmbH gegründet werden. Entsprechend der vereinbarten zu erbringenden Leistungen beider Seiten sollte eine verhältnismäßige Beteiligung an der zu gründenden GmbH erfolgen. Die Klägerin sollte die von ihr zu entwickelnde Software in die GmbH einbringen und dafür Geschäftsanteile im Ausmaß von 20 % halten. Die Beklagten hatten die Idee, das Konzept, das Kernprodukt und die Vermarktung übernommen. Sie sollten diese Leistungen in die GmbH einbringen und die übrigen Anteile an der GmbH halten.

[5] Eine Vereinbarung dahin, dass die Klägerin für ihre Leistungen ein Entgelt erhält oder dass die Beklagten ihr dafür ein Entgelt zu bezahlen hätten, wurde nicht getroffen. Die Klägerin wusste, dass die Beklagten für die Softwareentwicklung mangels Geldmittel keine Zahlungen leisten konnten. In der Folge forderte die Klägerin eine höhere Beteiligung an der GmbH, weil ihr Entwicklungsaufwand gestiegen sei. Die Beklagten lehnten dies ab. Zum Abschluss eines GmbH‑Gesellschaftsvertrags kam es daher nicht mehr. Die Beklagten kündigten die Zusammenarbeit mit der Klägerin auf. Die bis dahin bestehende (noch nicht fertiggestellte) Software übergab die Klägerin den Beklagten nicht; diese hatten in der Folge auch keinen Zugriff mehr darauf.

[6] 3.1. Die Vorinstanzen gingen vom Vorliegen einer GesbR aus. Das Berufungsgericht war der Auffassung, die Klägerin habe ihre Softwareentwicklungsleistungen nicht in Erfüllung eines synallagmatischen Vertrags erbracht. In Ermangelung eines vereinbarten Leistungsaustauschs bestehe der von der Klägerin geltend gemachte Entgeltanspruch nicht.

[7] 3.2. Dem hält die Revision entgegen, die Vereinbarung sei als entgeltliche Beauftragung der Klägerin mit Softwareentwicklungsleistungen anzusehen, der selbst das Vorliegen einer GesbR nicht entgegenstünde. Zugkräftige Argumente für eine im Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision jedoch nicht darzulegen.

[8] Ein „marktreifes“ Unternehmen, dessen GmbH‑Anteile das behauptete Entgelt bilden sollten, bestand noch nicht und sollte durch die gemeinsame Produktentwicklung und -vermarktung erst geschaffen werden. Auch die Regelung im „Vorvertrag“, wonach bei Scheitern der Verhandlungen zur Gründung einer GmbH für die geplanten Einbringungen gesonderte Verhandlungen zur Ablöse geführt werden sollten, spricht nicht zwingend für die in der Revision gewünschte Auslegung der Entgeltlichkeit der Softwareentwicklungsleistungen und deren Bezahlung nach einem nun geltend gemachten Stundensatz. Denn die Regelung kann auch dahin verstanden werden, dass mangels Einbringungen in die GmbH die Auseinandersetzung der von den Parteien zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks jeweils erbrachten Leistungen einer späteren Vereinbarung vorbehalten werden soll. Damit und mit den vereinbarten Anteilsübernahmen der zu gründenden GmbH korrespondiert auch die im Vertrag enthaltene Klarstellung, wonach Vorarbeiten am Softwareprodukt oder andere Kernarbeiten für die Unternehmung von der Vereinbarung ausgenommen waren, dass jeder Teil seine (sonstigen) eigenen Kosten für den „Vorvertrag“ und den angestrebten (Gesellschafts‑)Vertragsabschluss selbst trägt (so schon das Erstgericht).

[9] 4. Die Klägerin hat in ihrer Berufung weder zu einem gegenüber den Beklagten bestehenden Bereicherungsanspruch Ausführungen gemacht noch zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung der Beklagten wegen der Verletzung vorvertraglicher oder gesellschaftsrechtlicher Schutz- oder Treuepflichten. Nach ständiger Rechtsprechung können aber, wenn eine Rechtsrüge in der Berufung nur zu bestimmten Punkten ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (2 Ob 74/18y; RS0043352 [T27, T33]; RS0043338 [T11, T13]). Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen war daher nicht einzugehen. Auf Aufteilungsansprüche aus der Beendigung einer GesbR hat die Klägerin ihre Ansprüche (auch) im Revisionsverfahren nicht gestützt.

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