OGH 7Ob194/24s

OGH7Ob194/24s18.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* A*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.610 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. September 2024, GZ 6 R 55/24h‑37, womit das Urteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 26. Februar 2024, GZ 2 C 502/23d‑31, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00194.24S.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 745,65 EUR (darin enthalten 119,05 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig. Die Revisionswerberin kann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Die Begründung kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[2] 1.1. Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs betreffend den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs judiziert der Oberste Gerichtshof seit der Entscheidung 10 Ob 27/23b, dass der zu ersetzende Betrag grundsätzlich im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von einer Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen‑)Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des Kaufpreises festzusetzen ist (RS0134498). Ebenso wurde aber auch bereits mehrmals entschieden, dass dies nicht ausschließt, dass der Minderwert exakt festgestellt wird und der Käufer dessen Ersatz verlangen kann (RS0134498 [T6]). Dafür bedarf es Feststellungen zu einer allfälligen Wertdifferenz im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, insbesondere dazu, welchen Verkehrswert das Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung aufwies bzw zu welchem Preis ein solches Fahrzeug (damals) gehandelt worden wäre (10 Ob 7/24p mwN = RS0113651 [T6]). Die Feststellungen, wie sich „durchschnittliche“ oder „nicht durchschnittliche“ Käufer bei Kenntnis vom Vorliegen einer Abschalteinrichtung verhalten würden, genügen nicht (10 Ob 46/23x).

[3] 1.2. Abgesehen davon, dass die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist (RS0118891), steht hier auch ausdrücklich und den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass das Klagsfahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung um einen 10 % geringeren Preis gehandelt worden wäre. Wenn die Vorinstanzen der Klägerin daher (nur) den Ersatz von 10 % des Kaufpreises zusprechen, ist dies nicht zu beanstanden.

[4] 1.3. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann aber vor dem Obersten Gerichtshof als reine Rechtsinstanz (RS0123663) nicht mehr bekämpft werden (vgl RS0042903 [T5, T7, T8, T10]). Soweit die Klägerin aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eine höhere Wertminderung ableiten möchte, handelt es sich um eine unbeachtliche Beweisrüge.

[5] 1.4. Die Zielrichtung ihrer Ausführungen zur Herangehensweise bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs und der Berücksichtigung von Zeitablauf und gefahrenen Kilometern bei der Schadensberechnung ist nicht erkennbar. Zum einen wurde das Fahrzeug nicht veräußert, zum anderen erfolgte die Festsetzung des Schadenersatzanspruchs durch das Berufungsgericht nicht nach § 273 ZPO, sondern auf Grundlage des konkret festgestellten Minderwerts.

[6] 2. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

[7] 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

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