European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00171.24I.1219.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei deren mit 2.913,92 EUR (darin 485,65 EUR USt) bestimmte Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der beklagte Verein übernimmt mit Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers die Unterbringung und Betreuung von Jugendlichen zwischen 15 bis 18 Jahren in Einzelwohnungen, wo sie selbst den Haushalt führen. Der am 5. 2. 2004 geborene Sohn der Kläger besuchte am 19. 9. 2020 von etwa 21:00 Uhr bis 23:00 Uhr eine vom Beklagten betreute (17‑jährige) Jugendliche in der ihr von diesem zur Verfügung gestellten Wohnung. Am nächsten Tag wurde er in seiner eigenen Wohnung tot aufgefunden. Er hatte im Verlauf des 19. 9. 2020 verschiedene Drogen zu sich genommen.
[2] Die klagenden Parteien begehren vom beklagten Verein Trauerschmerzengeld, weil diesem zuzurechnende Betreuer gewusst hätten, dass in der Wohnung der Jugendlichen Drogen konsumiert würden. Da dies nicht unterbunden worden sei, habe auch ihr Sohn die Möglichkeit gehabt, dort – zu seinem Tod führende – Drogen zu nehmen. Durch das Unterlassen von Maßnahmen zur Verhinderung eines Drogenkonsums in dieser Wohnung habe der Beklagte gegen ihm – auch gegenüber Besuchern der betreuten Jugendlichen – obliegende Verkehrssicherungspflichten verstoßen.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts.
[4] Vertragliche Schutzpflichten aus dem Betreuungsverhältnis des Beklagten zu betreuten Jugendlichen erstreckten sich nicht auch auf den Sohn der Kläger. Der Beklagte habe keine „allgemeine“ Gefahrensituation geschaffen oder bestehen lassen, die ihn diesem gegenüber zur Gefahrenabwehr verpflichtet hätte. Selbst wenn Betreuer des beklagten Vereins gewusst hätten, dass in der Wohnung der Jugendlichen in der Vergangenheit Drogen konsumiert worden seien, würde es zu weit gehen, daraus eine „allgemeine Gefahrenabwehrpflicht“ gegenüber deren – vom Beklagten nicht zu beaufsichtigenden – Besuchern abzuleiten.
[5] Die Revision sei zur Frage zulässig, ob ein über einen mündigen Minderjährigen Aufsichtspflichtiger für Schäden Dritter wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hafte.
Rechtliche Beurteilung
[6] Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist die Revision der Kläger nicht zulässig, weil die Entscheidung des konkreten Falls von keiner Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt.
[7] 1. Die Kläger behaupten in dritter Instanz weder, dass dem beklagten Verein eine Aufsichtspflicht über ihren Sohn zugekommen wäre, noch stützen sie sich darauf, dass die von ihm betreute Jugendliche den Tod ihres Sohnes verursacht habe. Sie leiten ihre Ansprüche vielmehr nur (mehr) aus einer Verletzung einer dem Beklagten obliegenden „allgemeinen“ Verkehrssicherungspflicht ab, weil er trotz Kenntnis, dass in der Wohnung der betreuten Jugendlichen (auch von Besuchern) Drogen konsumiert worden seien, keine ausreichenden (insbesondere Kontroll-)Maßnahmen getroffen habe, um dies zu unterbinden. Wäre dies erfolgt, hätte auch der Sohn der Kläger keine Gelegenheit gehabt, in dieser Wohnung – zu seinem Tod führende – Drogen zu nehmen.
[8] 2. Der konkrete Inhalt von Verkehrssicherungspflichten ist stets anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (RS0029874). Dies gilt auch für die Verletzung von Überwachungspflichten (RS0029874 [T10]).
[9] 3. Im vorliegenden Fall steht (unbekämpft) fest, dass der beklagte Verein die den betreuten Jugendlichen zur Verfügung gestellten Wohnungen zwei‑ bis dreimal pro Woche (zu unterschiedlichen Zeiten) nach 22:00 Uhr unangekündigt kontrollierte. In der Wohnung jener Jugendlichen, in der sich der Sohn der Kläger am Abend des 19. 9. 2020 aufhielt, erfolgte eine Kontrolle an diesem Tag am frühen Morgen (um 6:40 Uhr). Dabei ergab sich, dass der Kläger gemeinsam mit anderen Jugendlichen unerlaubt dort übernachtet hatte, worauf sein Verlassen der Wohnung veranlasst wurde. Die nächste Kontrolle dieser Wohnung erfolgte etwa 48 Stunden später.
[10] 4. Davon ausgehend könnte dem Beklagten aber selbst dann nicht vorgeworfen werden, er hätte schuldhaft einen „unkontrollierten (Drogen‑)Konsumraum“ bestehen gelassen, wenn die Betreuer der 17‑jährigen Jugendlichen – wie die Kläger behaupten – gewusst hätten, dass in deren Wohnung in der Vergangenheit Drogen konsumiert worden seien. Eine permanente (rund um die Uhr erfolgende) Überwachung der Jugendlichen wäre nämlich auch in diesem Fall nicht zumutbar und daher nicht zu fordern gewesen. Warum durch bloß häufigere als die ohnehin zwei‑ bis dreimal pro Woche – und hinsichtlich der konkreten Wohnung zuletzt zweimal innerhalb von rund 48 Stunden – erfolgten stichprobenartige Kontrollen verhindert worden wäre, dass der Sohn der Kläger am Abend des 19. 9. 2020 in dieser Wohnung Drogen genommen hätte (wobei er sich dort nur etwa zwei Stunden lang aufhielt), zeigt auch die Revision nicht plausibel auf.
[11] 5. Im Hinblick auf die vom Beklagten ohnehin vorgenommenen Kontrollen kann die abstrakte Rechtsfrage dahingestellt bleiben, ob diesen gegenüber dem Sohn der Kläger als bloßem Besucher der zu beaufsichtigenden Jugendlichen überhaupt eine Schutzpflicht (im Rahmen der behaupteten Verkehrssicherungspflicht) traf.
[12] 6. Soweit die Kläger dem Beklagten auch vorwerfen, trotz (zumindest) des Verdachts, dass in der Wohnung der betreuten Jugendlichen in der Nacht auf den 19. 9. 2020 – als auch der Sohn der Kläger dort übernachtet hatte – Drogen konsumiert worden seien, weder die Obsorgeberechtigten der dort angetroffenen Jugendlichen noch die „zuständigen Behörden“ kontaktiert oder den Mietvertrag der betreuten Jugendlichen gekündigt zu haben, legen sie auch in ihrer Revision nicht dar, warum das Unterlassen dieser Maßnahmen für den – nach den Klagebehauptungen zum Tod führenden – Drogenkonsum ihres Sohnes am Abend des 19. 9. 2020 ursächlich gewesen sein soll.
[13] 7. Der Senat verkennt nicht die Tragik des Geschehens. Die vom Berufungsgericht genannte – abstrakt allenfalls erhebliche – Rechtsfrage stellt sich aber aus den dargestellten Gründen im konkreten Fall nicht. Die Revision ist daher zurückzuweisen (RS0088931).
[14] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.
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